TE UVS Tirol 2007/05/21 2007/18/0590-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung der L. J., K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. J., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.01.2007, Zahl SI-1802-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

"Sie haben zumindest in der Zeit vom 12.10.2006 bis 16.10.2006 die rumänische Staatsangehörige F. B. L., geb XY, als Haushaltshilfe, Kindermädchen und Reinigungskraft in ihrem Haushalt in K., XY Straße 2, und auf ihrer Arbeitsstelle bei der Firma K. GmbH in K. beschäftigt, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung für oben angeführten Zeitraum erteilt wurde oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt, EG" oder eine "Niederlassungsbewilligung, unbeschränkt" oder einen Niederlassungsnachweis besessen hat.

 

Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben:

 

In dieser Berufung wurde wie folgt ausgeführt:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt die Berufungswerberin zunächst mit, dass sie Herrn Dr. E. J., Rechtsanwalt, XY Straße 2, I., mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.

 

Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gem § 10 (2) AVG auf die erteilte Vollmacht und erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.01.2007, SI-1802-2006, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG

wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und ersatzlose Behebung desselben.

 

Im Straferkenntnis vom 30.01.2007 wird der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 12.10.2006 bis zum 16.10.2006 die rumänische Staatsangehörige F. B. L., geb XY, als Haushaltshilfe, Kindermädchen und Reinigungskraft In ihrem Haushalt in K., XY Straße 2, und auf ihrer Arbeitsstelle bei der Firma K. GmbH in K. beschäftigt, ohne dass bei F. B. L. die Voraussetzungen für eine Beschäftigung iSd § 3 Abs 1 AusIBG vorgelegen seien.

 

Die Berufungswerberin habe eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AusIBG iVm § 3 Abs 1 AusIBG begangen und wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 verhängt. Die belangte Behörde begründete die Bestrafung der Berufungswerberin nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor allem damit, dass die Tat aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizeibehörden sowie insbesondere aufgrund der Aussage von Frau F. B. L. vom 16.10.2006 sowie den Angaben von Herrn F. H. erwiesen sei.

 

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Angaben der F. B. L. sowie des F. H. gegenüber den ermittelnden Polizeibehörden widerspruchsfrei übereinstimmen würden und hat die belangte Behörde diesen Zeugenangaben nicht misstraut. Der Rechtfertigung der Berufungswerberin hat die belangte Behörde hingegen nur eine geringere Glaubwürdigkeit zugemessen.

 

Entgegen diesen Annahmen der belangten Behörde sind die Angaben von Frau F. B. L. sowie Herrn F. H. gegenüber den ermittelnden Polizeibehörden sowie auch jene Angaben, welche zum selben Sachverhalt gegenüber dem Landesgericht Innsbruck getätigt worden sind, weder glaubwürdig noch zutreffend.

 

Aufgrund der unzutreffenden Angaben von F. B. L. und F. H. behing gegen die Berufungswerberin zu 27 Hv 228/06 z beim Landesgericht Innsbruck ein Strafverfahren und wurde der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt vorgeworfen, sie habe B. L. F. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Putzen, genötigt, indem sie ihr Schläge versetzte, sie an den Haaren zog und ihr ankündigte, sie würde sie schlagen bis sie blute und dann im Bett liegen lassen, und habe dadurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen. Von diesem Vorwurf wurde die Berufungswerberin nach öffentlicher und mündlicher Hauptverhandlung vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht am 23.01.2007 freigesprochen, wobei dieser Freispruch zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Aufgrund des vom Landesgericht Innsbruck ergangenen Freispruchs wird ersichtlich, dass die Angaben von F. B. L. sowie F. H. keinesfalls, so wie dies die belangte Behörde vermeint, glaubwürdig und richtig sind. Hintergrund der Beschuldigungen von F. B. L. und F. H. gegen die Berufungswerberin und den im gerichtlichen Strafverfahren Mitangeklagten Z. M. war, dass F. H. seine Lebensgefährtin F. B. L. dazu überreden wollte, in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten. Nachdem sich F. B. L. offensichtlich geweigert hat, einer derartigen Beschäftigung in der Schweiz nachzugehen, wurde F. B. L. für einige Tage zur Berufungswerberin nach K. gebracht.

 

Selbstverständlich wurde F. B. L. von der Berufungswerberin in K. weder als Haushaltshilfe, Kindermädchen oder Reinigungskraft beschäftigt. Die Berufungswerberin hat Frau F. B. L. lediglich für ein paar Tage bei sich in der Wohnung aufgenommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis vom 30.01.2007 versucht nicht die Berufungswerberin die Angelegenheit zu verharmlosen, sondern wurde im Zusammenhang mit der Berufungswerberin ein harmloser Sachverhalt von Frau F. B. L. sowie teilweise von Herrn F. H. hochgespielt.

