TE UVS Tirol 2007/03/05 2006/13/2888-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn W. P., vertreten durch Dr. S. D., Dr. H. A., Mag. C. D., Rechtsanwälte in K., XY-Straße 8/I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.10.2006, Zahl VA-379-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 240,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.07.2006, 16.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Niederndorf, Niederndorferbergstraße L 43, km

0001.080

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, FAHRRAD

 

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich. Sie haben sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Die Verweigerung erfolgte am 28.07.2006 um 18.20 Uhr in der Ambulanz des Krankenhauses Kufstein.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 6 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten und der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werde. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vorschrift des § 99 Abs 1 lit c StVO komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. § 5 StVO normiere in seinen Absätzen 5 und 6 Voraussetzungen unter welchen eine Blutabnahme zulässig und vom Probanden bei sonstiger Strafe zu dulden sei. Nun sei dem § 5 Abs 6 StVO zufolge an Personen, die gemäß § 4a StVO zu einem Arzt gebracht werden eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen. Nach § 99 Abs 1 lit c StVO sei sohin nur derjenige zu bestrafen, der gemäß § 4a StVO zu einem Arzt gebracht werde. Gemäß § 4a StVO seien Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, ?Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2 StVO aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtigt sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hiezu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.? Im gegenständlichen Fall sei er jedoch nicht von einem Organ der Straßenaufsicht in das Bezirkskrankenhaus Kufstein gebracht worden und sei dies erst recht nicht zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes geschehen. Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf Grund des unverschuldeten Verkehrsunfalls erhebliche Verletzungen erlitten habe und von der Rettung zum Zwecke seiner medizinischen Vorsorge in das Bezirkskrankenhaus Kufstein verbracht worden sei. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung, mangels Voraussetzungen des § 5, keine Stra fe nach § 99 Abs 1 lit c StVO verhängen dürfen. Es hätte nicht nur keine Strafe verhängt werden dürfen, sondern hätte der Beamte Rev.Insp. W. ihn erst gar nicht zur Blutabnahme auffordern dürfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs 4a muss der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung bei jenem Organ der Straßenaufsicht entstanden sein, der eine Person im Sinn des Absatz 4a zum Arzt zu bringen beabsichtigt bzw den Verdächtigen mit einem Arzt in Verbindung bringt, was ebenso als eine solche ?Verbringung? anzusehen sei und zum Zeitpunkt der ?Verbringung? weiterhin aufrecht sei. Dieser Verdacht könne auch durch auf Mitteilungen dritter Personen, die berechtigterweise den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung gewinnen durften, ausgelöst werden, müsse sich aber bei eigenem Kontakt mit der zum Zwecke der Blutabnahme zum Arzt gebrachten Person zum Zeitpunkt der ?Verbringung? aufrecht erhalten lassen können (VwGH 05.09.2002, ZVR 2003/95). Im vorliegenden Fall fehle es gleich an zwei vom VwGH festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufforderung des Beamten Rev.lnsp. W. zur Blutabnahme. Zum Einen handele es sich bei dem Organ der Straßenaufsicht, welches den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung gehabt habe, um Rev.Insp. W., welcher ihn auch zur Blutabnahme aufgefordert habe. Rev.lnsp. W. habe ihn jedoch weder zum Arzt (zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung) gebracht noch ihn in irgendeiner Weise mit dem Arzt ?in Verbindung? gebracht. Es sei vielmehr so gewesen, dass er sich bereits zwecks Behandlung seiner Verletzungen im Bezirkskrankenhaus Kufstein befunden habe, als Rev.Insp. W. von dem Vorfall verständigt worden sei und sich ebenfalls in das Bezirkskrankenhaus Kufstein begeben habe, um einen Atemalkoholtest durchzuführen. Da Rev.lnsp. W. mit seiner Verbringung in das Bezirkskrankenhaus Kufstein in keinerlei Verbindung gestanden sei, hätte er Letzteren auch nicht zur Blutabnahme auffordern dürfen. Zumal sich der Unfall, sohin der Zeitpunkt in welchem er sein Fahrrad gelenkt habe,

