TE UVS Salzburg 2007/03/22 34/10586/11-2007th

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller  im Verwaltungsverfahren über die Berufung des Herrn Vijay

A., geb. xxx, wh. in  S., Gabelsbergerstraße 17/1/3,  gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 15.9.2006, Zahl FE 260/2006, folgenden

Bescheid:

Gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz ? FSG, BGBl I Nr. 120/1997 idgF, wird Herr Vijay A. aufgefordert, folgende zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen aktuellen Befunde (Beurteilungshilfen), die zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als ein Monat sein dürfen,

binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides

 

dem ärztlichen Amtssachverständigen bei der Landessanitätsdirektion beim Amt der Salzburger Landesregierung in 5020 Salzburg, Sebastian-Stief-Gasse 2, Herrn Dr. Robert S., vorzulegen:

 

1. Aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17

FSG-GV einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

 

Herr Vijay A. hat sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit dem ärztlichen Amtssachverständigen Dr. Robert S., p.A. Landessanitätsdirektion, Sebastian-Stief-Gasse 2, 5020 Salzburg, Tel.: 8042-2411,  zwecks neuerlicher Auftragsvergabe an eine ermächtigte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle in Verbindung zu setzen.

 

2. Aktuelle Laborbefunde erstellt entweder am Institut für gerichtliche Medizin in Salzburg, am medizinisch-diagnostischem Laboratorium Dr. Hans Georg Mustafa in Salzburg oder am medizinisch-diagnostischem Laboratorium Dr. Hans Richter in Salzburg betreffend:

-

Leberwerte (GOT, GPT, Gamma-GT),

-

MCV (Erythrozyteneinzelvolummen) und

-

CDT (Carbohydrate-Deficient Transferrin).

 

3. Mindestens drei aktuelle Blutdruckbefunde, gemessen vom Hausarzt an unterschiedlichen Tagen.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.9.2006 hat die Bundespolizeidirektion Salzburg dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens am 14.9.2006 entzogen und ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges, sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Gemäß 64 Abs 2 AVG hat die Behörde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

 

Die Erstbehörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf das von ihr eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 14.9.2006, welches auf einen erhöhten GPT Laborwert beim Berufungswerber und deutliche Mängel seiner kraftfahrspezifischen Leistung, festgestellt in der verkehrspsychologischen Untersuchung Dr. Wolfram Teske vom 1.9.2006, verweist.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 6.10.2006 fristgerecht eine Berufung eingebracht und darin in eventu beantragt, das Ermittlungsverfahren fortzusetzen und eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme sowie neue amtsärztliche Untersuchungen (Überprüfung der Laborwerte) vorzunehmen.

 

Die Berufungsbehörde hat nach Einlangen der Berufung beim amtsärztlichen Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers für die Lenkberechtigung Klasse B im Sinne des § 8 FSG ersucht, wobei insbesondere auf die Berufungsausführungen zu den behaupteten krankheitsbedingten erhöhten Leberwerten (GPT) und auch auf die Frage der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zumindest zum Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges, sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges eingegangen werden möge.

 

Der Berufungswerber unterzog sich am 12.12.2006 in den Räumen der Landessanitätsdirektion einer amtsärztlichen Untersuchung. Dabei stellte der ärztliche Amtssachverständige Dr. S. beim Berufungswerber erhöhte Blutdruckwerte fest.

 

Mit Schreiben vom 13.2.2007 teilte der ärztliche Amtssachverständige der Berufungsbehörde mit, dass sich der Berufungswerber der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Untersuchung trotz mehrmaliger Einladung nicht unterzogen und auch sonstige erforderliche Befunde über die alkoholrelevanten Laborwerte (GOT, GPT, Gamma-GT),  MCV (Erythrozyteneinzelvolummen) und  CDT (Carbohydrate-Deficient Transferrin) sowie über mindestens drei Blutdruckmessungen an unterschiedlichen Tagen nicht beigebracht habe. Das amtsärztliche Gutachten habe daher nicht erstellt werden können.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 19.2.2007 die Stellungnahme des ärztlichen Amtssachverständigen vom 13.2.2007 mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er in Anbetracht seiner mangelnden Mitwirkung im Berufungsverfahren die Berufung noch aufrechterhalte.

 

Eine fristgerechte Äußerung dazu ist vom Berufungswerber nicht erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt dazu gemäß § 67a Abs. 1 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Da zur Aufforderung der Berufungsbehörde vom 19.2.2007 keine Äußerung des Berufungswerbers erfolgte, wird davon ausgegangen, dass er seine Berufung gegen den Entziehungsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 15.9.2006 nach wie vor aufrecht hält.

 

Die in gegenständlicher Angelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997 (FSG) idgF lauten (auszugsweise):

 

?§ 24. Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

. . . .

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ?..  Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.?

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ? zu dessen Erlassung auch die Berufungsbehörde im Rahmen ihres Verfahrens ermächtigt ist (vgl. VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0302) ? nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Solche gesundheitliche Bedenken ergeben sich aus dem vorliegenden von der Erstbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 14.9.2006 iVm mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme Dr. Teske vom 1.9.2006, wonach beim Berufungswerber deutliche kraftfahrspezifische Leistungsdefizite und erhöhte Leberwerte festgestellt wurden. Der Berufungswerber bekämpft zwar das erstinstanzliche Gutachten, ist diesem auf fachlich gleichwertiger Ebene aber nicht entgegengetreten. Er hat sich zwar am 12.12.2006 beim von der Berufungsbehörde beigezogenen ärztlichen Amtssachverständigen einer Untersuchung unterzogen, dabei aber die vom ärztlichen Amtssachverständigen geforderten zusätzlichen Befunde (Beurteilungshilfen) nicht beigebracht. Schon aufgrund seines Berufungsvorbringens (verzerrte Testergebnisse durch ?Schwiergkeiten bei der Bedienung der Testgeräte?) ist auch nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls eine neue verkehrspsychologische Untersuchung geboten, die von ihm in der Berufung auch ausdrücklich beantragt wurde.  Gleiches gilt für die Beibringung der alkoholrelevanten Laborwerte, zumal beim Berufungswerber bei der ärztlichen Untersuchung im erstinstanzlichen Verfahren erhöhte GPT Werte festgestellt wurden. Die Beibringung der zusätzlichen Blutdruckmessbefunde ist aufgrund des gemessenen erhöhten Blutdruckes bei der amtsärztlichen Untersuchung am 12.12.2006 erforderlich.

 

Der ärztliche Amtssachverständige konnte mangels Vorliegens einer entsprechend verwertbaren Befundlage ein schlüssig begründetes und nachvollziehbares Gutachten nicht erstatten, sodass die Berufungsbehörde gehalten ist, die hiezu erforderliche Mitwirkung des Berufungswerbers durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs 4, 3. Satz FSG sicherzustellen.

 

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage und deren rechtlichen Beurteilung war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufforderungsbescheid, begründete gesundheitliche Bedenken, gesundheitliche Eignung, Lenkberechtigung, kraftfahrspezifische Leistungsdefizite
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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