TE UVS Steiermark 2006/09/19 30.10-31/2006

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn P P, F, 8793 H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 07.02.2006, GZ.: 15.1 7401/2004, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.11.2004 um 16.48 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen LE durch unsachgemäßen Betrieb des Pkw´s, nämlich durch Vornahme eines sogenannten Kavalierstarts, unnötig, vermeidbaren Lärm durch quietschende Reifen verursacht. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 102 Abs 4 KFG verletzt und es wurde gegen ihn auf Grund dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ?

36,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurden. Ergänzend zur Berufung brachte der Berufungswerber am 24.04.2006 in der mündlichen Verhandlung ein, dass ein sogenannter Kavalierstart aufgrund der technischen Voraussetzungen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges zu den zur Tatzeit am Tatort gegebenen Umständen gar nicht möglich gewesen wäre. Des Weiteren beantragte der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung eine Anfrage an die A AG I über die Möglichkeit mit dem von ihm gelenktem Pkw mit quietschenden Reifen loszufahren. Sollte diese Erhebung kein Ergebnis bringen, wurde die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen beantragt. Da die vom Berufungswerber beantragte Anfrage an die A AG I vom 25.04.2006 in der Sache ergebnislos blieb, wurde am 24.05.2006 ein Gutachten bei dem kfz-technischen Sachverständigen Dr. Hermann Steffan in Auftrag gegeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des kfz-technischen Gutachtens von Dr. Hermann Steffan vom 09.08.2006, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Berufungswerber lenkte am 20.11.2004 gegen 16.48 Uhr auf der B, ca. auf Höhe StrKm einen Audi A 8 mit einer Länge von 5,06 m, einer Breite von 1,89 m und einem Eigengewicht von 2.020 kg. Die motorische Antriebsleistung dieses Fahrzeuges betrug 335 PS und war das Fahrzeug mit einem Automatik/Tiptronic und Allradantrieb ausgestattet. Am Fahrzeug waren Winterreifen montiert. Der Berufungswerber hat den Ort der polizeilichen Anhaltung auf der B, auf Höhe Straßenkilometer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug, einem Audi A8, 4,2l BJ 2004 335 PS zügig und mit hoher Anfahrtsgeschwindigkeit verlassen. Die B verläuft am Tatort im Wesentlichen gerade, eben und ist asphaltiert. Die Fahrbahn war zum Tatzeitpunkt nass. Es ist nicht möglich mit dem vom Berufungswerber gelenkten PKW Audi A 8 4,2 l Quattro Tiptronic ein Reifenquietschen auf einer horizontalen und annähernd ebenen Fahrbahn selbst im nassen Zustand und wenn das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist, zu erzeugen. Diese Feststellungen konnten auf Grund des eingeholten kfz-technischen Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Hermann Steffan, welches beiden Parteien zur Stellungnahme übermittelt wurde, getroffen werden. Das Gutachten legte schlüssig, basierend auf durchgeführten Versuchsfahrten dar, dass der von den einvernommenen Zeugen geschilderte Anfahrvorgang auf nasser Fahrbahn mit dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug technisch nicht nachvollzogen werden kann. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass §102 Abs 4 KFG u. a. die unnötige Lärmemission, zB: durch quietschende Reifen auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs eines Fahrzeuges verbietet. Das zügige Losfahren ohne eine solche Emission ist hingegen nicht vom Tatbestand erfasst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verkehrslärm unsachgemäßer Lärm Reifenquietschen Kavalierstart
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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