TE UVS Salzburg 2006/11/28 3/16121/4-2006th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Johann R., vertreten durch die Rechtsanwälte S.  P. & W., W., gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2006, Zahl 30308/369-1445-2006, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf zu Punkt 4. die näheren Angaben zu lauten haben:

?Nähere Angaben: Auf dem Einachsanhänger wurde ein Aluminium-Tankbehälter, der wiederum auf einem Rollwagen auflag, mit Inhalt knapp 500 lt. Dieselkraftstoff, transportiert. Der Tankbehälter wurde am Anhänger nur unzureichend durch Spanngurten abgesichert, sodass sich die Gurten während der Fahrt lösen konnten, der Einachsanhänger durch die Kräfte des nicht mehr befestigten Tanks kippte, wodurch  der Tank vom Anhänger in ein Sturzbachbett des Fuschlsees stürzte. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit war somit gegeben.?

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt ? 48) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt ? 96 zu leisten.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

 ?Angaben zu den Taten:

 Zeit der Begehung: 19.7.2005, gegen 18:00 Uhr

 Ort der Begehung: Fuschl, B158 - Wolfgangsee Straße,

Strkm.

19,23

  Fahrtrichtung S.

 Fahrzeug: KFZ mit Anhänger, SL-841 AM / SL-77GR (A)

1.  Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit gefährlichen

Gütern die Straße unter Missachtung des Vorschriftszeichens ?Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern? mit der Zusatztafel ?Gilt für flüssige Stoffe (einschließlich aller Mineralölprodukte ab 100 lt) und verflüssigte Gase? befahren.

 

2. Sie haben als Lenker auf der Fahrt den für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt

 

3. Sie haben als Lenker während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

4. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Nähere Angaben: Auf dem Einachsanhänger wurde ein Aluminium-Tankbehälter, der wiederrum auf einem Rollwagen auflag, mit Inhalt 500 lt. Dieselstoff, transportiert. Der Einachsanhänger kippte und der nicht befestigte Tank fiel auf die Fahrbahn und anschließend in ein Sturzbachbett des Fuschisees. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit war somit gegeben.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.

Übertretung gemäß

52 lit.a Z.7e Straßenverkehrordnung

2.

Übertretung gemäß

§ 14(1) Z.1 i.V.m. 37(2a) Führerscheingesetz - FSG

3.

Übertretung gemäß

§ 102(5)b Kraftfahrgesetz

4.

Übertretung gemäß

§§ 102(1) iVm § 101(1) lit.e Kraftfahrgesetz

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

 

1. Strafe gemäß: § 99(3)a  Straßenverkehrsordnung

Euro

180,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden

 

 

2. Strafe gemäß: § 37 (2a) Führerscheingesetz

Euro

40,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

 

 

3. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz

Euro

40,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

 

 

4. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz

Euro

70,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden?

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

 

?Gegen das da. Straferkenntnis vom 15. Mai 2006, das den Vertretern des Einschreiters am 17. Mai 2006 zugestellt wurde, erhebt dieser rechtzeitig nachstehende

Berufung :

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg. Das Straferkenntnis vom 15. Mai 2006 wird zur Gänze angefochten.

 

1) Inhaltlich der Spruchpunkte 1 . bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses werden dem Einschreiter (angebliche) Taten zur Last gelegt, die der Einschreiter allesamt am 19. Juli 2005 begangen haben soll.

 

Erst am 20. Jänner 2006 wurde dem Einschreiter wegen dieser angeblichen Taten eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zugestellt, sodaß die Bestrafung des Einschreiters wegen mittlerweile eingetretener Verjährung unzulässig war und ist.

 

2) Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung war der vom Einschreiter transportierte Tankbehälter ordnungsgemäß verstaut und gesichert, sodaß

-

die Ladung den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnte,

-

der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt war und

-

niemand gefährdet wurde.

 

 3) Der dem Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegende Sachverhalt ? der angeblich unsachgemäße Transport eines Tankbehälters durch den Einschreiter ? war und ist Gegenstand der Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu

 

-

30308/369-49676-2005.1,

-

30308/369-49675-2005.1 und

-

30308/369-59573-2005,

-

in welchen Verfahren über den Einschreiter wegen derselben (angeblichen) Tat mehrere Geldstrafen (wegen Verstöße gegen das GGBG und das WRG) verhängt wurden.

