TE UVS Tirol 2006/10/16 2006/13/1161-1

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des T. B., wohnhaft in H. am XY-See, XY-Straße 16, gegen den Beschied der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13.03.2006, Zl Vc-43880/1, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bescheid gründet sich auf folgende Bestimmungen: § 3 Abs 1 Z 3, 8 und 24 FSG

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert binnen vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es richtig sei, dass er am 10.01.2006 gegen 15.55 Uhr einer Personen- und Fahrzeugkontrolle durch die Autobahnpolizei Karlsruhe unterzogen worden sei. Seines Erachtens seien bei der späteren Blutuntersuchung (auf diese habe er ausdrücklich nach der Urinuntersuchung bestanden) keine Suchtmittel festgestellt worden. Er habe weder vor, während oder nach der Fahrt Betäubungsmittel bzw Suchtmittel zu sich genommen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Az 34 Js 11388/06) wegen des Verstoßes gegen das BtMG sei am 21.02.2006 gegen ihn gemäß § 170 Abs 2 Strafprozessordnung eingestellt worden. Bis Ostern arbeite er noch im XY-Hof in H. am XY-See. Danach werde er wieder bei seinen Eltern in Deutschland, K., XY-Straße 10 leben und wohnen. Zur Zeit befinde er sich zu Hause auf Urlaub. Er ersuche deshalb die Unterlagen an das für ihn zuständige Landratsamt des Kreises Kleve, Abt Straßenverkehr, Postfach XY, 47515 Kleve weiter zu leiten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Am 17.02.2006 ersuchte das Landratsamt des Kreises Kleve in Deutschland die österreichischen Behörden beim Berufungswerber T. B., welcher mittlerweile nach Österreich verzogen ist um Überprüfung seiner Kraftfahreignung wegen Cannabiskonsums.

 

In der Anzeige des Polizeipräsidiums Karlsruhe, Autobahnpolizeirevier Karlsruhe vom 09.02.2006, Zl 150/06-D-APR, ist dargestellt, dass der Berufungswerber am 10.01.2006 gegen 15.55 Uhr an der Autobahnausfahrt Karlsruhe-Süd, P und M Parkplatz einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden ist. Während des Kontrollgespräches sei zunächst auffällig gewesen, dass er auf Fragen verzögert reagierte, außerdem sei ein Zittern der Hände des Berufungswerbers festzustellen gewesen. Eine Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit im Hinblick auf eine eventuelle Beeinflussung von Drogen hat ergeben, dass der Berufungswerber starkes Lidflattern, gerötete Bindehäute, wässrig glänzende Augen sowie träge Lichtreaktion und ein Fokussieren der Pupillen aufgewiesen hat. Beim Berufungswerber wurde darauf hin unter seiner Zustimmung ein Urintest durchgeführt. Der Urinschnelltest Mahsan Kombi 4/02T reagierte positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC). In weiterer Folge wurde auch eine Blutuntersuchung beim Berufungswerber durchgeführt. Die Blutentnahme erfolgte beim Autobahnpolizeirevier Karlsruhe durch Dr. S. Die Blutprobe wurde sodann zur Untersuchung an Prof. Dr. R. M. bei der Universität Heidlberg übersandt. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ging am 06.02.2006 beim Polizeipräsidium Karlsruhe ein. Im Blutserum des Berufungswerbers konnte ein positiver qualitativer Befund von THC (ca 0,5 ng/ml) festgestellt werden. Dieser Wert liegt unter der Nachweisgrenze des BGH von 1 ng/ml.

 

Der gegenständliche Sachverhalt wurde am 13.02.2005 vom Polizeipräsidium Karlsruhe der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe vorgelegt (Aktenzahl 341 Js 11388/06). Laut Vorbringen des Berufungswerbers wurde dieses eingeleitete Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (AZ 34 Js 11388/06) wegen des Verstoßes gegen das BTMG am 21.02.2006 gegen ihn gemäß § 170 Abs 2 Strafprozessordnung eingestellt.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach dieser Gesetzesbestimmung sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120).

 

Im Gegenstandsfall wurde laut Gutachten des Prof. Dr. R. M. von der Universitätsklinik Heidelberg im Serum vom Berufungswerber mit differenzierender Gaschromatographie bzw. identifizierender Massenspektroskopie die Anwesenheit von Tetrahydrocannabinol (THC) im Ausmaß von ca 0,5 ng/ml nachgewiesen. Dieser positiver qualitativer Befund ist nach Ansicht der Berufungsbehörde selbst wenn der Wert 0,5 ng/ml unter der Nachweisgrenze des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) von 1 ng/ml liegt, ein ausreichendes Substrat dafür, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zu hegen. Das Verhalten des Berufungswerbers anlässlich seiner Anhaltung durch Beamte des Autobahnpolizeireviers Karlruhe (Zittern der Hände, verzögerte Reaktion des Berufungswerbers auf Fragen, träge Lichtreaktion, fokussierende Pupillen, starkes Lidflattern, gerötete Bindehäute, wässrig glänzende Augen) war in jeden Fall geeignet, die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen und rechtfertigt sohin ein Überprüfung der Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Dass wegen dieses Sachverhaltes das eingeleitete Strafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt worden ist, ist im Gegenstandsfall unerheblich, weil es in diesem Verfahren nicht um die Eignungsvoraussetzungen der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gegangen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Im, Gegenstandsfall, wurde, laut, Gutachten, im, Serum, des, Berufungswerbers, die, Anwesenheit, von, Tetrahydrocannabinol (THC), im, Ausmaß, von, 0,5ng/ml, nachgewiesen, Dieser, positive, qualitative, Befund, ist, ein, ausreichendes, Substrat, dafür, begründete, Zweifel, an, der, gesundheitlichen, Eignung, des, Berufungswerbers, zu, hegen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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