TE UVS Tirol 2006/12/18 2006/20/2011-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn B. D., 6410 Telfs, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. N. T., gegen die Bezirkshauptmannschaft Imst als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und 67d AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass er durch die am 8.6.2006 durchgeführte Verfolgungsjagd mit Schusswaffengebrauch, anschließendem zu Boden drücken, den Fuß in den Rücken drücken, der durchgeführten Leibesvisitation sowie der unzulässigen Alkoholkontrolle in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, Gleichheit und Art 3 EMRK, sowie in seinem Recht nicht entgegen § 29 SPG und § 5 Abs 2 StVO angehalten, am Boden durchsucht zu werden und nur bei einem konkreten Verdacht eine Alkoholuntersuchung durchführen zu müsse, verletzt worden sei,  wird als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl 855/1995 hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 220,30 sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 275,30, insgesamt somit Euro 547,10, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.

 

Mitteilung

Der Antragsteller hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten:

für die Maßnahmenbeschwerde (Schriftsatz vom 10.07.2006) gemäß § 14 TP 6 Abs.1 Gebührengesetz Euro 13,00.

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Text

Mit Schriftsatz vom 10.07.2006 erhob Herr B. D. Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter und einfach gesetzlicher Rechte im Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

In der Beschwerde bezog sich der Beschwerdeführer, der damals die 5. Klasse des Gymnasiums in Stams besucht habe, auf einen Vorfall vom 08.06.2006. Damals habe er ein Moped seines Schulfreundes von der Schule zum nächst gelegenen M-Preis gelenkt, um eine Jause zu besorgen. Der Schulfreund habe sich am Sozius befunden. Beim Rückweg zur Schule habe der Beschwerdeführer offensichtlich eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und hätten 2 Beamte der PI Silz beabsichtigt, das Moped anzuhalten. Die Schüler hätten jedoch das Anhaltezeichen nicht beachtet und habe deshalb der Streifenwagen eine Verfolgung aufgenommen.

 

In der Folge seien die zwei jugendlichen Schüler bei helllichtem Tag auf eine unvorstellbare Art und Weise und völlig unnötig einer regelrechten Treibjagd samt Schusswaffengebrauch ausgesetzt gewesen. Einer der beiden Beamten hätte sich in wild-west-artiger Manier aus dem fahrenden Pkw gelehnt und hätte Schüsse abgefeuert.

 

Die beiden Schüler seien zur Pausenzeit um ca. 10.30 Uhr vormittags mit einer gut erkennbaren roten Tasche einer Lebensmittelkette mit einem Kleinmotorrad in Richtung Schule unterwegs gewesen. Die Kleidung der beiden Schüler hätte der ganz normaler Jugendlicher entsprochen und hätten die beiden Polizisten laut Schilderung des Polizeikommandanten der Polizeiinspektion Silz während des Vorbeifahrens sogar die Unterhaltung der beiden Schüler mitverfolgen können.

 

Sofern es nicht bereits aus dem optischen Eindruck für die Beamten erkennbar gewesen wäre, dass zwei Schüler vom Jause holen zurück zur Schule fahren würden, hätten sie zusätzlich an Stimme und Dialekt erkennen können, dass es sich um zwei einheimische Jugendliche (auf dem Weg zur Schule) gehandelt hätte.

 

Obgleich die beiden Schüler nach deren Anhaltung völlig unter Schock gestanden seien und auskunfts- und kooperationsbereit gewesen wären, hätten sie sich in den Dreck legen müssen und hätten die Beamten den Fuß in deren Rücken gedrückt. Weiters hätten die beiden Schüler noch eine Leibesvisitation erdulden müssen. Der Beschwerdeführer sei zuvor in der Schule gewesen und habe weder nach Alkohol gerochen, noch Alkohol konsumiert, noch sei sonst irgendein Hinweis auf eine allfällige Fahruntüchtigkeit gegeben gewesen. Dennoch hätte er um

10.30 Uhr vormittags einen Alkotest durchführen müssen.

 

Für die Beamten sei objektiv eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers zur Diskussion gestanden, wobei bei der Beurteilung des Verhaltens der Beamten bis hin zur Abgabe von Schüssen beachtet werden müsse, dass derartige Verwaltungsübertretungen sogar regelmäßig durch Organ- oder Strafverfügungen erledigt würden und eine Anhaltung überhaupt nicht stattfinde.

 

Selbst wenn die zwei Polizisten nicht in der Lage gewesen wären, die beiden Schüler auf dem Kleinmotorrad mit ihrem wesentlich schnelleren Streifenwagen einzuholen, wären sie über das Hauptstraßennetz längst vor den beiden Schülern in der Schule eingetroffen und hätten dort auf sie warten können. Ansonsten wäre dem Bund ein Bußgeld in einer nicht nennenswerten Höhe (der Beschwerdeführer sei Schüler und beziehe kein Einkommen) entstanden.

 

Eine derartige Verfolgungsjagd mit Gebrauch der Schusswaffe aus einem fahrenden Pkw und die weitere Vorgangsweise nachher stelle eine gröbliche Missachtung der gesetzlichen und grundrechtlichen Bestimmungen dar.

 

In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf den in § 29 Sicherheitspolizeigesetz verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

Mit den gesetzten Amtshandlungen habe die Behörde gegen das Willkürverbot verstoßen, in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingegriffen und hätte eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Beschwerdeführers als Person und ein Verstoß gegen Art 3 EMRK stattgefunden. Nach genauerer Klärung werde sich zeigen, ob der Waffengebrauch auch eine Verletzung des Art 2 EMRK dargestellt habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Amtshandlung auch in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 29 Sicherheitspolizeigesetz angehalten zu werden, verletzt worden.