 

Aus dem Strafverfahren 27 Hv 228/06 z ist ersichtlich, dass zunächst gegen F. H. und Z. M. aufgrund der Angaben der F. B. L. Vorerhebungen wegen des Verdachts des Menschenhandels gem § 217 StGB geführt worden sind und wurde der Mitangeklagte der Berufungswerberin, Z. M., anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.01.2007 vom Landesgericht Innsbruck rechtskräftig von sämtlichen Vorwürfen, welche aufgrund der Angaben von F. B. L. gegen ihn erhoben worden sind, freigesprochen.

 

Auch der Freispruch des Mitangeklagten spricht eindeutig dafür, dass der Zeugin B. L. F. keinerlei Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann, sondern die ganze Angelegenheit von ihr hochgespielt worden ist. Weiters hat B. L. F. gegenüber der Strafverfolgungsbehörde mehrfach widersprechende Angaben getätigt und sind die Aussagen von F. H. und B. L. F. zum vorliegenden Sachverhalt im Verfahren 27 Hv 228/06 z des Landesgerichtes Innsbruck keinesfalls widerspruchsfrei. Zutreffend sind in der ganzen Angelegenheit lediglich die glaubwürdigen Angaben der Berufungswerberin. Die Berufungswerberin hat Frau F. B. L. für einige Tage bei sich wohnen lassen, diese aber weder in ihrem eigenen Haushalt, noch auf ihrer Arbeitsstelle, bei der Firma K. GmbH, beschäftigt. Da die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die unglaubwürdigen Angaben von B. L. F. gestützt hat, ist das bekämpfte Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Frau F. B. L. war von der Berufungswerberin weder in wirtschaftlicher noch in persönlicher Sicht in irgendeiner Weise abhängig und lag keinesfalls eine bewilligungspflichtige Beschäftigung der B. L. F. iSd § 2 Abs 2 AuslBG vor. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid vom 30.01.2007 mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Ebenfalls verkannt hat die belangte Behörde die Anwendung des § 2 Abs 4 AusIBG. Die Aufnahme von F. B. L. durch die Berufungswerberin in ihrer Wohnung für eine kurze Zeit, kann bei Betrachtung der wahren Verhältnisse iSd § 2 Abs 4 AusIBG nur dazu führen, dass durch die Aufnahme in die Wohnung eine Beschäftigung von F. B. L. durch die Berufungswerberin nicht vorliegen kann.

 

Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragt die Berufungswerberin die Einholung des Aktes 24 Hv 228/06 z des Landesgerichtes Innsbruck, insbesondere zum Beweis dafür, dass entgegen den Annahmen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid den Aussagen von F. B. L. sowie F. H. kein Wahrheitsgehalt zukommt und die getroffenen Feststellungen im bekämpften Straferkenntnis somit nicht zutreffend sind.

 

Es werden sohin gestellt, die ANTRÄGE:

1. Die belangte Behörde möge in Form einer Berufungsvorentscheidung das von ihr erlassene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

in eventu

2. Die Berufungsinstanz möge in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiterer Beweisaufnahme das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

in eventu

3. Die Berufungsinstanz möge in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels die über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe herabsetzen.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der die Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der Gatte der Beschuldigten einvernommen, der erstinstanzliche Akt sowie der vom Landesgericht Innsbruck eingeholte Strafakt, Zahl 27Hv228/06z, dargetan.

 

Dem Strafakt ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.01.2007 rechtskräftig für schuldig erkannt worden ist, am 15.10.2006 in Kufstein der B. L. F. die persönliche Freiheit entzogen zu haben, indem sie sie am Abend des 15.10.2006 in einem Zimmer im 2. Stock eingesperrt habe, welches diese erst am 16.10.2006 in der Früh über eine Leiter verlassen habe können. Die Beschuldigte hat nach diesem Urteil das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB begangen und wurde mit diesem Urteil zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen (einzelner Tagsatz mit Euro 2,00 bestimmt) verurteilt.

 

Zudem ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Beschuldigte von der weiters gegen sie erhobenen Anklage, sie habe am 15.10.2006 in Kufstein die B. L. F. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Putzen genötigt, indem sie ihr Schläge versetzt, sie an den Haaren gezogen und ihr angekündigt habe, sie würde sie schlagen, bis sie blute und dann im Bett liegen lassen, wodurch sie das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden ist.

