TE UVS Tirol 2006/11/09 2006/28/2490-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn A. B., vertreten durch das Advokaturbüro P. und S., XY-Straße 4, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.07.2006, Zl VK-41841-2005, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu Spruchpunkt 1. und zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 22,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 48,000, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.07.2006, Zl VK-41841-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 16.05.2005, 10.50 Uhr

Tatort: Strengen, auf der Arlbergersatzstraße B-316, bei km 3,300 in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonne

Kennzeichen: XY und XY

 

Der Beschuldigte, B. A., geb. XY, wohnhaft in I-C., XY, hat

1. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Position des Reifens: 1. Achse, rechts.

 

2. das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV

2.

§ 42 Abs 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 2a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,00 unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.?

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

?In außen bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte

innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG:

1.) Das Straferkenntnis der BH Landeck vom 25.07.06, VK-41841-2005, wird vollinhaltlich bekämpft.

 

2.) Berufungsgründe:

Unrichtige rechtliche Beurteilung,

Beiden Spruchpunkten mangelt es an einem konkreten Tatvorwurf: es wird lediglich der Gesetzestext zitiert. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Unrichtige Sachverhaltsdarstellung:

Der Beschuldigte war am 16.05.05 - ein Montag - berechtigt zu fahren.

 

Die Profiltiefenmessung erfolgte ohne geeichtes Messgerät. Zudem können derartige Messungen aOuS nicht durchgeführt werden (Schmutz im Profil).

Beweis: kraftfahrtechnischer Sachbefund und Gutachten, wBv

 

3.) Berufungsantrag:

Die Berufungsbehörde möge

a) das Verfahren ohne weiteres einstellen

andernfalls

b) eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und das Verfahren einstellen.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher die Zeugen RI A. S. und RI A. T. einvernommen wurden.

 

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. Anton a.A. vom 05.07.2005 geht zusammengefasst hervor, dass der Berufungswerber, Herr B. A., am 16.05.2005 um 10.50 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Der Berufungswerber war als Lenker mit dem Sattelzugfahrzeug XY(A) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY im Gemeindegebiet von Strengen, Landesstraße ? Freiland, auf der B306 in Fahrtrichtung Westen unterwegs. Die Kontrolle wurde bei Strkm 3,300 durchgeführt. Es wurde bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass der Reifen der 1. Achse nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2 mm aufwies. Eine Überprüfung des Frachtbriefes ergab, dass der Auflieger mit Kartoffeln beladen war, wobei eine Kontrolle des Sattelaufliegers dies bestätigte. Laut Frachtbrief (CMR-Nummer DDT N. 24/05E) handelte es sich bei dem Absender um B. D. und F. Snc, I-S. (ME), via XY c/ N., Tel, verladen am 14.05.2005. Empfänger war H. D., D-K., XY-Straße 10 ? Großmarkt.

Ladung: Kartoffelsäcke zu 25 kg, Gesamtgewicht: 24.000 kg, wobei die Kartoffelbezeichnung auf ?Patate Novelle 1.G. T.R. Sieglinde? lautete. Eine telefonische Nachfrage beim Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Landeck betreffend dem Wochenendfahrverbot ergab, dass die Ladung nicht unter die Ausnahmen des Wochenendfahrverbotes fällt. Über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Mag. G., vom 16.05.2005, 11.30 Uhr, wurde die Weiterfahrt verboten, weil die Ladung nicht unter die Ausnahme des Wochenendfahrverbotes fällt. Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges sowie des Anhängers ist die Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße 64.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 7 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger, außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleitketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann. ?

 

Beim gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um ein Kraftfahrzeug von über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, bei welchem die Profiltiefe mindestens 2 mm betragen hätte müssen.