 

Demgemäß wurde der Einschreiter wegen der ihm nunmehr zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat bereits mehrmals bestraft, sodaß eine neuerliche Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 (1) 7. ZP zur MRK verstoßen würde.

 

4) Der Einschreiter hat in seiner Rechtfertigung vom 1. März 2006 zum Beweis seines Vorbringens seine Einvernahme beantragt, welche Einvernahme die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung jedoch nicht durchgeführt hat, sodaß das Verfahren mangelhaft geblieben ist.

 

Beweis für das

gesamte Vorbringen:  Akte der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung 30308/369-49676-2005.1, 30308/369-49675-2005.1 und 30308/369-59573-2005;

 

Einvernahme des Einschreiters.

 

Der Einschreiter stellt sohin den Antrag,

1)

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,

2)

die beantragten Beweise aufzunehmen und

3)

das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.?

 

In der Sache fand am 21.11.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde als Zeuge RevInsp. Wolfgang A. von der Polizeiinspektion S. einvernommen. Der Beschuldigte gab im Wesentlichen an, dass der Aluminiumtank im Anhänger auf vier Kanthölzern aufgebockt gewesen sei. Um den Aluminiumtank habe er zwei Spanngurten gelegt und fest angezogen. Vorne sei der Tank an der vorderen Bordwand angestanden. nach hinten sei er nicht gesondert gesichert (verspreizt) gewesen. Der Tank sei mit ca. 480 l Diesel befüllt gewesen. Er habe aufgrund eines Bremsmanövers eines vor ihm fahrenden Pkw selbst auch bremsen müssen. Dadurch habe sich Gurten gelöst und sei Tank über die Bordwand des Anhängers in eine Wiese und weiter in ein Bachbett gestürzt. Er sei erst nach dem Unfall darauf gekommen, dass an der Unfallstelle ein Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen Gütern bestehe. Im Nachhinein habe er auch die Zusatztafel betreffend flüssige Stoffe gesehen. Den Zulassungsschein für den Anhänger habe er nicht mitgeführt. Er habe aber seinen Führerschein mitgehabt. Der Zulassungsschein sei nachträglich von Familienmitgliedern zum Unfallort gebracht worden.

 

Der Zeuge A. gab an ca.15 Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen zu sein. Er habe über die vorgefundene Situation sofort Lichtbilder angefertigt. Der Beschuldigte habe ihm nichts darüber gesagt, dass vor dem Unfall vor ihm ein Fahrzeug abgebremst worden wäre. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Verwendung von Kanthölzern zur Befestigung des Tanks im Anhänger nichts erwähnt. Er habe auch an der Unfallstelle keine Kanthölzer festgestellt. Er habe dem Beschuldigten damals nach dem Führerschein und Zulassungsschein gefragt. Der Beschuldigte habe damals weder den Führerschein noch den Zulassungsschein für den Anhänger mitgeführt. Der Zulassungsschein für den Anhänger sei aber vom Schweigersohn des Beschuldigten in spe zum Unfallort nachgebracht worden.

Die vom Zeugen vorgelegten Originalfotos der Unfallstelle wurden verlesen und zum Akt genommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19.7.2005 gegen 18.00 seinen PKW auf der B 158 Wolfgangseestraße bei  Straßenkilometer 19,230 lenkte und dabei einen mit knapp 500 Liter Diesel befüllten Aluminiumtank auf einem Anhänger beförderte, als dieser dort vom Anhänger in ein Bachbett kippte, wobei der Diesel ausfloss. Im dortigen Abschnitt der B 158 besteht ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß § 52 lit a Z 7e StVO mit der Zusatztafel ?Gilt für flüssige Stoffe (einschließlich aller Mineralölprodukte ab 100 lt) und verflüssigte Gase?.