 

Im Urteil findet sich für diesen Freispruch die Begründung, dass für die vorgeworfene Nötigung keine objektiven Beweisergebnisse vorliegen würden. Insbesondere habe B. L. F. durch die behaupteten Schläge keine objektivierbaren Verletzungen erlitten. Somit seien diesbezüglich lediglich die Angaben der B. L. F. verblieben, die im krassen Widerspruch zu jenen der Beschuldigten stehen würden. Da die Angaben der B. L. F. nicht ohne Widersprüche seien, sei diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen gewesen.

 

Dieser Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren hinsichtlich der angeführten zur Last gelegten Nötigung zum Putzen wirkt sich insoferne auch auf das hier gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG aus, zumal schon in dem Urteil zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Angaben der Belastungszeugin B. L. F. Widersprüche aufweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass sich im gerichtlichen Strafakt eine beglaubigte Übersetzung aus der rumänischen Sprache betreffend B. L. F. findet. In dieser Erklärung bringt diese Zeugin zum Ausdruck, dass sie unter anderem sehr verärgert gewesen sei, dass sie D. H. allein bei der Schwester des Z. M. (die Beschuldigte) zurückgelassen habe und für sie nicht klar gewesen sei, wann er sie wieder abholen würde. Sie habe jedenfalls erreichen wollen, dass sie D. H. ehestmöglich bei der Schwester des Z. M. abholen würde und sie wieder mit ihm zusammen sein könne. Die Schwester des Z. M. (die Beschuldigte) habe sie nicht zu irgendeiner Arbeit gezwungen, sondern sei sie über diese Person vor allem deshalb sehr verärgert gewesen, da die Zeugin freiwillig im Haushalt mitgeholfen habe und sie dafür Geld erhalten hätte wollen, damit sie etwas einkaufen hätte können.

 

Insbesondere auch diese Erklärung lässt gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der B. L. F. vom 16.10.2006 bei der Polizeiinspektion Kufstein, welche ursächlich für die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gewesen ist, aufkommen, wobei sie aber auch schon in diesem Protokoll davon spricht, dass sie von der Beschuldigten kein Geld gefordert und auch keines bekommen habe.

 

Auch die Angaben der weiteren Zeugen, die sich im gerichtlichen Strafakt finden, lassen in keiner Weise als zweifelsfrei anzusehen, dass die Beschuldigte die rumänische Staatsangehörige tatsächlich als Haushaltskraft bzw als Putzerin beschäftigt hätte. Dabei ist weiters anzuführen, dass der Ehegatte der Beschuldigten anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hat, bereits falsch im gerichtlichen Strafverfahren ausgesagt zu haben, heute jedoch die Wahrheit angeben würde. Auch dabei sagte der Zeuge jedoch aus, dass der rumänischen Staatsangehörigen von seiner Gattin keinerlei Geldleistung für ihre allfällige Tätigkeit in Aussicht gestellt worden sei, sondern dass der rumänischen Staatsangehörigen lediglich von dritter Seite, nämlich von Z. M. eine finanzielle Zuwendung versprochen worden sei.

 

Insgesamt gesehen sind sämtliche Zeugen als so wenig vertrauenswürdig anzusehen, dass sich die Berufungsbehörde nicht in der Lage sah, den Schuldspruch gegen die Beschuldigte zu bestätigen. Auf Grund dieses Umstandes war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zudem, ist, dem, Urteil, zu, entnehmen, dass, die, Beschuldigte, von, der, weiters, gegen, sie, erhobenen, Anklage, sie, habe, am 15.10.2006, XYZ, mit, Gewalt, und, durch, gefährliche, Drohung, zu, einer, Handlung, nämlich, zum, Putzen, genötigt, gemäß, § 259 Z2 StPO, freigesprochen, worden, ist. Im, Urteil, findet, sich, für, diesen, Freispruch, die, Begründung, dass, für, die, vorgeworfene, Nötigung, keine, objektiven, Beweisergebnisse, vorliegen, würden. Insbesondere, habe, XYZ, durch, die, behaupteten, Schläge, keine, objektivierbaren, Verletzungen, erlitten. Dieser, Freispruch, im, gerichtlichen, Strafverfahren, wirkt, sich, insoferne, auch, auf, das, hier, gegenständliche, Verwaltungsstrafverfahren, aus, zumal, schon, in, dem, Urteil, zum, Ausdruck, gebracht, worden, ist, dass, die, Angaben, der, Belastungszeugin, XYZ, Widersprüche, aufweisen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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