 

Übereinstimmend gaben die bei der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen zu Protokoll, was auch aus der oben genannten Anzeige ersichtlich war, dass der Reifen der 1. Achse des Sattelanhängers nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von mindestens 2mm aufwies. An der Richtigkeit dieser Aussagen bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel. Den Meldungslegern als Organen der Straßenaufsicht ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben haben. Ferner ist aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbeilage schon mit freiem Auge zu erkennen, dass der Reifen der ersten Achse völlig abgefahren ist und kein entsprechendes Profil mehr vorhanden war. Auch waren keine Abriebsindikatoren mehr sichtbar, zumal diese Indikatoren mit Abnahme des Profils selbstredend ebenfalls abgerieben bzw abgefahren werden. Diesbezüglich war die Aufnahme eines Sachverständigengutachtens auch nicht notwendig, zumal erkennbar ist und war, dass der gegenständliche Reifen ? wie bereits ausgeführt ? komplett abgefahren war und daher nicht die erforderliche Profiltiefe aufwies.

 

Die bei der am 12.10.2006 einvernommenen Zeugen RI S. und RI T. gaben zu Protokoll wie folgt:

 

RI S.:

?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall zum Teil noch erinnern. Ich weiß, dass wir den Fahrzeuglenker angehalten und überprüft haben. Ich habe sodann den Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft angerufen und  betreffend dem Fahrverbot Rückfrage gehalten. Mir wurde mitgeteilt, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges nicht unter die Ausnahme fällt. Über Vorhalt der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbildbeilage gebe ich an, dass man hier sieht, dass fast kein Profil auf dem auf dem Lichtbild ersichtlichen Reifen vorhanden ist. Wir haben den Fahrer begleitet bis zum Parkplatz OMV-Tankstelle in Schnann; dieser befindet sich bei  der Schnellstraße S16. Dort hat der Berufungswerber sodann den Reifen gewechselt. Wir haben dem Berufungswerber sodann die Weiterfahrt untersagt.

 

Das Profil war gerade noch zu erkennen. Es war augenscheinlich, dass die vorhandene Profiltiefe jedenfalls unter 2 mm lag. Unsererseits wurde dies nicht gemessen. Wir hatten keine Gerätschaften dabei. Die Abriebsindikatoren konnte man fast nicht mehr sehen. Abermals führe ich aus, dass man gerade noch sah, dass der Reifen ein Profil einmal

gehabt hatte. Dies war rund um den gesamten Reifen so. Es war nicht nur an einer  Stelle dergestalt.

 

Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an wie folgt:

Die Abriebindikatoren sind im Profil drinnen. Dies ist auf der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbildbeilage nicht zu erkennen. Es wurden ausschließlich Kartoffeln transportiert. Ich kann heute nicht mehr angeben, wie der Fahrer/Berufungswerber A. B. auf den Vorhalt des abgeriebenen Reifens reagierte.?

 

RI T.:

?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch vage erinnern. Die Amtshandlung führte mein Kollege. Der Lkw wurde aufgrund des Wochenendfahrverbotes angehalten. Dies wurde unsererseits überprüft. Es stellte sich sodann heraus, dass er Kartoffeln geladen hatten. Somit fällt er nicht unter die Ausnahme des Wochenendfahrverbotes. Weiters stellte man fest, dass der Reifen des Sattelaufliegers nahezu kein Profil mehr aufwies. Der Lkw wurde zur nahe gelegenen Tankstelle begleitet und der Reifen wurde dort gewechselt.

 

Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an wie folgt:

Es war offensichtlich, dass der Reifen keine Profiltiefe mehr hatte. Stellenweise war der Reifen nahezu profillos. Weit unter der Profiltiefe war es überall. Ich kann ausschließen, dass der Reifen 3 mm an Profiltiefe aufwies. Dies kann ich aufgrund meiner Erfahrung ausschließen. Ich kann mit freiem Auge erkennen, ob es unter 2 mm ist. Die Abriebindikatoren wurden unsererseits besichtigt.?