 

Die Berufungsbehörde geht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Polizeibeamten und der im Akt aufliegenden Beweisfotos davon aus, dass der Aluminiumtank auf einem Rollwagen im Anhänger stand und nur seitlich durch zwei Spanngurte gesichert war. Nach vorne und hinten war der Tank auf dem Rollwagen im Anhänger nicht gesichert bzw. verspreizt, was auch vom Beschuldigten eingestanden wurde. Das vom Beschuldigten erstmals in der Berufungsverhandlung behauptete zusätzliche Aufbocken des Rollwagens auf vier Kanthölzer wird als Schutzbehauptung gewertet. Die Kanthölzer waren an der Unfallstelle, wie auch die vom Zeugen A. angefertigten Tatortfotos belegen, nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten bei der Unfallaufnahme gegenüber dem Beamten auch nicht erwähnt. Die Behauptung des Beschuldigten, dass sämtliche Kanthölzer bei dem Unfall aus dem Anhänger gefallen seien, während der (seiner Aussage nach über den Kanthölzern befindliche) Rollwagen (auf dem der Tank stand) im Anhänger verbleib, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Auch die aus den Beweisfotos klar ersichtliche Eindellung an der vorderen Anhängerbordwand auf exakter Höhe des Rollwagenrahmens (siehe Bild 3) deutet eindeutig daraufhin, dass sich der Rollwagen im Anhänger frei bewegen konnte und nicht fest auf Kanthölzern auflag. Dadurch ist für die Berufungsbehörde auch das Lösen der seitlichen Spanngurte vom Tank erklärbar.

 

Die Berufungsbehörde hat auch keine Gründe die Angaben des Zeugen zu bezweifeln, dass der Beschuldigten damals seinen Führerschein nicht vorgewiesen hat. Das Nichtmitführen des Zulassungsscheines des Anhängers wird vom Beschuldigten nicht Abrede gestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:

Zum zunächst vorgebrachten Verjährungseinwand ist festzuhalten, dass die Anzeige wegen der vorgeworfenen Übertretungen nach Aktenlage von der erstinstanzlichen Behörde am 17.1.2006 protokolliert worden ist. Als erste Verfolgungshandlung ist die Strafverfügung vom 17.1.2006 anzusehen, die die Tatvorwürfe zu den Punkten 1. bis 4. enthält. Die Strafverfügung wurde von der Erstbehörde noch am selben Tag abgefertigt und ausgetragen und laut aufliegenden RSa Rückschein am 18.1.2006 von der Post in Behandlung genommen. Der erste Zustellversuch an den Beschuldigten durch ein Zustellorgan der Post fand am 19.1.2006 statt.

 

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine

bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis

erlangt hat.

 

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muss dieser noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist. Ist dies der Fall, so führt dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Ausschluss der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist bzw nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, dass der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (zB VwGH 28.2.1997, 97/02/0041 mwN).

 

Dies trifft im vorliegenden Fall zu, zumal die Strafverfügung mit der Übergabe an die Post am 18.1.2006 - somit einen Tag vor Ablauf der gemäß § 31 Abs 2 VStG bestehenden sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die tatsächliche Zustellung an den Beschuldigten erst am 20.1.2006 ist für die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung somit unbeachtlich. Der Verjährungseinwand geht daher ins Leere.

 

Weiters geht auch der Doppelbestrafungseinwand des Beschuldigten zu Punkt 4. ins Leere. Die von ihm ins Treffen geführten Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung betreffen einerseits Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz  (Verfahren zu 30308/369-49676-2005.1 und 30308/369-49675-2005.1) andererseits nach dem Wasserrechtsgesetz (30308/369-59573-2005).

 

Nach dem im Verwaltungsstrafrecht bestehenden Kumulationsprinzip (§ 22 VStG) ist für jedes Delikt eine eigene Strafe, sind somit mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte (Idealkonkurrenz)verwirklicht hat.

 

Die den angeführten Übertretungen des GGBG bzw. des WRG zugrunde liegenden Vorschriften weisen andere Schutzzwecke als die zu Punkt 4. behandelte Ladungssicherungsvorschrift auf, die in erster Linie auf die Verkehrsicherheit abstellt. Die Berufungsbehörde kann nicht erkennen, dass durch die bereits erfolgten Bestrafungen nach dem GGBG (wegen fehlender Unterlagen und Kennzeichnung des beförderten Gefahrgutes) und dem WRG (wegen Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung) der deliktische Gesamtunwert des hier zu beurteilenden Sachverhaltes abgegolten wird. Die hier zu beurteilende Aspekt (die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine nicht ausreichend gesicherte Ladung) ist durch die erwähnten Strafen nach dem GGBG bzw. WRG nicht umfasst, während umgekehrt die vorliegende Bestrafung zu Punkt 4. die nach dem GGBG und WRG zu schützenden Aspekte nicht erfasst.