 

Es wurde daher die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Fällung eines  Erkenntnisses des Inhalts beantragt, der Beschwerdeführer sei durch die am 08.06.2006 durchgeführte Verfolgungsjagd mit Schusswaffengebrauch, dem anschließenden zu Boden drücken, den Fuß in den Rücken drücken, der durchgeführten Leibesvisitation sowie der unzulässigen Alkoholkontrolle in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, Gleichheit und Art 3 EMRK, sowie in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 29 Sicherheitspolizeigesetz und § 5 Abs 2 StVO angehalten zu werden, am dreckigen Boden durchsucht zu werden und nur bei einem konkreten Verdacht eine Alkoholuntersuchung durchführen zu müssen, verletzt worden. Auch wurde beantragt, der belangten Behörde näher verzeichnete Kosten zu Gunsten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

 

Der Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.07.2006 nach, wobei nachfolgende Schriftstücke beigeschlossen wurden:

 

Anzeige der PI Silz vom 08.06.2006 gegen den Beschwerdeführer Anzeige der PI Silz vom 08.06.2006 gegen W. K.

Anzeige der PI Silz vom 08.06.2006 gegen J. K.

Erhebungsbericht des Bezirkspolizeikommandanten Obstlt. H. J. vom 25.06.2006, GZ 3035/2006, betreffend Durchführung des Waffengebrauches

Schreiben der PI Silz vom 26.06.2006, GZ E/7592/2006 E-Mail des Bezirkspolizeikommandos Imst vom 29.06.2006, 15.59 Uhr an die E-Mail Adresse des Vertreters des Beschwerdeführers

 

Zur Sache wurde in der Gegenschrift ausgeführt, dass am 08.06.2006 die Polizeibeamten AbtInsp. T. K. und GrInsp. E. L. Geschwindigkeitskontrollen auf der Tiroler Straße B 171 in Stams durchgeführt hätten. Um 10.48 Uhr sei von den Beamten mittels ?Laserpistole? das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen XY, gelenkt vom Beschwerdeführer, Mitfahrer am Sozius J. K., mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gemessen worden. Der Fahrzeuglenker habe das Anhaltezeichen von Ablnsp K. missachtet und sei mit unverminderter Geschwindigkeit weiter in Richtung Osten gefahren. Anschließend hätte er einen Feldweg benutzt und habe versucht, mit dem Motorfahrrad über Felder und Äcker den verfolgenden Beamten zu entkommen. Die Beamten hätten nämlich versucht, den beiden mit dem Dienstfahrzeug unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn nachzufahren und den Lenker zur Anhaltung zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt seien den Beamten weder die Personalien der beiden Personen noch das Kennzeichen des Motorfahrrades bekannt gewesen.

 

Als eine weitere Verfolgung über die Felder und Äcker mit dem Dienstfahrzeug nicht mehr möglich gewesen sei, hätte Grlnsp L. zwei Schreckschüsse ohne jegliche Gefährdung von Personen oder Sachen abgegeben. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Motorfahrrad angehalten und hätten die beiden Personen daraufhin kurzfristig auf der Grundlage des § 35 VStG festgenommen werden können. Nach Abklärung der Identität und des Sachverhaltes sei die Festnahme unverzüglich aufgehoben worden und die beiden auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht worden.

 

Dass die Beamten eine Leibesvisitation nach der Festnahme durchgeführt hätten, sei schon zur Eigensicherung der Beamten erforderlich und auch rechtlich zulässig gewesen. Was den angesprochenen Alkotest anbelange, so könne ein solcher jederzeit und ohne Vorliegen von Symptomen vom Fahrzeuglenker verlangt werden. Dafür, dass die Beamten durch die Abgabe von Schüssen das Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 29 des Sicherheitspolizeigesetzes verletzt hätten, ergebe sich für die Behörde kein Hinweis. Für die Behörde sei das gesamte Verhalten der Beamten entsprechend den Gesetzen und Richtlinien erfolgt und könne kein Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften erblickt werden.

 

Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behörde einen Aufwandersatz gemäß 29a AVG iVm § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 zuzusprechen.

 

In der Folge wurde seitens der entscheidenden Behörde für den 14.09.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, an welcher unter anderem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der im Übrigen auch Vater des Beschwerdeführers ist, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers zunächst den Ausschluss der Öffentlichkeit, welchem Antrag nicht Folge gegeben wurde.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in der Verhandlung auch ergänzend aus, dass den Burschen von den Polizisten auch auf den Helm geschlagen worden und deren Jause weggeworfen wurden sei. Auch verwies er darauf, dass in einer Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos an die Staatsanwaltschaft auf die Angaben der Burschen nicht Bedacht genommen worden sei.

 

Im Zuge der Einvernahmen wurde anhand von Ausdrucken aus der Straßen- und Bahndatenbank Tirol aus dem Tiroler Raumordnungsinformationssystem (tiris) versucht, den Geschehnisablauf auch in örtlicher Hinsicht näher zu konkretisieren. Der Zeuge AI T. K. erklärte, als ihm diese Ausdrucke aus dem tiris vorgehalten wurden, dass er eine Digitallichtbilddokumentation anfertigen könne, dies auch unter Anführung der benützten Wegstrecke sowie unter Anführung der jeweils zurückgelegten Distanz. Die entscheidende Behörde sah diese vom Zeugen angebotene Lichtbilddokumentation als ein der Sachverhaltsklärung dienliches Beweismittel an, weshalb die Verhandlung zur Aufnahme dieses Beweises vertagt wurde.

