TE UVS Tirol 2006/12/05 2006/22/2547-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn W. W., XY-Gasse 1, I., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11.08.2006, Zl III-1773/2006, me III-4588/2003, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung nach § 359b Abs 1 GewO 1994 für diverse Änderungen beim Gastgewerbebetrieb ?L. C. und L. C.?, XY-Gasse 4 und 6, I., gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Bescheid des  Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck  vom 11.08.2006, Zl III-1773/2006, me III-4588/2003, wurden diverse Änderungen beim Gastgewerbebetrieb ?L. C. und L. C.?, XY-Gasse 4 und 6, I. nach § 359b Abs 1 GewO 1994 gewerbebehördlich genehmigt.

 

Der Beschreibung dieses Bescheides ist dazu wie folgt zu entnehmen:

 

?Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11.4.1994, Zl VI-216/11/1983, zuletzt geändert mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14.6.1993, Zl VI-11924/1992 und vom 21.7.1993, Zl VI-11924/1992, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für einen Gastbetrieb im Anwesen XY-Gasse 4 und 6 erteilt.

 

Nunmehr sind folgende Änderungen beabsichtigt:

Änderung der Betriebszeiten des Lokals: beabsichtigte

Öffnungszeiten: 16.00 - 06.00 Uhr

Änderung der Betriebszeiten des Gastgartens: beabsichtigte

Öffnungszeiten: 16.00 - 23.00 Uhr im Rahmen der Betriebsgarantie gemäß § 112 Abs 3 Gewerbeordnung 1994

Genehmigung von zwei MP 3 Computern und der dazugehörigen Bildschirme sowie eines bereits limitierten Mischpultes ?Montarbo? für die Lokalitäten L. C. und L. C. Die Musikanlage soll so betrieben werden, dass der Lautstärkenbegrenzer auf einen Wert von 78 dB eingestellt wird.

Genehmigung von Live-Musikveranstaltungen. Die Durchführung erfolgt auf der Hausanlage und dem hauseigenen Mischpult ?Montarbo?. Bei Live Musik Veranstaltungen werden höchstens drei Musiker anwesend sein, wobei diese ausschließlich Gitarrenmusik spielen. Bei den Gitarren handelt es sich um solche mit integrierten Tonabnehmern und diese werden nur über die limitierte Musikanlage gespielt. Einbau einer Schallschleuse im Foyer (direkt im Anschluss an den Stromsicherungskasten) mit einer Durchgangslichte von mindestens 1,20 m laut den eingereichten Planskizzen vom 20.3.2006).?

 

Aufbauend auf eine Hörprobe an Ort und Stelle erstatte der amtsärztliche Sachverständige eine mit 03.02.2006 datierte gutachterliche Stellungnahme , in der er zusammenfassend zum Schluss kommt, dass bei einem im Lokal gemessenen LAeq von 78,50 dB dann mit keinen Gesundheitsgefährdungen durch Lärm aus der Betriebsanlage, auch während des Zu- und Abgehens von Gästen, für die betroffenen Anrainer zu rechnen ist, wenn eine suffiziente Lärmschleuse geschaffen wird.

 

Im Genehmigungsbescheid stellte die Gewerbebehörde schlussendlich fest, dass die gegenständliche Betriebsanlage den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 entspricht, da das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 die elektrische Anschlussleistung der zu Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Folgende Aufträge zum Schutz der Nachbarn wurden im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben:

In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Die Pegelbegrenzeranlage ist plombierbar einzurichten.

Die Pegelbegrenzeranlage ist im akustischen Zustand des unbesetzten Lokals von einem Ziviltechniker, so einzustellen und anschließend zu plombieren, dass der in der Raummitte (Schnittpunkt der Raumdiagonalen), 1,5 m über dem Boden, mit einem zum Zeitpunkt der Messung amtlich geeichtem Schallpegelmessgerät gemessene Schalldruckpegel, der durch die Signalwiedergabe bei Abspielen des Titels Nr 2 der CD des Umweltbundesamtes mit rosa Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Wert von 78 dB nicht überschreitet. Bei der Einstellung sind alle angeschlossenen Lautsprechergruppen zu betreiben und sämtliche der Lautstärke- und Klangregelung dienenden Regelelemente der Endverstärkerstufe, sofern diese nicht unverstellbar ausgeführt werden, in die obere Endstellung zu bringen. Die Frequenzbänder von 31 ? 400 Hz der Anlage sind auszublenden, bzw mit einem 20 dB niedrigeren Wert (64 dB rosa Rauschen) zu betreiben.