 

Vorstehende Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Ort und die Zeit der Anhaltung, das Fahrzeug und die Person des Berufungswerbers anlangen, aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. Anton a.A. vom 05.07.2005, Zl A1/7951/01/2005. Insgesamt besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die Richtigkeit der vorgenommenen Anzeige in Zweifel zu ziehen. Einem Straßenaufsichtsorgan ist es grundsätzlich zuzubilligen, dass es derartige Sachverhalte ordnungsgemäß erkennt und richtig zur Anzeige bringt. Es bestehen für die Berufungsbehörde weiters keine Bedenken, den Angaben der Meldungsleger zu folgen und ist diesen als Organen der Straßenaufsicht schon aufgrund ihrer Ausbildung und  beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben.

 

Weiters kann dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung , wonach ?mangelnde Tathandlungsbeschreibung vorliege, weil nicht erkennbar bzw zuordenbar sei, welches Kennzeichen zum verfahrensgegenständlichen Sattelanhänger gehöre?. Einerseits ergibt sich die Zuordnung der Kennzeichen zum Sattelzugfahrzeug und zum Sattelanhänger sehr wohl aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis; andererseits genügt die Tatumschreibung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ? selbst wenn man der Argumentation des Berufungswerbers folgen wollte ? auf jeden Fall dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, zumal der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt so konkret umschrieben ist, dass kein Zweifel bestehen kann, wofür der Berufungswerber bestraft worden ist.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 42 Abs 2 StVO ist in der in Abs 1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Abs 1 besagt, dass an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

 

Der Tattag war der Pfingstmontag und handelt es sich um einen gesetzlichen Feiertag.

 

Der Berufungswerber stützt sich auf die Ausnahme des § 42 Abs 3 StVO, aus welcher zusammengefasst hervor geht, dass von diesem Verbot Fahrten ausgenommen sind, die ausschließlich der Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln dient. Nach Ansicht des Berufungswerbers handelt es sich bei Frühkartoffel um leicht verderbliche Lebensmittel.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter dem Begriff ?leicht verderbliche Lebensmittel? des § 42 Abs 3 StVO nur jene Güter, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort ?leicht? bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit nur kurzfristig erhalten bleibt. Auch wenn dem Berufungswerber zugestanden sei, dass Frühkartoffel frisch gerodet am Besten ihren Geschmack entwickeln, muss diesem jedoch entgegen gehalten werden, dass die Genießbarkeit keinesfalls während eines Zeitraums von 12 Stunden beeinträchtigt wird und diese Kartoffeln sodann gesundheitsschädlich wären.

 

So sind auch Frühkartoffel im Handel bis zu einem Zeitraum von einem Monat lagernd und erhältlich, was aus den jeweiligen Verpackungen zum Ablaufdaten der einzelnen Frühkartoffel hervor geht und können Frühkartoffel damit nicht als leicht verderbliche Lebensmittel gemäß § 42 Abs 3 StVO 1960 angesehen werden, weshalb die gegenständliche Fahrt auch nicht unter die Ausnahme des § 42 Abs 3 StVO fällt.

 

Weiters wird festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger im gewerbsmäßigen Güterverkehr unterwegs war.

 

Auch hier besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die Richtigkeit der vorgenommenen Anzeige in Zweifel zu ziehen und ist es einem Straßenaufsichtsorgan grundsätzlich zuzubilligen, dass es derartige Sachverhalte ordnungsgemäß erkennt und richtig zur Anzeige bringt.

 

Zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2.:

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Für die Berufungsbehörde steht daher insgesamt fest, dass der Berufungswerber die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die einschlägige Strafnorm zu Spruchpunkt 1. lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 2.180,00 zu. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 2. lässt eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00 zu. Beide Geldstrafen sind daher ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, sodass auch für den Fall, dass seitens des Berufungswerbers unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat die Geldstrafen nicht als überhöht anzusehen  sind. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten; erschwerend kam kein Umstand hinzu.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen  der Übertretung unbedeutend waren.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auch, wenn, dem, Berufungswerber, zugestanden, sei, dass, Frühkartoffel, frisch, gerodet, am, Besten, ihren, Geschmack, entwickeln, muss, entgegengehalten, werden, dass, die, Genießbarkeit, keinesfalls, während, eines, Zeitraumes, von, 12, Stunden, beeinträchtigt, wird
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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