 

Am 24.09.2006 langte bei der entscheidenden Behörde ein E-Mail des Zeugen AI T. K. ein, mit welchem insgesamt 10 Digitallichtbilder, auf welchem die Örtlichkeiten beginnend mit dem Ort der versuchten Anhaltung bis hin zu den Orten der Schussabgaben abgebildet sind, ein. Diese Digitallichtbilder wurden dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers per E-Mail mit beiliegendem Schreiben übermittelt:

 

?Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Beiliegend wird Ihnen die von AI T. K. an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übermittelte Lichtbilddokumentation übermittelt. Diese Dokumentation umfasst insgesamt 10 Lichtbilder, welche die örtlichen Gegebenheiten im Tatortbereich nach Ansicht der entscheidenden Behörde sehr gut wiedergeben, sodass die Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht erforderlich erscheint.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol geht daher davon aus, dass die gegenständliche Angelegenheit entscheidungsreif ist und es auch nicht der Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung bedarf. Unter Bezugnahme auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren (beiliegend wird auch eine Verhandlungsschrift samt TIRIS-Anlagen der am 14.9.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt) wird Ihnen jedoch die Gelegenheit eingeräumt, eine abschließende schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens abzugeben. Sofern nicht eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wird, würde die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67g Abs 1 Z 1 AVG im schriftlichen Wege ergehen?.

 

Eine Weiterleitung der Digitallichtbilder erfolgte auch an den Vertreter der belangten Behörde.

 

Mit Schreiben vom 27.09.2006 bezog die belangte Behörde hiezu abschließend Stellung. Dabei wurde ausgeführt, dass sich die Behauptungen des Beschwerdeführers ganz offensichtlich zerschlagen hätten. Ausgehend von den glaubhaften und größtenteils übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen habe der Beschwerdeführer ein Moped mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und die Anhaltung durch die Polizei vorsätzlich missachtet. Er habe nach der Anhaltung versucht, mit dem Moped einer Polizeikontrolle zu entkommen, indem er in einem Feldweg abgebogen und letztendlich in eine nicht gemähte Wiese gefahren sei. Er sei trotz Folgetonhorn und Nachfahrens der Polizei, was ihm bewusst gewesen sei, nicht stehen geblieben. Erst nach der Abgabe von zwei Schreckschüssen, senkrecht in die Luft, habe das Moped angehalten. Die Abgabe der Schreckschüsse sei aufgrund der Örtlichkeiten ohne Gefährdung von Personen oder Sachen möglich gewesen, dies auch aufgrund der Berufserfahrung und des Geländes vor Ort. Die Schreckschüsse seien nach Auffassung der belangten Behörde auch rechtlich zulässig, dies im Hinblick auf die Ausübung psychologischen Drucks, um eine rechtmäßige Amtshandlung zu ermöglichen. Die Schreckschüsse würden sich auch als gelinderes Mittel nach § 4 Waffengebrauchsgesetz darstellen und seien zur Erzwingung einer rechtmäßigen Amtshandlung zulässig und verhältnismäßig gewesen.

 

Die Durchsuchung des Beschwerdeführers sei standardgemäß ? entsprechend der Schulung und der Praxis ? erfolgt und sei die oberflächliche Durchsuchung aus Gründen der Eigensicherung für die Polizisten notwendig gewesen. Sie sei im Hinblick auf die zuvor erfolgte Festnahme auch zulässig gewesen. Die Festnahme selbst finde ihre Rechtsgrundlage im § 35 VStG. Der Beschwerdeführer habe Verwaltungsübertretungen gesetzt, bei welchem er auf frischer Tat betreten worden sei, wobei er dem Polizeibeamten unbekannt gewesen sei. Die Festnahme sei auch nicht unverhältnismäßig lang aufrechterhalten und sofort nach der Feststellung der Personalien aufgehoben worden. Der vorgenommene Alkotest sei auch ohne Vermutung einer Alkoholisierung zulässig gewesen, weil er an Ort und Stelle vorgenommen worden sei. Die Amtshandlung der Polizeibeamten sei daher im gesamten Umfange rechtlich gedeckt gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 19.10.2006 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Äußerung, wobei er - auch unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen - geltend macht, dass die Verfolgung schon aus Gründen der Gefährdung von vornherein völlig unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen wäre. Selbst wenn ein Nachfahren der Beamten zulässig gewesen wäre, stehe die Verwendung der Schusswaffe außer Verhältnis und sei auch das nachfolgende Verhalten nicht gesetzes- und grundrechtskonform. Die Behauptung der Beamten, es sei kein gelinderes Mittel vorhanden gewesen und deshalb hätten die Schüsse abgeben werden müssen, hätte sich als Schutzbehauptung herausgestellt. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift wäre es den Beamten auch möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Abfeuerung der Schüsse das Moped auch zu überholen und hätte unmittelbar hinter dem Feld die normale Straße wieder begonnen. Auch sei davon auszugehen, dass ein Ablesen des Kennzeichens sicherlich möglich gewesen wäre. AI K. hätte selbst eingeräumt, dass sie den Jugendlichen weiter nachfahren hätten können. Er selbst hätte auch bei Jugendlichen, die davon gefahren wären, noch nie nachgeschossen.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers habe sich vor Ort einen Überblick über die Örtlichkeiten verschafft und den Vorfall nachkonstruiert. Demnach könne ?kein Zweifel bestehen, dass der Schusswaffengebrauch etwa ein notwendiges Mittel? (gemeint offensichtlich ?kein? notwendiges Mittel) gewesen wäre.  Es werde daher die Durchführung eines Lokalaugescheines  beantragt. Von einem hohen Gras ?bis zur Kennzeichenhöhe? könne keine Rede sein. Vorsichtshalber werde auch die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des beantragten Lokalaugenscheines angeboten.