Die Plombierung der Anlage hat so zu erfolgen, dass eine Änderung des eingestellten Wertes nach oben ohne Beschädigung der Plombierung nicht möglich ist. Die Plomben dürfen nur im Einvernehmen mit der Behörde geöffnet bzw entfernt werden. Beschädigungen der Plombierung sind unverzüglich der Behörde zu melden und ist zugleich eine neuerliche Einstellung und Plombierung zu veranlassen. Im Gastlokal darf nur Musik über die mit der Pegelbegrenzeranlage ausgestattete Musikanlage dargeboten werden. Der durch Musik verursachte Dauerschallpegel darf im Betrieb den Einstellwert nicht überschreiten. Dies gilt auch für den angesuchten Betrieb mit den Gitarren, die über integrierte Tonabnehmer verfügen (gilt auch für das Mikrophon).

Die Boxen der Musikanlage sind, zur Vermeidung von Körperschallübertragung, schallmäßig von der Bausubstanz zu entkoppeln. (zB durch elastische Abhängung mittels Gummiringen)

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Berufung von Herrn W. W., XY-Gasse 1, I., in der dieser vorbringt wie folgt:

?Da schon jahrelang die Betriebszeiten nicht eingehalten werden, sind die betroffenen Parteien mit diesen oben angeführten Punkten nicht einverstanden.

 

Begründung:

Wir können keine Nacht das Fenster offen lassen, was für die Wohnsituation unzumutbar ist. Einige Bewohner haben schon psychische und physische Probleme, was sich die Nerven stark ausschlägt, laut Gutachten der Amtsärzte Frau Dr. E. und Herrn Dr. R. das sich auf gesundheitliche Schäden auswirkt.?

 

Die Berufungsbehörde richtet folgendes, mit 19.09.2006 datierte Schreiben an den Berufungswerber:

 

?Sehr geehrter Herr W.,

Sie haben gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck  vom 11.08.2006, Zl III-1773/2006, me III-4588/2003, Berufung erhoben. Über diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu entscheiden.

In dieser Berufung bringen Sie zum Ausdruck, auch namens ?anderer Parteien? bzw für ?die Bewohner XY-Gasse und XY-Gasse 1? Berufung zu erheben. Sollten Sie tatsächlich auch für andere Parteien Berufung erheben, müssten Sie jedoch diese namentlich angeben und entsprechende Vollmachten dieser Personen vorlegen. Es wird Ihnen daher die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift die Namen jener Parteien, für die Sie Berufung erhoben haben, bekannt zu geben und eine Vollmacht beizubringen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Mitteilung erfolgen, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass Sie lediglich im eigenen Namen Berufung erhoben haben.?

 

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über Berufungen in Verfahren betreffend Betriebsanlagen ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

§ 382 Abs 20 GewO 1994 bestimmt, dass § 2 Abs 5, Abs 8 und Abs 12, § 77a Abs 1 Z 1, § 356b Abs 1 letzter Satz, § 359 Abs 3 und § 359b Abs 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2005/85, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 85/2005/85 folgenden Monatsersten in Kraft treten; § 359b Abs 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2005/85, ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

 

Demzufolge ist für den gegenständlichen Fall (Einlangen des Ansuchens am 13.10.2003) der § 359b GewO 1994 in folgender Fassung anzuwenden:

 

?(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76  Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu  werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.?

 

§ 359b Abs 1 GewO bestimmt also ausdrücklich, dass Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung haben.

 

Der Projektbeschreibung ist nun zu entnehmen, dass die für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 verlangten Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Vorgaben 300 m2 zur Verfügung stehender Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen sowie 100 kW Anschlussleistung werden bei weitem unterschritten. Weiters stellte der amtsärztliche Sachverständige zusammenfassend fest, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung der Anlage keine Bedenken gegen eine Genehmigung bestehen.

 

Die Erstbehörde hat sohin auch im Sinne einer positiven Prognoseentscheidung, wonach gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann durchgeführt werden darf, wenn auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen,  Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, zu Recht ein Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchgeführt.

 

In diesem Verfahren kommt den Nachbarn jedoch nur eine auf die Wahrung des Anhörungsrechtes beschränkte Parteistellung zu. Dieses Anhörungsrecht räumt den Nachbarn jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0095, 0096). Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, dieses Anhörungsrecht wahrzunehmen, eingeräumt (siehe Bekanntmachung vom 07.07.2004 und das Parteiengehör vom 30.06.2006) und wurden seine Bedenken in Bezug auf eine Lärmbelästigung entsprechend berücksichtigt.

