TE UVS Tirol 2006/09/15 2006/15/2187-2

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn T. B., vertreten durch die J. Rechtsanwälte D. und Partner OEG, XY-Straße 371, R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.07.2006, Zl KS-5628-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 70,00, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 28.04.2006, 06.31 Uhr

Tatort: A12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY, Anhänger XY

 

1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 4.650 kg überschritten wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00, Ersatzarrest 84 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig  die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass für den Berufungswerber eine Feststellung des Gewichtes nur mittels einer Waage möglich gewesen wäre. Der Abfahrtsort im Gegenstandsfalle war Brixlegg und die zurückgelegte Strecke habe 10 km betragen. Allein schon aus diesem Grund sei es nicht zumutbar gewesen, das Fahrzeug vorher wiegen zu lassen. Der Lenker sei ortsfremd gewesen und es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, sich zu erkundigen, wo die nächste Waage war. Darüber hinaus liege ein Verschulden des Berufungswerbers nicht vor. Auch seien hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Lenkers keinerlei Erhebungen gemacht worden. Es sei auch der Zulassungsbesitzer mit der gleichen Strafe belegt worden und es seien Einkommensunterschiede zwischen der Einkommens- und Vermögenssituation des Lenkers und des Zulassungsbesitzers.

 

Es werde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben bzw. die Strafe zu reduzieren.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Zl uvs-2006/15/2187, sowie in den Akt der  Erstbehörde, Zl KS-5628-2006.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber am 28.04.2006 gegen 06.21 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei km 34,6, Gemeinde Kundl in Fahrtrichtung Westen den Lkw mit dem Kennzeichen XY und den Anhänger mit dem Kennzeichen XY gelenkt hat. Der gegenständliche Lkw mit Hänger wurde verwogen und wurde unter Berücksichtigung einer Verkehrsfehlertoleranz von 100 kg ein Gewicht von 44.650 kg festgestellt.

 

Nach § 4 Abs 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen und 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg zu erhöhen.

 

Dadurch, dass das Gesamtgewicht im Gegenstandsfalle 44.650 kg anstatt 40.000 kg betragen hat, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass nach § 5 Abs 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Fahrlässigkeit strafbares Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

In seiner ersten Rechtfertigung, welche erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommt, gab der Berufungswerber an, er habe noch zusätzlich Leerpaletten für die Empfängerfirma laden müssen und deshalb sei das Übergewicht entstanden. In der Rechtsfertigung im Verfahren wurde ausgeführt, dass in der Nacht vom 27.04. auf den 28.04.2006 sich der gegenständliche Kraftwagen samt Anhänger im Freien befunden hat, wobei auf der Ladefläche keine Abdeckung war, wobei es schwere Regenfälle  gab und dass sich die Ladung, und zwar Holzpaletten sowie Pflastersteine, durch die starken Regenfälle derartig mit Wasser angesogen habe, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40 t überschritten wurde.

 

Nachdem dem Berufungswerber bekannt sein musste, dass die Ladung des gegenständlichen Fahrzeuges über Nacht schweren Regenfällen ausgesetzt war, wäre er verpflichtet gewesen, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Im Besonderen wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die großen Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt und dem Umstand, dass aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ein Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen bzw falls dies nicht möglich ist, sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass auch unter Bedachtnahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

 

Nach § 102 Abs 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Weg von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden, wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn diese ihrer bedarf, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das gegenständliche Verhalten wird dem Zweck des Gesetzes, nämlich dass nicht überladene Lkws im Straßenverkehr unterwegs sein sollen, zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd bei Bemessung der Strafe wirkt sich die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers aus, als erschweren das Ausmaß der Gewichtsüberschreitung. Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinerlei Auskünfte erteilt, sodass im Gegenstandsfalle von durchschnittlichem Einkommen ausgegangen wird. Im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 5.000,00 wurde der selbe durch die gegenständliche Strafe nicht einmal zu 10 Prozent ausgeschöpft und war daher das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Schlagworte
Nachdem, dem, Berufungswerber, bekannt, sein, musste, dass, die, Ladung, des, gegenständlichen, Fahrzeuges, über, Nacht, schweren, Regenfällen, ausgesetzt, war, wäre, er, verpflichtet, gewesen, entsprechende, Maßnahmen, zu, treffen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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