 

Es sei auch durchaus von Relevanz, ob durch die Schießerei aus dem fahrenden Auto eine Gefährdung der Schüler vorgelegen sei und/oder ob zusätzlich eine Unfallgefahr bestanden habe, weil der Lenker durch die Schüsse erschreckt und den Lenker verreißen hätte können. Es sei auch zu klären, ob durch die Schüsse die Angst und Panik der Schüler allgemein vergrößert worden sei und deshalb eine höhere Unfallgefahr gegeben gewesen wäre. Es stelle sich auch die Frage, welchen Zweck der zweite Schuss gehabt habe. Es sei dies letztlich durch ein schießtechnisches und ein psychologisches Gutachten zu beantworten.

 

Nach dem Einlangen dieser Äußerung richtete die entscheidende Behörde nachfolgendes Schreiben vom 25.10.2006 an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters:

 

?Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Bezug nehmend auf Ihre Äußerung vom 19.10.2006 wird Ihnen mitgeteilt, dass den Anträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht entsprochen wird. Der Antrag auf Einholung eines schießtechnischen Gutachtens wurde bereits in der Verhandlung vom 14.9.2006 abgewiesen. Der Lokalaugeschein erscheint deshalb als nicht erforderlich, weil die Örtlichkeiten und die Verfolgungsfahrt anhand der Lichtbilddokumentation sehr gut nachvollzogen werden können und die zum Vorfallszeitpunkt vorliegenden Umstände, wie etwa die Bewuchshöhe auch bei Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht mehr exakt nachvollzogen werden können. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens erscheint zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich.

Die gegenständliche Angelegenheit ist daher entscheidungsreif. Eine etwaige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung würde lediglich formalen Gründen (die Verhandlung vom 14.9.2006 wurde vertagt) dienen. Sie werden daher innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, ob Sie damit einverstanden sind, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung im schriftlichen Wege ergeht. Sollte innerhalb dieser Frist keine Äußerung erstattet werden, wird dies als Verzicht auf die Durchführung einer solchen Verhandlung gewertet?.

 

In der Folge langte kein Antwortschreiben ein, sodass in Entsprechung des Schreibens vom 25.10.2006 von einem Verzicht auf die Durchführung einer (fortgesetzten) Verhandlung auszugehen ist.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender entscheidungsrelevanter Sacherhalt als erwiesen fest:

 

Am Vormittag des 08.06.2006 führte die Polizeistreife Silz (GI L. und AI K.) auf der B 171 im Gemeindegebiet von Stams auf Höhe der Zufahrt zum Verladebahnhof Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät durch. Um 10.48 Uhr lenkte der am 11.09.1989 geborene Beschwerdeführer ein Motorfahrrad auf der B 171 von Silz in Richtung Stams. Auf dem Sozius führte er den am XY geborenen J. K. mit, dessen Vater Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades ist. Der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer besuchten zum Vorfallszeitpunkt das Gymnasium in Stams. Am Vorfallstag hatten sie sich unerlaubt aus dem Schulgebäude entfernt und waren nach Silz gefahren, um bei einem dort befindlichen Supermarkt eine Jause zu kaufen. Bei der Rückfahrt auf der B 171 wurde die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades gemessen. AI K. führte diese Messung mit einem Lasermessgerät auf eine Entfernung von 175 m durch, wobei (nach Abzug der Messtoleranz) ein Geschwindigkeitswert von 67 km/h festgestellt wurde, somit ein Wert, der 22 km/h über der für Motorfahrräder gesetzlich festgesetzten Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h liegt. Daraufhin gab AI K. dem Lenker des gemessenen Motorfahrrades ein deutlich sichtbares Anhaltezeichen, wobei er von der (aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen linken) Straßenseite in Richtung Fahrbahnmitte trat. Der Beschwerdeführer verringerte daraufhin die Geschwindigkeit des Motorfahrrades geringfügig und wandte sich mit der Frage zu seinem Mitfahrer,  was er tun solle. J. K. erklärte daraufhin dem Beschwerdeführer, dass er weiterfahren solle. Dieser Wortwechsel wurde auch von den beiden Polizeibeamten wahrgenommen. In der Folge fuhr der Beschwerdeführer mit dem Moped an den beiden Polizeibeamten vorbei, wobei er sein Fahrzeug wieder beschleunigte. Dabei wurde das Kennzeichen des Fahrzeuges wurde von J. K. abgedeckt.

 

Daraufhin entschieden sich die beiden Polizeibeamten, die Verfolgung aufzunehmen. Der Lenker des Motorfahrrades sowie dessen Beifahrer waren den Polizeibeamten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt und waren die Gesichter für diese auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer trug einen Vollvisierhelm. J. K. einen sogenannten Motorcross-Helm. Für die beiden Polizeibeamten war es aufgrund des Fahrzeuges wahrscheinlich, dass es sich bei den beiden Personen auf dem Motorfahrrad um Jugendliche handeln würde. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer über eine Körperstatur wie ein Erwachsener. Er ist 1,85 m groß und ca. 80 kg schwer.

 

Die beiden Polizeibeamten fuhren mit dem Dienstfahrzeug unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn nach. Ca. 350 m nach dem ursprünglichen Standort der Polizeibeamten bog der Beschwerdeführer mit dem Motorfahrrad nach rechts in südliche Richtung auf einen Feldweg ab. Auf diesem Feldweg fuhr der Beschwerdeführer ca. 370 m und bog in weiterer Folge wiederum nach rechts auf einen weiteren Feldweg ab. Dort fuhr der Beschwerdeführer ca. 250 m in Richtung Westen, ehe er nach rechts (in Richtung Nordosten) in eine gemähte Wiese hinein fuhr. Auf dem Feldweg hatte das Polizeifahrzeug auf das Motorfahrrad aufgeholt und betrug der Abstand vor dem Abzweigen in die Wiese ca. 30 m. Während dieser Verfolgungsfahrt wurde das Kennzeichen von J. K. (zumindest zeitweise) verdeckt. Ein Ablesen des Kennzeichens war den Polizisten nicht möglich. Auf der Wiese setzte der Beschwerdeführer die Fahrt zunächst auf einer gemähten und in weiterer Folge auf einer ungemähten Wiese (Höhe ca. 70 cm) in nordwestliche Richtung fort. Beim vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrad handelt es sich um eine geländegängige Version mit Stollenreifen, sodass die Fahrt vom Beschwerdeführer auf der Wiese mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt wurde. Das von AI K. gelenkte Dienstfahrzeug der Marke VW Golf Kombi kam auf der Wiese ins ?schwimmen?. Einer der beiden Polizeibeamten rief aus dem fahrenden Auto heraus ?Polizei, anhalten?, was vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde. Dennoch blieb der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht stehen.