 

Die Berufungsbehörde kann daher keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot finden.

Zu den einzelnen Spruchpunkten ist auszuführen:

 

 

Zu Spruchpunkt. 1.:

Das oben angeführte Fahrverbot auf der B 158  betrifft jedenfalls auch den vom Beschuldigten durchgeführten Transport von knapp 500 Liter Dieselkraftstoff. Es wurde vom Beschuldigten zumindest grob fahrlässig nicht beachtet, sodass die in Punkt 1. vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen wird.

 

Zu  den Spruchpunkten 2. und 3.:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt hat die Berufungsbehörde keine Gründe, die Ausführungen des Beamten in Zweifel zu ziehen, dass der Beschuldigte seinen Führerschein vorweisen konnte. Die Annahme, er hat ihn während der Fahrt nicht mitgeführt ist daher zulässig. Das Nichtmitführen des Zulassungsscheins des Anhängers wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt.

Es werden daher auch diese Übertretungen als erwiesen angenommen.

 

Zu Spruchpunkt 4:

Für die Berufungsbehörde steht außer Zweifel, dass die Sicherung des am Anhänger auf einem Rollwagen stehenden Treibstofftanks nur seitlich mit zwei Spanngurten keinesfalls den Erfordernissen des § 101 Abs 1 lit e KFG entsprach. Alleine der Umstand, dass sich die Gurten während der Fahrt lösen und der Tank vom Anhänger stürzen konnte, wobei der Beschuldigte keine außergewöhnliche Situation darlegen konnte, spricht gegen eine ausreichende Ladungssicherung. Dass der Tank am Anhänger nach hinten nicht gesichert bzw. verspreizt gewesen war, wird vom Beschuldigten überdies selbst eingestanden.

Es wird daher auch Spruchpunkt 4. als erwiesen angenommen, wobei jedenfalls grob fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

Für diese Übertretung ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 726 ? vorgesehen. Infolge der Übertretung sind nachteilige Tatfolgen (Verkehrsunfall) aufgetreten, sodass von einem bereits bedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen ist.

Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Die vom Beschuldigten angegebene Einkommenssituation als Pensionist ist als unterdurchschnittlich zu werten.

Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die mit 180 ? ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommenssituation des Beschuldigten in Anbetracht des Unrechtsgehaltes nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

 

Zu Spruchpunkt 2.

Für diese Übertretung ist gemäß § 37 Abs 1 und 2a FSG die Verhängung einer Geldstrafe von 20 ? bis 2180 ? vorgesehen. Es handelt sich um einen Ordnungsverstoß, der die polizeiliche Kontrolle bzw. die Unfallaufnahme beeinträchtigte.

Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu den Einkommensverhältnissen gelten sinngemäß die Ausführungen zu Punkt 1.

Insgesamt kann die Berufungsbehörde auch bei Berücksichtigung der ungünstigen Einkommenssituation keine Unangemessenheit der mit 40 ? ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafe finden.

 

 

Zu Spruchpunkt 3.

Für diese Übertretung war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gemäß § 134 Abs 1 KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 2.180 ?

vorgesehen (seit 1.1.2006  Höchststrafe bis zu 5.000 ?).

 

Da die Übertretung einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie Punkt 2. aufweist, gelten die dortigen Ausführungen sinngemäß und kann auch hier keine Unangemessenheit der mit 40 ? ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafe gefunden werden.

 

Zu Spruchpunkt 4.

Für diese Übertretung war ebenfalls gemäß § 134 Abs 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung eine Geldstrafe bis zu 2.180 ?

vorgesehen.  Im vorliegenden Fall bedingte die unzureichende Ladungssicherung einen Verkehrsunfall mit beträchtlichen Folgen für die Umwelt. Der Übertretung liegt daher ein bereits gravierender Unrechtsgehalt zugrunde.

Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Die vom Beschuldigten angegebene Einkommenssituation als Pensionist ist als unterdurchschnittlich zu werten.

 

Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die mit 220 ? ohnedies noch im untersten Bereich auch des damals möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommenssituation des Beschuldigten in Anbetracht des Unrechtsgehaltes nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen hier ebenfalls vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Unterschiedliche Aspekte, Schutzzweck, deliktischer Gesamtunwert, Verkehrssicherheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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