TE UVS Tirol 2006/09/14 2006/20/1195-7

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Martin Daxauer, 6342 Niederndorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, 6330 Kufstein, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.03.2006, Zahl VA-723-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit einem Mandatsbescheid vom 02.01.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dem 16.12.2005) entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber verboten, während der Entzugszeit ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung während der Entzugszeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Ergänzend wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen abläuft. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, dass der Berufungswerber am 16.12.2005 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4a StVO begangen habe und daher gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG nicht mehr als verkehrszuverlässig gelte. Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2004 rechtskräftig wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO bestraft worden sei und dies entsprechend zu berücksichtigen gewesen sei.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In der Begründung machte der Berufungswerber einerseits geltend, dass das Fahrzeug von einem flüchtigen Bekannten gelenkt worden sei und er lediglich als Beifahrer im Fahrzeug dabei gewesen sei. Er sei selbst überrascht gewesen, dass sich der Fahrer nach dem Unfall nicht mehr im Auto befunden habe. Es sei ihm bislang noch nicht gelungen, die Daten des lediglich mit Vornamen bekannten Lenkers auszuforschen. Der Berufungswerber könne es nach seinem Erinnerungsvermögen ausschließen, dass er den Alkotest durch Blutabnahme verweigert habe. Sofern überhaupt eine Aufforderung zur Blutabnahme erfolgt sei, wäre von einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers auszugehen.

 

In der Folge wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 19.01.2006 aufgefordert, den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Adresse des als Lenker angegebenen C. N. bekannt zu geben. Auch wurde er aufgefordert, die Krankenunterlagen betreffend den Unfall vom 16.12.2005 vorzulegen. Nach Einlangen einer Rechtfertigung des Berufungswerbers sowie der Verkehrsunfallsanzeige entschied die Erstbehörde über die Vorstellung dahingehend, dass der angefochtene Mandatsbescheid insofern abgeändert wurde, als die Entziehungsdauer mit 19 Monaten, gerechnet ab 16.12.2005, bestimmt wurde.

 

Wegen des gegenständlichen Vorfalls fällte die Erstbehörde auch ein Straferkenntnis vom 22.03.2006. Mit diesem wurde dem Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16.12.2005 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4a StVO vorgeworfen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.100,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Sowohl das Straferkenntnis als auch der im Führerscheinentzugsverfahren ergangene Bescheid wurden mittels Berufung bekämpft. Dabei wurde unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im wesentlichen geltend gemacht, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht gelenkt habe und dass eine Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der angeblichen Aufforderung zur Ablegung der Blutabnahme vorgelegen wäre. Dabei wurde auch auf ein bereits in Auftrag gegebenes neurologisches Sachverständigengutachten verwiesen.

 

Schließlich wird geltend gemacht, dass die Erstbehörde die Erhöhung der Führerscheinentzugsdauer von 15 auf 19 Monate nicht begründet habe. Die vorgeworfenen Vordelikte würden bereits geraume Zeit zurückliegen und seien die zitierten drei Alkoholdelikte nicht innerhalb von drei Jahren, sondern innerhalb eines etwas längeren Zeitraumes gesetzt worden.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 08.06.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, welche in weiterer Folge auf den 14.09.2006 vertagt wurde. Diese Verhandlung wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren zu einer gemeinsamen Berufungsverhandlung verbunden.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen A. Z. T., RI N. S. und GI G. G.. Weiters wurde ein Sachverständigengutachten des Amtsarztes bei der Landessanitätsdirektion, Dr. F. K., eingeholt. Schließlich wurde Einsicht genommen in einen vom Amtsgericht Rosenheim übermittelten Strafbefehl gegen den Berufungswerber vom 09.01.2003.

 

Nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol im Verwaltungsstrafverfahren zum Ergebnis, dass die Berufung gegen das vorerwähnte Straferkenntnis als unbegründet abzuweisen ist. Sie ging davon aus, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt selbst gelenkt hat und dass er sich zum Zeitpunkt der Aufforderung, sich einer Blutabnahme zu unterziehen, nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat (in diesem Zusammenhang sei auf die umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im Berufungserkenntnis uvs-2006/K6/1194-7 verwiesen).

 

Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits zweimal rechtskräftig wegen gleich gelagerter Übertretungen bestraft wurde. Der Strafbefehl des Amtsgerichtes Rosenheim gründet sich darauf, dass der Berufungswerber am 11.11.2002 einen PKW in einem durch vorangegangenen Alkoholgenuss fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe. Eine Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ergeben. Es wurde eine Geldstrafe ausgesprochen und die Fahrerlaubnis für die Dauer von 14 Monaten entzogen. Von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO mit Straferkenntnis vom 22.05.2004 bestraft. Mit diesem Vorfall verbunden war auch eine Entziehung der Lenkberechtigung vom 12.03.2004 bis 12.09.2004. Der gegenständliche Vorfall spielte sich daher nur ca 15 Monate nach der Wiedererlangung der Lenkberechtigung ab. Damit hat der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von knapp mehr als 3 Jahren zum dritten Mal ein zur Verkehrsunzuverlässigkeit führendes Alkoholdelikt gesetzt, sodass bei ihm in einem hohen Ausmaß von einer Unbelehrbarkeit ausgegangen werden muss, was eine entsprechend lange Entziehungsdauer nach sich zieht.

 

Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auch einen Unfall verschuldet hat und massive Verdachtsmomente in Richtung einer (im Krankenhaus ohnedies diagnostizierten) Alkoholisierung vorgelegen sind.

 

Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände erscheint die festgesetzte Entziehungsdauer nicht als überhöht.

 

Die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen gründet sich auf § 24 Abs 3 FSG. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich während der Dauer des Entzuges Gebrauch zu machen, stützt sich auf § 30 Abs 1 FSG. Das Lenkverbot für Motorfahrräder etc. findet seine Grundlage in § 32 Abs 1 FSG.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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