 

Für die Polizeibeamten war klar, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten mehrere  Verwaltungsübertretungen gesetzt hatte. Aufgrund des Fluchtverhaltens lag für beide jedoch auch der Verdacht nahe, dass auch ein gerichtlich strafbares Delikt begangen worden sein könnte wie etwa die Begehung eines Diebstahls. Für GI L. stellte sich die Fahrweise des Beschwerdeführers als überaus risikoreich dar, dies auch im Hinblick darauf, dass er wusste, dass zwischen den einzelnen Wiesen, die vom Beschwerdeführer befahren wurden, Steine und Grenzpflöcke, die damals nicht erkennbar waren, zu Markierungszwecken angebracht sind.

 

GI L. lehnte sich daraufhin aus dem Seitenfenster und gab, als vom Polizeifahrzeug nach dem Verlassen des Feldweges ca. 100 m in nordwestlicher Richtung zurückgelegt wurden, einen Schreckschuss senkrecht in die Luft ab, dies zur Ausübung psychologischen Drucks, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen. Die Abgabe dieses Schreckschusses führte jedoch nicht zu einer Verringerung der Geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer. Daraufhin gab GI L. nach Zurücklegen einer weiteren Strecke von ca. 70 m einen zweiten Schreckschuss senkrecht in die Luft ab, woraufhin der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Fahrzeug zum Stillstand brachte. Die Distanzen zwischen dem Dienstfahrzeug und den vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Schussabgaben betrugen jeweils ca. 20 bis 30 m.

 

AI K. brachte daraufhin das Dienstfahrzeug in der Nähe des abgestellten Mopeds zum Stillstand. GI L. versorgt seine Waffe. In der Folge steigen die beiden Beamten aus dem Fahrzeug und wurde gegenüber den beiden Unbekannten jeweils Helme tragenden Burschen die Festnahme ausgesprochen. Sie wurden aufgefordert, sich am Boden hinzulegen. Dieser Aufforderung kamen sie nach und legten sich auf den Wiesenboden. Daraufhin wurde eine kurze Leibesvisitation im Hinblick auf das Mitführen von Waffen durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde von GI L., der ca 10 cm kleiner als der Beschwerdeführer ist, zwecks Eigensicherung am Boden fixiert. Nachdem der Beschwerdeführer oberflächlich durchsucht wurde, durfte er aufstehen. Nach dem Vorweisen des Mopedausweises und der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers wurde die Festnahme aufgehoben.

 

Den beiden Burschen wurden seitens der Polizeibeamten Vorhaltungen wegen des Fluchtverhaltens gemacht. Der Beschwerdeführer wurde nach der Durchführung eines Alkomattestes am mitgeführten Alkomaten aufgefordert. Dem kam er auch nach, wobei sich keine Alkoholisierung ergab. J. K. wurde auch in Bezug auf den Konsum von Drogen angesprochen. Nach ca. einer halben Stunde wurde die Amtshandlung abgeschlossen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung:

 

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt das Motorfahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit lenkte und das Anhaltezeichen eines Polizisten missachtet hat. Unstrittig sind auch die Flucht des Beschwerdeführers und die Verfolgung durch die Polizeiorgane. Die beiden Polizisten erklärten übereinstimmend, dass der am Sozius befindliche Mitfahrer das Kennzeichen verdeckt habe. J. K. bestätigte als Zeuge, dass er ?mit einer Hand die Kennzeichentafel zugehalten? habe. An anderer Stelle erklärte er, dass die Polizisten so weit entfernt gewesen seien, dass er sich gedacht habe, ?sie sehen das Nummernschild nicht mehr?. Der Beschwerdeführer und J. K. gaben auch an, dass sie das Folgetonhorn gehört hätten. Der Beschwerdeführer räumte zudem ein, dass die Polizisten aus dem fahrenden Auto gerufen hätten ?Polizei anhalten?.

 

Die Örtlichkeiten und die vom Beschwerdeführer bzw den Polizisten zurückgelegten Strecken vom ursprünglichen Standort der Beamten bis zum Anhalteort ergeben sich in unbedenklicher Weise aus der von AI K. mit Schreiben vom 24.09.2006 übermittelten Lichtbilddokumentation. Die auf diesen Lichtbildern eingetragenen Daten lassen sich sehr gut mit den Angaben der einvernommenen Personen ? insbesondere unter Heranziehung des Auszuges aus der Straßen- und Bahndatenbank Tirol (Beilage A) ? in Einklang bringen. Die zugrunde gelegten Distanzen lassen sich sehr gut an Hand des von AI K. übermittelten Orthofotos nachvollziehen.

 

Aufgrund der Erörterung der Örtlichkeiten in der Verhandlung in Verbindung mit der Vorlage der Lichtbilddokumentation von AI K. sind die Örtlichkeiten in hinreichender Weise dokumentiert, sodass die Durchführung eines Lokalaugenscheines entbehrlich war. Dazu kommt, dass die zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Verhältnisse unter anderem aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Mahd im Rahmen eines Lokalaugenscheines nicht mehr wieder herstellbar wären.

 

Dass im Zuge der Verfolgung durch die Polizeibeamten auch 2 Schüsse aus der Dienstpistole abgegeben wurden, ist unbestritten. Was die näheren Umstände der Schussabgabe betrifft, folgt die entscheidende Behörde den Angaben der beiden Polizeibeamten, die versicherten, dass es sich hiebei um die Abgabe von Schreckschüssen in die Luft gehandelt hat. GI L. sagt in diesem Zusammenhang aus, dass die Schüsse ?senkrecht in die Luft abgegeben worden sind?. AI K., der das Dienstfahrzeug lenkte, gab an, dass aus seiner Sicht der Schuss nicht nach vorne gehen hätte können. Allein von der Körperhaltung her seien es Schreckschüsse gewesen, führte der Zeuge weiter aus. Der Zeuge J. K. gab in diesem Zusammenhang an, dass er ?auf der rechten Seite vom Helm irgendetwas wahrgenommen? habe im Zusammenhang mit dem Schuss, er wisse aber nicht, ob der Polizist die Waffe nach unten oder nach oben gehalten habe, als er unmittelbar nach der Schussabgabe nach hinten  gesehen habe. Weiters erklärte er, dass es die Polizisten auf sein Befragen hin nicht bestätigt hätten, dass sie auf ihn und dem Beschwerdeführer geschossen hätten.

 

Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden Polizisten, welche einen guten und glaubwürdigen Eindruck hinterließen, sieht es die entscheidende Behörde als erwiesen an, dass die beiden Schüsse senkrecht in die Luft abgegeben wurden. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass gezielt auf den Beschwerdeführer und J. K. geschossen worden sei, bzw die oben dargestellte Aussagen des Zeugen K., reichten jedenfalls nicht ansatzweise hin, um eine dahingehende Feststellung zu treffen.

 

Was den weiteren Ablauf der Amtshandlung betrifft, gehen die Darstellungen der einvernommenen Personen bezüglich des grundsätzlichen Ablaufes (Ausspruch der Festnahme, Leibesvisitation, Identitätsfeststellung) nicht weit auseinander. Widersprüchlich sind allerdings die Angaben in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm und seinem Begleiter auf den Helm bzw auf seinen Kopf geschlagen worden sei. J. K. gab diesbezüglich an, dass ?irgend jemand dem Beschwerdeführer voll auf den Helm hinauf gehaut? habe. GI L. erklärte, dass dies nicht der Fall gewesen sei. AI K. konnte sich an eine derartige Vorgangsweise nicht mehr erinnern. Es liegt diesbezüglich kein klares Beweisergebnis vor, sodass die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen nicht getroffen werden konnten.

 

Was die weiteren Beweisanträge betrifft, sei zunächst festgehalten, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

 

Die Einholung eines Schießgutachtens stellt sich als nicht sachdienlich da, da durch Einholung eines solchen Gutachtens keine näheren Aussagen zur Frage, wohin bei der Schussabgabe gezielt worden sei, getroffen werden könnten. Im Übrigen liegt diesbezüglich ein eindeutiges Beweisergebnis vor.

 

Auch das in der Äußerung vom 19.10.2006 begehrte psychologische Gutachten zum Thema, dass die Schüsse die Angst und Panik der Schüler allgemein vergrößert  und dadurch eine höhere Unfallgefahr hervorgerufen  hätte, war, da nicht zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes geeignet, nicht einzuholen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Zur Verfolgung mit dem Dienstfahrzeug:

In der Verfolgung mit einem Dienstfahrzeug unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn kann keine nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG bekämpfbare Maßnahme gesehen werden (vgl VwGH vom 13.01.1999, Zl 98/01/0169).

 

Zum Waffengebrauch:

Die im gegenständlichen Fall erfolgte Verwendung der Dienstwaffe eines Polizeibeamten ist nach den Bestimmungen des Waffengebrauchgesetzes BGBl 1969/149 idF BGBl I 2004/151 (WaffGG) zu beurteilen.

 

Gemäß § 2 leg cit dürfen Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmung dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrach machen:

im Falle der gerechten Notwehr;

zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtsmäßigen

Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen

Person;

zur Abwehr einer von einer Sache bedrohenden Gefahr

 

Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

 

Gemäß § 6 Abs 1 leg cit darf Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

 

Gemäß § 6 Abs 2 leg cit ist jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

 

§ 7 und § 8 leg cit regelt die näheren Voraussetzungen des lebensgefährdenden Waffengebrauchs gegen Menschen. Es liegt daher kein Verstoß gegen Art 2 EMRK vor.

 

Zunächst sei festgehalten, dass auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein lebensgefährdender Waffengebrauch, welcher jedenfalls rechtswidrig gewesen wäre vorlag. Vielmehr wurden zwei Schreckschüsse in die Luft abgegeben, um psychischen Zwang zu erzeugen und damit die Anhaltung des Beschwerdeführers herbeizuführen.

 

Hinsichtlich der Abgabe dieser beiden Schreckschüsse war zunächst zu beurteilen, inwieweit in der vorliegenden Situation der Gebrauch der Dienstwaffe grundsätzlich mit § 2 Z 2 bzw Z 3 WaffGG in Einklang zu bringen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen betreten wurde. In der von der PI Silz verfassten Anzeige vom 08.06.2006 gegen den Beschwerdeführer sind insgesamt 6 Übertretungen angeführt, ua wegen Missachtung von

§ 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 2 KDV, § 97 Abs 5 StVO, § 26 Abs 5 StVO. Darüber hinaus war mit einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer durch die Missachtung des Anhaltezeichens eines Polizeibeamten eine rechtmäßige Amtshandlung vereitelte und in der Folge flüchtete, wobei auch der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Delikte entstand, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer zunächst der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme entzog.  Der Schusswaffengebrauch  lässt sich daher mit § 2 Z 2 bzw 3 WaffGG in Deckung bringen.