um 16:15 Uhr ereignet habe und Rev.lnsp. W. ihn erst um 18:20 Uhr, sohin beinahe zwei Stunden nach dem Unfall, zur Blutabnahme aufgefordert habe. Zweitens treffe nicht zu, dass der Beamte Rev.Insp. Schiestl, welcher beim Rev.lnsp. W. telefonisch über die Bezirksleitzentrale den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung ausgelöst habe, selbst berechtigterweise den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung gewinnen habe dürfen. Rev.Insp. S. selbst habe keinerlei berechtigten Grund für einen Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung und auch keinerlei Wahrnehmungen hinsichtlich einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass in der Anzeige als Beweismittel für den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung lediglich die dienstlichen Wahrnehmungen des Rev.Insp. Wendlinger angeführt seien und die Anzeige keinerlei Hinweis darauf enthalte, dass auch Rev.lnsp. S. den (begründeten) Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung gehegt oder diesbezügliche Wahrnehmungen gemacht habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Rev.lnsp. S. nach dem Unfall standardmäßig vorgegangen sei und eine Alkoholbestimmung der beiden Unfalllenker in die Wege geleitet habe. Seine Blutabnahme wäre jedoch nur zulässig gewesen, wenn Rev.lnsp. S. erstens selbst einen begründeten Verdacht für seine Alkoholbeeinträchtigung gehabt hätte und zweitens ihn selbst zum Arzt gebracht hätte oder einen Verdacht bei einem Organ der Straßenaufsicht, welches ihn zum Arzt gebracht habe, ausgelöst hätte. Rev.lnsp. W. hätte daher lediglich eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt in die Wege leiten dürfen, jedoch (mangels begründetem Verdacht auf eine Alkoholisierung durch Rev.lnsp. S.) nicht zur Blutabnahme auffordern dürfen.

 

Der § 5 Abs 5 StVO sei von der belangten Behörde zwar nicht einmal releviert worden, doch werde vorsichtshalber darauf hingewiesen, dass auch diese Vorschrift auf eine, im gegenständlichen Fall nicht vorliegende, Verbringung zu einem Arzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol abstelle. Außerdem sei die Strafe in Höhe von Euro 1.200,00 bei weitem überhöht und stünde in keinem Verhältnis zu der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Weiters würden ihm Milderungsgründe zu Gute kommen, nämlich sein bisheriger ordentlichen Lebenswandel es stehe die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch, trotz Vollendung der Tat sei kein Schaden herbeigeführt worden, er sei dadurch betroffen, dass er beim gegenständlichen Vorfall eine beträchtliche Körperverletzung erlitten habe. Weiters müsse strafmildernd berücksichtigt werden, dass er lediglich ein Fahrrad gelenkt habe. Wenn § 99 Abs 1 StVO einen hohen Strafrahmen bis Euro 5.813,00 vorsehe, so habe dies seine Begründung in dem von Kraftfahrzeugen ausgehenden hohen Gefährdungspotenzial. Dies sei auch der Grund warum zivilrechtlich eine verschuldensunabhängige Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden vorgesehen sei. Die Beschädigungen und Gefährdungen, welche ein alkoholisierter Fahrradlenker verursachen könne, bleibe weit hinter jenen eines alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkers zurück. Dieser Umstand müsse, weil für beide Delikte derselbe Strafrahmen vorgesehen sei, im konkreten Fall bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden.

 

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu ein absehen von der verhängten Geldstrafe in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

In einem weiteren Schriftsatz des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 16.02.2007 wurde beantragt über die Berufung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden, weil als Berufungsgrund lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde geltend gemacht worden sei und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lasse sowie weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststehe, dass das angefochtene Straferkenntnis für rechtswidrig zu erklären sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Der Berufungswerber hat am 28.07.2006 um 16.15 Uhr sein Fahrrad in der Gemeinde Niederndorf auf der Niederndorferbergstraße L 43 bei Kilometer 0001,080 in Richtung Niederndorf gelenkt, wobei er in einer Rechtskurve mit einem auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstieß. Bei diesem Verkehrsunfall erlitt er schwere Verletzungen und wurde ins Krankenhaus Kufstein eingeliefert.

 

Der mit der Aufnahme des gegenständlichen Verkehrsunfalles befasste Beamte Rev.Insp. S. nahm beim Berufungswerber keinerlei Alkoholisierungssymptome wahr (der Berufungswerber wies Verletzungen im Mundbereich auf und hielt sich ein Taschentuch vor den Mund) und erfolgte auch eine Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes durch Rev.Insp. S. nicht.

 

Rev.Insp. S. veranlasste aber ? wie bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden ? die Durchführung eines Alkotestes im Krankenhaus Kufstein. Im Gegenstandsfall wurde von ihm die Bezirksleitstelle der Polizeiinspektion Kufstein verständigt und begab sich Rev.Insp. W. von der Polizeiinspektion Kufstein ins Krankenhaus Kufstein.

 

Am 28.07.2006 gegen ca 18.15 Uhr wurde der Berufungswerber von Insp. W. auf Grund der von ihm festgestellten Symptome einer Alkoholisierung beim Berufungswerber zu einer Blutabnahme aufgefordert, weil nach Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. H. die Durchführung eines Alkotestes beim Berufungswerber infolge seiner Verletzungen im Mundbereich nicht durchführbar war. Der Berufungswerber stimmte zunächst der Blutabnahme zu. Nachdem ihm Dr. H. jedoch mitteilte, dass der erste Laborwert seines aus medizinischen Gründen abgenommenen Blutes 2,3 Promille betrage, verweigerte der Berufungswerber um 18.20 Uhr die Blutabnahme und meinte, ?diese sei nun nicht mehr notwendig, weil er mit 1,6 Promille besser dastünde. Er könne sich an den Unfall und an einen Alkoholkonsum nicht mehr erinnern.?

 

Während der gesamten Amtshandlung war der Berufungswerber voll ansprechbar.

 

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Anzeige der Polizeiinspektion Niederndorf vom 22.08.2006, Zahl A1/18014/01/2006. Im übrigen werden seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers die Ausführungen in der Anzeige nicht bestritten. Die Feststellungen, wonach Rev.Insp. S. bei der gegenständlichen Amtshandlung insofern standardmäßig vorgegangen ist, als er die Durchführung des Alkotestes ? wie dies bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden immer der Fall ist ? bei der Polizeiinspektion Kufstein veranlasst hat und er keine Alkoholsymptome beim Berufungswerber wahrgenommen hat, weil dieser sich infolge seiner blutenden Mundverletzung ein Taschentuch vor den Mund gehalten hat, stützen sich auf das zwischen Rev.lnsp. S. und dem entscheidenden Mitglied geführte Telefonat vom 27.02.2007 (Beweis: diesbezüglicher Aktenvermerk vom 27.02.2007 im Akt der Berufungsbehörde sowie Vorbringen des Berufungswerbers auf Seite 5, erste Zeile, der Berufung).

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Die hier wesentlichen Bestimmungen der StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl I 52/2005 lauten:

 

§ 5 Abs 2 StVO

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§ 5 Abs 4a StVO

Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

 

§ 5 Abs 6 StVO

(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

§ 99 Abs 1 lit c StVO

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer  Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Es ist unbestritten, dass im Gegenstandsfall beim Berufungswerber der Verdacht bestand, dass sein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im Sinn des § 5 Abs 2 Z 2 StVO in ursächlichem Zusammenhang steht. Organe der Straßenaufsicht waren daher im Sinn des § 5 Abs 4a StVO berechtigt den Berufungswerber ? es war bei ihm eine Untersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO aus medizinischen Gründen nicht möglich ? die Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Der Betroffene hat im Sinn des § 5 Abs 6 StVO diese Blutabnahme vorzunehmen zu lassen. Der Berufungswerber hat sich unbestrittenermaßen geweigert, die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung vor, dass bei ihm eine Blutabnahme nur zulässig gewesen sei, wenn Rev.Insp. S. erstens selbst einen begründeten Verdacht für eine Alkoholbeeinträchtigung bei ihm gehabt hätte und zweitens er ihn selbst zum Arzt gebracht hätte oder einen Verdacht bei einem Organ der Straßenaufsicht, welches ihn zum Arzt gebracht hat, ausgelöst hätte. Dabei beruft er sich auf ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 05.09.2002, Zahl 2002/02/0084.

Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des VwGH war noch die Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO idF der 19. StVO-Novelle in Geltung. Nach dieser Bestimmung waren Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie waren außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

 

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Anlass für die Änderung der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 2 StVO im Jahre 2005 war, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Zahl 2004/02/0043) Rechnung getragen wurde, wonach  eine Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe ohne Vorliegen eines Verdachts auf Alkoholbeeinträchtigung nur im Zuge einer ?unmittelbar? an das Lenken anschließenden Amtshandlung zulässig ist. Gerade bei Verkehrsunfällen treffen die Organe der Straßenaufsicht jedoch zwangsläufig praktisch immer erst zu einem Zeitpunkt am Unfallort ein, der im Sinne dieser Rechtsprechung gerade nicht mehr unmittelbar an das Lenken anschließt. Diese ? nicht beabsichtigte ? Lücke wurde durch die neue Formulierung geschlossen; durch die (gegenüber der bisherigen Formulierung allgemeiner gefasste) Bezugnahme auf Personen, deren Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, konnte auch die bisherige Sonderbestimmung in Bezug auf Fußgänger entfallen; (Beweis: Materialien zur 21. StVO-Novelle, BGBl I 52/2005).