 

Die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen beziehen sich allesamt auf nach § 74 Abs 2 GewO 1994 zu wahrende Interessen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994, wie oben dargelegt, kein Mitspracherecht zu und war daher die erhobene Berufung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

Unabhängig von diesen rechtlichen Überlegungen hat sich die Annahme der Behörde I. Instanz, wonach die gegenständlichen Änderungen bei projektgemäßem Betrieb, also insbesondere bei Errichten der Schallschleuse, zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn (mehr) führen, im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt.

 

Nachdem der Berufungsbehörde seitens der ausführenden Firma die konkrete Auftragsvergabe für eine Schallschutztüre bestätigt wurde und schlussendlich der Einbau dieser Türe per 15.11.2006 erfolgte, ersuchte die Berufungsbehörde den gewerbetechnischen Sachverständigen und den amtsärztlichen Sachverständigen des Stadtmagistrates Innsbruck um Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Überprüfung, ob mit der gesetzten Maßnahme den Vorgaben des Genehmigungsbescheides entsprochen wurde und, entsprechend den Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 03.02.2006, nunmehr weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn gegeben ist.

 

Seitens des Stadtmagistrates Innsbruck wurde daraufhin der Berufungsbehörde folgende, mit 21.11.2006 datierte, gutachterliche Stellungnahme des Amtsarztes übermittelt:

 

?Am Abend des 17.11.2006 wurde gemeinsam mit Herrn K. /MA III, Herrn W. /Anrainer und dem unterzeichnenden Amtsarzt über Ersuchen des UVS/Dr. Triendl ein erneuter Lokalaugenschein durchgeführt um die mittlerweile neu eingebaute Schallschleuse im Vorraum zum/vom Lokal ?L. C. und L. C.? auf ihre lärmprotektive Wirkung hin zu überprüfen.

 

Die Witterung war für die Jahreszeit zu warm, trocken, es waren viele Passanten in der XY-Gasse.

Das zu überprüfende Lokal erfreute sich zum Beobachtungszeitpunkt eines regen Zulaufs.

 

Die neue Schalltüre ist massiv ausgeführt, der Bogengang nunmehr lückenlos durch eine Doppelgipswandkonstruktion verschlossen. Die Lage dieser neuen 2. Eingangstüre entspricht der vorgeschlagenen Positionierung, sodass zwischen den beiden Türen Platz für ein- und ausgehende Gäste verbleibt.

 

So konnten bereits direkt vor dem Eingangsbereich Besuchergruppen von 4, 5, 4, 6, 4 Personen beim Eintreten aber auch beim Verlassen des Lokales beobachtet werden, ohne dass in irgendeiner Zeit Schall direkt vor dem Eingangsbereich im Niveau der Hauswand vernehmbar gewesen wäre.

Es konnte durch das Glaselement auch beobachtet werden, dass durch die zur bisherigen Lokaltür um 90 Grad versetzte neue Tür alle Gruppen die jeweils 2. Tür erst dann geöffnet hatten, nachdem die gesamte Kleingruppe im ?Schleusenzwischenraum? war. Im Beobachtungszeitraum waren daher zu keinem Zeitraum beide Türen (Innen- und Außentüren) gleichzeitig geöffnet.

 

Aufgrund des dermaßen erfolgreichen Hörtests mit Erreichen des Schutzzieles - der Verhinderung des Hinaustragens von luftgeleitetem Lokallärm nach außen - wurde auf eine Fortsetzung der Hörprobe in der Wohnung von Herrn W. verzichtet.

 

Auch Herr W. bestätigte, dass er seit der Lärmschleusenerrichtung nunmehr keinen Lokallärm aus der XY-Gasse vernommen habe.

 

Aus amtsärztlicher Sicht kann das geforderte Schutzziel als vollständig erreicht gelten.?

 

Damit steht zusammenfassend fest, dass die Nachbarn durch Lärm aus der Betriebsanlage (und allein dies ist in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 maßgeblich) nicht (mehr) belästigt werden und die Behörde I. Instanz das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Recht angewendet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
In, diesem, Verfahren, kommt, den, Nachbarn, jedoch, nur, eine, auf, die, Wahrung, des, Anhörungsrechtes, beschränkte, Parteistellung, zu, Dieses, Anhörungsrecht, räumt, den, Nachbarn, keinen, Anspruch, auf, Berücksichtigung, bestimmter, materieller, Interessen, ein
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten