TE UVS Tirol 2006/11/30 2006/17/2075-1

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. G., geb. XY, XY-Weg 10, I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P. R., XY-Gasse 8/4, I., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 06.07.2006, Zl VA-F-265/06, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem obzitierten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides entzogen. Außerdem wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten und es wurden als begleitende Maßnahmen ein Einstellungs- und Verhaltenstraining angeordnet. Der Berufungswerber wurde weiters aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb der Entzugsdauer ab Zustellung des Bescheides beizubringen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 29.05.2006 um 21.02 Uhr in Innsbruck in der Eduard-Bodem-Gasse in Richtung Norden gefahren sei, wobei er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 0,80 mg/l festgestellt worden. Außerdem sei dem Berufungswerber bereits im Jahr 2001 wegen alkoholisiertem Lenken eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

 

Die Dauer der Entziehung erscheine im gegenständlichen Fall unangemessen. Gemäß § 25 Abs 3 FSG sei bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festgesetzt. Gemäß § 26 Abs 2 FSG betrage die Mindestdauer des Führerscheinentzuges vier Monate, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft mindestens 0,80 mg/l aufweise. Im vorliegenden Fall habe die Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt des Beschuldigten einen relativen Wert von 0,8 mg/l ergeben und stelle dies eine mangelnde Verkehrsfähigkeit im Sinne des § 7 FSG dar. Ein Verkehrsunfall sei nicht verursacht worden. Jedoch berufe sich die belangte Behörde auf die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2001 wegen alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges rechtskräftig bestraft worden sein und ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden sei. Gemäß § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 14 FSG verhalten es sich so, dass bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen aufscheinen müssten, damit sich die Dauer des Führerscheinentzuges nicht ? wie in § 25 Abs.3 FSG normiert ? um lediglich zwei Wochen zusätzlich zur verhängenden Mindestdauer verlängere. Im gegenständlichen Fall liege jedoch nur eine Eintragung vor, weshalb die zusätzlich zu verhängende Mindestdauer des Führerscheinentzuges auszusprechende Zusatzdauer drei Wochen betrage. Die aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung aus dem Jahre 2001 zusätzlich zu verhängende Dauer des Führerscheinentzuges dürfe lediglich zwei Wochen betragen. Eine Entziehungsdauer für das Doppelte der zu verhängenden Mindeststrafe sei in Anbetracht der Umstände auf jeden Fall unangemessen. Es werde  daher beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Dauer des Führerscheinentzuges angemessen herabzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

?

 

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

?

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Im gegenständlichen Fall fühlt sich der Berufungswerber vor allem durch die Dauer der Entzugszeit beschwert. Die Bemessung der Zeit mit acht Monaten begegnet keinen Bedenken, weil es sich beim Berufungswerber in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten um einen Wiederholungstäter handelt und Alkoholdelikte zu den verwerflichsten Übertretungen von Verkehrsvorschriften zählen. Faktum ist, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall am 29.05.2006 sein Fahrzeug gelenkt hat und dabei einen Alkoholgehalt der Atemluft in der Höhe von 0,80 mg/l aufgewiesen hat. Bewertet man nun dieses Verhalten, so ist von einem äußerst verwerflichen Verhalten des Berufungswerbers auszugehen, führt doch seine Alkoholisierung im Straßenverkehr zu einer ganz erheblichen Gefährdung seiner Person und auch der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist unter Berücksichtigung des zuletzt Genannten eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit; - außerdem eine erzieherische Maßnahme, um den Berufungswerber in Hinkunft zu einem angemessenen Verhalten im Straßenverkehr zu bewegen.

 

Es darf darauf verwiesen werden, dass aus § 26 Abs 2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen würde. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber zum Einen einen Atemluftalkoholgehalt von 1,6 Promille aufgewiesen, zum Anderen ist er als Wiederholungstäter einzustufen. Das Lenken eines Kfz in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustands zur Nachtzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer  Entziehungsdauer von acht Monaten die Rechte des Berufungswerbers nicht verletzt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Bemessung, der, Zeit, mit, acht, Monaten, begegnet, keinen, Bedenken, weil, es, sich, beim, Berufungswerber, in, Ansehung, der, Begehung, von, Alkoholdelikten, um, einen, Wiederholungstäter, handelt, Alkoholdelikte, zu, den, verwerflichsten, Übertretungen, von, Verkehrsvorschriften, zählen, Lenken, eines, KFZ, zur, Nachtzeit, in, einem, stark, durch, Alkohol, beeinträchtigten, Zustand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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