 

Es sind daher seit dieser Änderung der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 2 StVO, welche am 01.07.2005 durch die 21. StVO-Novelle in Kraft getreten ist, Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigen Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen bei den der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Zweifelsohne war der Berufungswerber im Gegenstandsfalle in einen Verkehrsunfall verwickelt und war daher Rev.Insp. S. berechtigt beim Berufungswerber die Durchführung des Alko- bzw Bluttestes zu veranlassen, ohne dass von Rev. Insp. S. am Unfallort Alkoholisierungssymtome beim Berufungswerber festgestellt wurden. Im Gegenstandsfall ging er ? wie oben ausgeführt ? standardmäßig insofern vor, als er bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden eine Alkoholbestimmung beider Unfalllenker in die Wege geleitet hat. Der Berufungswerber hat sich in der Ambulanz des Krankenhauses Kufstein geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen und daher gegen obgenannte jetzt in Geltung stehenden Bestimmungen verstoßen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich anzusehen ist, zumal Alkoholdelikte eine häufige Ursache für Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen darstellen. Die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Übertretungsnorm dient im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalles, in welchen der Berufungswerber verwickelt war, bestand ein besonderes Interesse an der Klärung einer etwaigen Alkoholbeeinträchtigung. Im Hinblick auf die auch vom Berufungswerber nicht bestrittenen Aufforderung des Polizeibeamten zur Durchführung des Bluttestes und der damit verbundenen Belehrung über die Folgen einer Verweigerung desselben musste sich der Berufungswerber im Klaren sein, dass die Nichtablegung strafbar sein werde, weshalb von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen gewesen wäre. Die Erstbehörde hat den Berufungswerber jedoch lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 

Mildernde Umstände lagen keine vor, im Gegenteil, der Berufungswerber scheint bereits einschlägig strafvorgemerkt auf. Die einschlägige Strafbestimmungen, nämlich § 99 Abs 1 lit c StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von Euro 1.162,00, bis Euro 5.813,00 vor. Über den Berufungswerber wurde seitens der Erstbehörde nahezu die Mindeststrafe, nämlich Euro 1.200,00 verhängt. Es ist daher die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen und war schuld- und tatangemessen als auch aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Ein Unterschreiten der Mindeststrafe unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes gemäß § 20 VStG wird ausgeschlossen. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach der vorher zitierten Norm ist nämlich nur dann möglich, wenn ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache nicht vor. Es kam daher eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten hin nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Anlass, für, die, Änderung, der, Bestimmung, des, § 5 Abs 2 Z 2 StVO 1960, im, Jahre, 2005, war, dass, der, Judikatur, des, Verwaltungsgerichtshofes, etwa, in, dem, Erkenntnis, vom 20.04.2004, 2004/02/0043, Rechnung, getragen, wurde, wonach, eine, Aufforderung, zur, Ablegung, einer, Atemluftprobe, ohne, Vorliegen, eines, Verdachtes, auf, Alkoholbeeinträchtigung, nur, im, Zuge, einer, unmittelbar, an, das, Lenken, anschließenden, Amtshandlung, zulässig, ist, Gerade, bei, Verkehrsunfällen, treffen, die, Organe, der, Straßenaufsicht, jedoch, zwangsläufig, praktisch, immer, erst, zu,einem, Zeitpunkt, am, Unfallort, ein, der, im, Sinne, dieser, Rechtsprechung, gerade, nicht, unmittelbar, an, das, Lenken, anschließend, Diese, nicht, beabsichtigte, Lücke, wurde, durch, die, neue, Formulierung, geschlossen, durch, die, gegenüber, der, bisherigen, Formulierung, allgemeiner, gefasster, Bezugnahme, auf, Personen, deren, Verhalten, am, Unfallort, in, ursächlichem, Zusammenhang, mit, einem, Verkehrsunfall, steht, konnte, auch, die, bisherige, Sonderbestimmung, in, Bezug, auf, Fußgänger, entfallen, Zweifelsohne, war, der, Berufungswerber, im, Gegenstandsfall, in, einen, Verkehrsunfall, verwickelt, war, daher, R.I., berechtigt, beim, Berufungswerber, die, Durchführung, des, Alko- bzw Bluttests, zu, veranlassen, ohne, dass, von, R.I., Alkoholisierungssymptome, beim, Berufungswerber, festgestellt, wurden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten