TE UVS Tirol 2007/02/15 2007/25/0398-1

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Veröffentlicht am 15.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn J. M., Transporte, XY-Weg 12, L., vom 24.01.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.01.2007, Zl IG-1-2007/KU, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 3 Immissionsschutzgesetz-Luft gemäß § 67h iVm. § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Antrag vom 28.12.2006 hat Herr J. M., Transporte, XY-Weg 12, L., die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs 3 Immissionsschutzgesetz-Luft vom Verbot in § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBl Nr 91/2006, mit der verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, zum Zweck des Transportes von Sammelgut für mehrere Fahrten im Sanierungsgebiet zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und der Ausfahrt Kirchbichl für zwölf Monate für die Lastkraftfahrzeuge mit den Kennzeichen XY, XY und XY sowie die Anhängerwagen XY, XY und XY beantragt. Dieses Ansuchen wurde mit dem erheblichen persönlichen Interesse begründet, dass die Fahrer der Firma eine weitere Nacht im Lkw verbringen müssten, da sie durch das erweiterte Nachtfahrverbot von Wörgl bis Kufstein-Süd den Standort in Kirchbichl nicht erreichen können. Die Wohnorte der Fahrer liegen in Langkampfen, der Wildschönau und in Kufstein. Es erhöhen sich dadurch auch die Auslandsdiäten.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieses Ansuchen auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen.

 

Begründet hat dies die Erstbehörde im Wesentlichen damit, dass kein erhebliches privates Interesse vorliege; - dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung der Antragsteller selbst persönlich außergewöhnlich hart getroffen würde. Die Erhöhung der Auslandsdiäten, die den Fahrern bezahlt werden müssten, stellten rein wirtschaftliche Interessen dar. Diese seien jedoch bei der Prüfung von Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz nicht zu berücksichtigen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr M. vorbringt, dass es einzig nur darum gehe, dass seine Fahrer und er nicht die Nacht im Lkw verbringen müssen, sondern nach Hause kommen. Es wäre ihm auch mit einer Ausnahmegenehmigung auf der B171 von Kufstein nach Kirchbichl geholfen. Dies würde nur eine Strecke von ca 400 m betreffen.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus § 17 Abs 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 155/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2003 (im Folgenden: IG-L).

 

Nach § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

 

Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanzen ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des IG-L lauten wie folgt:

 

?§ 14

(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

1.

Geschwindigkeitsbeschränkungen und

2.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden.

?

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

?

8. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

?

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des Abs 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.?

 

Nach § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf der A12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006, ist auf der A12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. In der Zeit zwischen 01. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres gilt dieses Fahrverbot an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

 

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

Wenn nun der Berufungswerber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als erfüllt ansieht, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht beigepflichtet werden und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

 

Es wird das erhebliche private Interesse geltend gemacht, dass J. M. und seine Lkw-Fahrer wegen dieses Fahrverbotes nicht bis zum Firmenstandort zurückfahren könnten und deshalb eine Nacht zusätzlich im Fahrzeug verbringen müssten. Überwiegende öffentliche Interessen werden nicht geltend gemacht.

 

Das Vorbringen des Antragstellers ist nun aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht geeignet, solche Interessenlagen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen können, nachvollziehbar und überprüfbar aufzuzeigen.

 

In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verkehrsbeschränkungen ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 25.11.1994, Zl 94/02/0070 ua). Was das erhebliche private Interesse anlangt, können demnach nur gravierende, den Antragsteller außerordentlich hart treffende Gründe zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung führen. Dass das Nachtfahrverbot für den Berufungswerber betriebliche Erschwernisse mit sich bringt, mag zutreffen, es ist aber aufgrund des Parteienvorbringens nicht erkennbar, dass dies bei anderen Unternehmen nicht auch in vergleichbarer Weise der Fall wäre. Insofern kann der erstinstanzlichen Behörde schon aus diesem Grund nicht entgegen getreten werden, wenn sie nicht vom Vorliegen eines erheblichen privaten Interesses an der Erteilung der Ausnahmebewilligung ausgegangen ist.

 

Die Interessen seiner Fahrer kann der Antragsteller nicht wirksam gelten machen, da sie nicht sein privates Interesse darstellen. Von der Autobahnabfahrt Kufstein-Süd, nach welcher das gegenständliche Fahrverbot beginnt, bis nach L., XY-Weg 12, ist auf Landesstraßen eine Strecke von etwas mehr als 7 km zurückzulegen. Es ist nicht erkennbar bzw wurde es vom Berufungswerber in keiner Weise dargelegt, warum er nicht durch organisatorische Maßnahmen dafür Vorkehrung treffen könnte, dass wenn er auf der Rückfahrt zum Firmenstandort in die Zeit des Fahrverbotes fällt, nicht den Lkw im Raum Kufstein-Süd über Nacht abstellen könnte und beispielsweise mit einem Personenkraftwagen die vergleichsweise kurze Strecke nach Langkampfen zurücklegen und am nächsten Tag den Lkw holen könnte. Damit könnte er die Nacht zu Hause verbringen und müsste nicht im Lkw schlafen.

 

Wenn ihm dadurch, dass die Fahrer eine weitere Nacht im Lkw schlafen müssten, erhöhte Diäten anfielen, so stellt dies ein wirtschaftliches Interesse dar. Betrachtet man die offenbar als Vorbild für § 14 Abs 2 Z 8 IG-L dienenden Bestimmungen in § 45 Abs 2 und Abs 2a StVO, so zeigt sich weiters, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen persönlichen Interessen und wirtschaftlichen Interessen differenziert hat. Wenn nun in § 14 Abs 2 Z 8 IG-L neben dem überwiegenden öffentlichen Interesse lediglich erhebliches privates Interesse als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angeführt wird, will der Gesetzgeber damit offenbar klar stellen, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Ausnahmegenehmigung von in einem Maßnahmenkatalog festgelegten Verkehrsbeschränkungen nicht rechtfertigen können. Die erhöhten, an die Fahrer auszuzahlenden Diäten stellen somit keinen Grund dar, der eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte.

 

Aus all diesen Gründen war somit die Entscheidung der Erstbehörde gesetzmäßig und korrekt erfolgt, weshalb die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Über eine Ausnahmebewilligung von nach der StVO verfügten Fahrverboten kann nicht im Zuge eines Verfahrens nach § 14 Abs 3 IG-L abgesprochen werden. Dafür müsste ein eigenes Ansuchen nach der Straßenverkehrsordnung gestellt werden.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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