 

Nach Maßgabe des § 4 Waffengebrauchsgesetz war in weiterer Folge zu prüfen, inwieweit der Waffengebrauch auch dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, inwieweit also allenfalls gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wären. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass zunächst die Aufforderung anzuhalten seitens des Beschwerdeführers missachtet wurde. In weiterer Folge wurde durch die Polizeistreife die Verfolgung unter Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn aufgenommen, wobei diese beim Beschwerdeführer keinerlei Wirkung zeigte, obwohl die Verfolgung über eine Strecke von ca. 900 m erfolgte. Auch Zurufe aus dem fahrenden Auto (?Stehen bleiben, Polizei?) blieben ohne Erfolg. Vielmehr wurde das Fluchtverhalten in der Weise geändert, dass vom Beschwerdeführer mit dem Motorfahrrad zunächst eine ungemähte und in weiterer Folge eine gemähte Wiese befahren wurde, wobei das vom Beschwerdeführer gelenkte geländegängige Motorfahrrad in diesem Bereich deutlich mehr Bodenhaftung hatte, als das verfolgende Polizeifahrzeug, wodurch sich für den Beschwerde die Chancen auf ein Entkommen erhöhten.  Eine Fortsetzung der Verfolgung durch die Polizisten mit dem Dienstfahrzeug (ohne Waffengebrauch) erschien ungeeignet, hätte dies doch die für den Beschwerdeführer und dessen Beifahrer ohnedies schon gegebenen Gefahren weiter erhöht. Zum einen hätte die Gefahr bestanden, gegen auf der Wiese befindliche, nicht von vorneherein erkennbare Begrenzungspflöcke zu stoßen und dadurch zu Sturz zu kommen. Zum anderen war auch die Gefahr gegeben, durch eine Fortsetzung der Flucht im Falle der Rückkehr auf die B 171 in einen Unfall, allenfalls mit einem anderen Verkehrsteilnehmer verwickelt zu werden.

 

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, die Polizisten hätten zur Schule fahren und dort auf die beiden Schüler warten können, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder das Kennzeichen noch die Identität des Beschwerdeführers und dessen Begleiter bekannt war und für die Polizeibeamten auch nicht erkennbar war, dass die beiden Flüchtenden jedenfalls das Gymnasium in Stams besuchen würden. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist diesbezüglich ergänzend festzuhalten, dass seine Statur der eines Erwachsenen entspricht und daher nicht zwingend darauf zu schließen war, dass es sich hierbei um einen Schüler handelt. Im übrigen wäre keineswegs gesichert gewesen, dass die beiden Schüler umgehend zur Schule zurückgekehrt wären.

 

Im gegenständlichen Fall wurden somit durch die Verfolgung mit dem Dienstwagen unter Verwendung von Einsatzmitteln über eine Strecke von ca. 900m und das Zurufen aus dem Auto (?Stehen bleiben, Polizei?) alle zur Verfügung stehenden bzw geeignet erscheinenden gelinderen Mittel ausgeschöpft, ohne dass diese den entsprechenden Erfolg gezeitigt hätten. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Waffengebrauch zur Abgabe zweier Schreckschüsse als nicht rechtswidrig dar.

 

Die Vorgangsweise der beiden Polizisten war im Hinblick auf den Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen auch nach Maßgabe des § 29 Sicherheitspolizeigesetz und dem dort normierten Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überprüfen.

 

§ 29 Sicherheitspolizeigesetz normiert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und hat folgenden Wortlaut:

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die   Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der  Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er  auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.?

 

In Anlehnung an die Beurteilung nach § 4 Waffengebrauchsgesetz ist bezüglich der Frage, inwieweit der Schusswaffengebrauch mit § 29 SPG in Einklang zu bringen ist,  ergänzend festzuhalten, dass das (rechtmäßige) Ziel der Polizeibeamten war, das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorfahrrad zum Anhalten zu bringen. Aufgrund des massiven Fluchtverhaltens des Beschwerdeführers ist der Verdacht der Begehung (nicht nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnender) strafbarer Handlung entstanden und bestand daher auch ein erhebliches Interesse an der Klärung des Sachverhaltes und der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers. Diesbezüglich erwiesen sich mehrere Mittel, die den Beschwerdeführer und dessen Begleiter weniger beeinträchtigt haben als der Schusswaffengebrauch, als wirkungslos. Bei der Beurteilung, inwieweit der zur Ausübung psychischen Zwanges durchgeführte Schusswaffengebrauch Maß haltend oder unverhältnismäßig war, war zu berücksichtigen, dass die Schussabgabe auf dem freien Feld erfolgte, wobei senkrecht in die Luft geschossen wurde, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seines Begleiters oder anderer Personen durch die Projektile geradezu ausgeschlossen war. Der Schusswaffengebrauch sollte den Beschwerdeführer durch Ausübung psychischen Zwangs zum Anhalten bewegen, auch um die evidente Gefahr eines Unfalls ? eine solche Unfallgefahr hätte sich bei Fortsetzung der Verfolgung wohl weiter erhöht ? hintanzuhalten. Die Abgabe des zweiten Schreckschusses erwies sich deshalb als erforderlich, weil der erste Schreckschuss den Beschwerdeführer nicht zum Anhalten veranlasste.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es als zulässig, dass der Beschwerdeführer  durch Abgabe zweier Schreckschüsse psychischen Zwangs ausgesetzt wurde und wurde er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Zur Leibesvisitation:

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinie für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, BGBl 1993/266) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er im Zusammenhang mit der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betreten wurde und seine Identität nicht bekannt war, im Einklang mit § 35 VStG festgenommen. Gemäß § 3 RLV ist es als zulässig anzusehen, dass GI L. beim Beschwerdeführer eine Leibesvisitation durchführte, dies im Hinblick auf die Eigensicherung und auf das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers (Missachtung des Anhaltezeichens und massives Fluchtverhalten), welches auch den Verdacht begründete, dass auch gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt worden sein könnten.

 

Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorgangsweise der Beamten auch gegen Art 3 EMRK verstoßen habe. Gemäß der zitierten Bestimmung der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Als unmenschlich ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht und beim Betroffenen dadurch Gefühle von Furcht und Erniedrigung hervorrufen. Wann eine staatliche Maßnahmen ein Ausmaß und eine Intensität erreicht, dass sie als unmenschliche Behandlung qualifiziert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer, den psychischen und physischen Folgen und in bestimmten Fällen vom Geschlecht, dem Alter und nach dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl Grabenwerter, Europäische Menschenrechtskonvention 2003/161). Die Durchführung der Leibesvisitation an sich stellt sich keinesfalls als Verstoß gegen Art 3 EMRK dar. Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann jedoch auch in Bezug darauf, wie die Leibesvisitation durchgeführt wurde, kein Verstoß gegen Art 3 EMRK gesehen werden. Der Beschwerdeführer musste sich zur Durchführung der Leibesvisitation auf den Boden hinlegen, wobei er vom Polizeibeamten zwecks Eigensicherung mit dem Knie fixiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde kurz und lediglich oberflächlich durchsucht und konnte er unmittelbar danach aufstehen. Die Fixierung erfolgt auf der Grundlage exekutiver Zwangsbefugnisse im Rahmen der vom Gesetz (bzw der Richtlinien-Verordnung) vorgesehenen Zwecke. Die Vorgangsweise des die Leibesvisitation durchführenden Beamten war nicht so, dass dieser der Charakter einer erniedrigenden Behandlung zukäme. Die Leibesvisitation war vor dem Hintergrund der Eigensicherung notwendig und wurde Maß haltend durchgeführt.

 

Soweit in der Verhandlung seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht worden ist, dass die Polizeibeamten den Burschen die Jause aus der Hand geschlagen hätten  und provokativ mit der flachen Hand auf deren Helm geschlagen hätten, ist zunächst entgegenzuhalten, dass darauf weder in den Sachverhaltsdarstellung noch in den Anträgen der Maßnahmebeschwerde (Schriftsatz vom 10.07.2006) Bezug genommen wurde. Da diese Behauptungen erst verspätet im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung aufgestellt wurden, können sie nicht als in Beschwerde gezogen betrachtet werden (vgl VwGH vom 23.09.1998, Zl 97/01/0407).

 

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg. 11230) ein bloßer Schlag keinen Verstoß gegen Art 3 EMRK bewirken würde; vielmehr müsste qualifizierend hinzutreten, dass durch weitere Umstände eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Beschwerdeführers erfolgt ist, etwa durch Fußtritte usw. (vgl VfSlg 10250, 10546, 10746).

 

Zur Durchführung des Alkotests:

Gemäß § 5 Abs 2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§ 5 Abs 2 erster Satz StVO sieht vor, dass eine Anforderung zur Durchführung des Alkotests auch ohne Verdacht durchgeführt werden kann, wenn ein Alkomat an Ort und Stelle, also im Umfeld des Anhalteortes zur Verfügung steht. Im gegenständlichen Fall wurde der Alkomattest mit Hilfe des im Dienstfahrzeug mitgeführten Alkomaten durchgeführt. Die Berechtigung, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern, bestand daher im gegenständlichen Fall auch losgelöst vom Vorliegen irgendwelcher Alkoholisierungssymptome.

 

Zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit:

Gemäß § 67e Abs 1 AVG darf die Öffentlichkeit  von der Verhandlung der Unabhängigen Verwaltungssenat nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage der Missachtung grundrechtlicher bzw einfach gesetzlicher Bestimmungen durch die Exekutivorgane im Zusammenhang mit der Verfolgung des Lenkers eines Motorfahrrades. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer und dessen Mitfahrer um Jugendliche handelt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, die Öffentlichkeit auszuschließen. Ebenso wenig erscheint ein Ausschluss der Öffentlichkeit deshalb angezeigt, weil durch Medienvertreter, welche von sich aus medienrechtliche Vorschriften zu wahren haben, aus Gründen des öffentlichen Interesses über die Verhandlung und den Ausgang des Verfahrens berichten könnten.

 

Zur Kostenentscheidung:

Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, wonach für den Vorlageaufwand ein Betrag von Euro 51,50, für den Schriftsatzaufwand ein Betrag von Euro 220,30 und für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes ein Betrag von Euro 275,30, insgesamt somit ein Betrag von Euro 547,10, zuzusprechen war.

Schlagworte
Hinsichtlich, der Abgabe, beiden Schreckschüsse, war. zunächst, zu, beurteilen, inwieweit, in, der, vorliegenden, Situation, der, Gebrauch, der Dienstwaffe, grundsätzlich, mit, § 2 Z 2, bzw, Z 3, WaffGG, in Einklang, zu, bringen, ist, § 3, RLV, ist, es, als, zulässig, anzusehen, dass, GI, beim, Beschwerdeführer, eine, Leibesvisitation, durchführte, dies, in, Hinblick, auf, die, Eigensicherung, auf, das, vorangegangene, Verhalten, des, Beschwerdeführers, (Missachtung, des, Anhaltezeichens, massives, Fluchtverhalten), welches, auch, den, Verdacht, begründete, dass, auch, gerichtlich, strafbare, Handlungen, gesetzt, worden, sein, könnten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten