TE UVS Steiermark 2007/06/12 47.11-1/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn J P, U D 8, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 18.12.2006, GZ: 9.10 70-97, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit §§ 28 und 35 Abs 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden SHG) wird der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Herrn J P (im Folgenden Berufungswerber) eine Aufwandersatzleistung für seine Tochter, M P, in Höhe von ? 315,29 ab 01.11.2006 auferlegt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Sozialhilfeverband Knittelfeld M P ab 01.11.2006 die durch ihr Einkommen nicht gedeckten Kosten des Lebensbedarfes in Höhe von monatlich ? 468,71 gewährt habe. Der Berufungswerber sei unterhaltspflichtig für seine Tochter und daher gemäß § 28 SHG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen. Auf Grund des (im Einzelnen angeführten) Einkommens und der Abzugsposten komme man zu einer Bemessungsgrundlage von ? 1.576,47 und werde ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, also ein Betrag von ? 315,29 ab 01.11.2006 zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass ihm seine Tochter M nach der Scheidung 1989, wie auch seine weiteren zwei Kinder, zugesprochen worden seien. Mit 14 Jahren habe die Mutter von M den Antrag auf das Sorgerecht gestellt. Von diesem Tag an habe seine Tochter nicht mehr zur Schule gehen müssen und habe deshalb auch keinen Schulabschluss. In weiterer Folge sei seine Tochter nie einer Berufstätigkeit nachgegangen. Sie habe auch nie eine Lehre begonnen. Er hätte für seine Tochter M noch vor der Geburt ihres ersten Kindes eine Arbeit bei der Gemeinde S gehabt. Seine Tochter habe jedoch diese Arbeit begründungslos nicht angetreten. Sie habe einfach nicht arbeiten wollen. Seit der Geburt ihrer zwei Kinder lebe seine Tochter mit dem Vater der Kinder, Herrn A M, zusammen. Zwar melde er sich beim Wohnsitz seiner Tochter immer wieder an und ab, damit diese Förderungen, Befreiungen, etc bekämen. Seine Tochter M habe mit Herrn M eine aufrechte Lebensgemeinschaft bis zum heutigen Tage. Er selbst wohne nur 300 m von den Beiden entfernt und sehe Herrn M (wie auch sein Auto) jeden Tag, wenn er zur Arbeit fahre, in der E S 1. Für seine Tochter M habe er vor einigen Jahren schon Sozialhilfeersatz geleistet. In der Folge habe er für M und ihren Lebensgefährten eine ihrem Einkommen entsprechende Wohnung besorgt. Diese hätte den Beiden aber nicht gepasst. Als sie in die E S1 gezogen seien, habe er drei Monatsmieten in Höhe von ?

1.450,00 bezahlt. M P und A M hätten ihm versprochen, ihm das Geld langsam zurückzuzahlen. Darauf warte er noch heute. Seine Tochter würde als Sozialhilfeempfängerin in einer doppelt so teuren Wohnung leben, wie er selbst und seine Frau. Die Beiden hätten Internet, Partnerhandy, Haustiere und ein Auto. Seine Tochter habe sich bei einem Fitnessclub angemeldet und habe sich vor zwei Monaten ein Laufband gekauft. Seine Tochter M habe einige Kurse im Umschulungszentrum F angefangen, habe aber keinen zu Ende gebracht. Erst voriges Jahr hätte sie ein Projekt (Frauen für Frauen) machen können, aber nach drei Tagen habe sie es abgebrochen. Dazu hätte sie nur über die Straße gehen müssen und wäre in zwei Minuten dort gewesen. Wegen ihrem Kind hätte es keine Probleme gegeben. Ihre Mutter und die Eltern von Herrn M würden im gleichen Haus wohnen. Sie hätte auch mit ihm reden können. Seine Tochter wolle aber nichts tun, weder einen Kurs besuchen, noch arbeiten. Seine Tochter sei nicht bereit, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Seine zweite Frau, die er 1990 geheiratet habe, sei krank (Diagnose: paranoide-halluzinante Schizophrenie). Um seiner Frau einen Aufenthalt im LNKH Graz zu ersparen, betreibe er einen erheblichen zeitlichen und auch finanziellen Aufwand. Letzteres beziehe sich vor allem darauf, dass er jeden Monat mindestens einmal mit seiner Frau zu ihrer Mutter nach Schwaz in Tirol fahre. Außerdem müsse seine Frau eine Reihe von Medikamenten nehmen. Sie müsse auch auf Grund einer chronischen Pankreatitis strenge Diät halten. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 18.12.2006 ersatzlos zu beheben bzw ihn von der monatlichen Verpflichtung zum Aufwandersatz zu befreien. Weiters stellte er den Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung. Am 22.05.2007 fand in der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Zeugen M P, A M jun. und S K einvernommen wurden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungswerber hat mit seiner geschiedenen Ehegattin, S K, drei Kinder, unter anderem die am 28.08.1979 geborene M P. M P hatte mit A M jun. eine Lebensgemeinschaft seit dem Jahre 1996. Die Beiden wohnten im Laufe der Zeit an verschiedenen Adressen (S 8 in Z, K S Nr. 3 in K, Z 24a in K, St. L 63 und seit 21.07.2005 in der E S 1). Die Beiden haben zwei Kinder, den 9-jährigen D und die 4-jährige S. Seit dem Juli 2005 wohnten M P und A M in einer gut 100 m² großen Wohnung im 4. Stock des Hauses E S Nr. 1. Im selben Haus wohnen auch die Eltern von A M und seit Dezember 2006 auch die Mutter von M P, S K. M P hat keinen Schulabschluss. Der Berufungswerber versuchte, als M P ungefähr 16 Jahre alt war, ihr eine Arbeit bei der Gemeinde S zu verschaffen. Seine Tochter hat die Arbeit aber nicht angetreten. In den letzten zwei Jahren absolvierte M P AMS-Maßnahmen (objektives Kurseinstufungsverfahren Dezember 2005 bis Jänner 2006, Frauen für Frauen - Wiedereinstieg mit Zukunft Jänner 2006 bis April 2006 sowie eine Verkaufsschulung im SZF F Mai 2006 bis Juni 2006), wobei sie während der Kursmaßnahmen jeweils Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes erhielt. M P ist am 20.11.2006 zu einem Clearinggespräch bei Pro.Job (= Berufsorientierungsmaßnahme) sowie zum Beratungsgespräch am 06.12.2006 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Sie ist seit 06.12.2006 nicht mehr beim AMS vorgemerkt. Im August 2005 hatte M P Kontakt mit einer diplomierten Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld. Dabei ging es darum, ob für Frau P eine Kaution in der Höhe von ca ? 850,00 übernommen werden könne, wobei die Miete zusätzlich rund ? 500,00 betrage. Da das Einkommen von Frau P (Kinderbetreuungsgeld) und jenes von Herrn M über dem Sozialhilferichtsatz lag, konnte die Kaution nicht übernommen werden, da bereits zwei Kautionsleistungen für die Familie getätigt worden waren. Es wurde Frau P aber zur Kenntnis gebracht, dass sie einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen stellen könne und dieser dann vom Vorstand des Sozialhilfeverbandes entschieden werde. Am 12.09.2006 hat M P A M an der Adresse E S 1/16 abgemeldet. Herr M meldete sich am 19.09.2006 an der Adresse seiner Eltern im selben Haus (E S Nr. 1/6) an. Einen Tag danach, am 20.09.2006, stellte Frau P beim Marktgemeindeamt S einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass Frau P arbeitslos und deshalb nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen. Im Übrigen würde ein Mietrückstand von ? 2.500,00 bestehen. Am 06.11.2006 wurde Frau P ein Betrag von ? 262,20 an Sozialhilfe bar ausbezahlt und ein Mietzuschuss in der Höhe von ? 206,49 direkt an den Vermieter (E Wohngenossenschaft) überwiesen. Ein Ansuchen auf Übernahme des Mietrückstandes wurde vom Sozialhilfeverband Knittelfeld in der Sitzung vom 15.11.2006 abgelehnt. Am 01.12.2006 wurde für Dezember 2006 Frau P eine Sozialhilfeunterstützung in Höhe von ? 262,20 ausbezahlt und ein Mietzuschuss direkt an die E Genossenschaft überwiesen. Mit Bescheid vom 18.12.2006 wurde Frau M P von der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz in Form einer laufenden Geldleistung von ? 262,20 und einer Mietbeihilfe von monatlich ? 206,51 vom 01.01.2007, befristet bis 30.04.2007, gewährt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass für den Monat Februar zusätzlich ein Betrag von ? 43,00 zur Abdeckung von Energiekosten gebühre. Die Mietbeihilfe werde direkt an die Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E überwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde sie auch auf die Bestimmung des § 6 SHG hingewiesen, wonach sie ihre Arbeitskraft in zumutbarerweise zur Beschaffung des Lebensbedarfes einzusetzen habe. Außerdem wurde sie aufgefordert, sich umgehend um den Erhalt einer Beschäftigung zu bemühen und diesbezügliche Nachweise (Vormerkkarte des AMS und mindestens 10 Bewerbungen bzw Antwortschreiben) dem Sozialhilfeverband Knittelfeld auf Verlangen bzw auch für den Fall einer Weitergewährung der Sozialhilfeunterstützung vorzulegen. Außerdem wurde Frau P darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen die richtsatzgemäße Geldleistung gemäß § 8 Abs 4 SHG auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß beschränkt werde. Seit diesem Bescheid hat sich Frau P nie beim Arbeitsmarktservice Knittelfeld gemeldet. Die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld hat gegen den Berufungswerber ein Aufwandersatzverfahren nach dem Sozialhilfegesetz eingeleitet, sein Einkommen und Abzugsposten ermittelt und dem Berufungswerber schließlich am 24.11.2006 einen Vergleich angeboten. Nachdem der Berufungswerber nicht bereit war diesen Vergleich zu unterfertigen, stellte der Sozialhilfeverband Knittelfeld den Antrag, einen Kostenbescheid zu erlassen. Daraufhin wurde dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Aufwandersatz in der Höhe von ? 315,29 01.11.2006 auferlegt. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfe für Frau P und den Aufwandersatzakt des Berufungswerbers. Außerdem wurde im Berufungsverfahren eine Anfrage an das Arbeitsmarktservice Knittelfeld gerichtet und stützen sich die Feststellungen hinsichtlich der nur teilweise absolvierten Kurse und Beihilfenleistungen des AMS in den letzten beiden Jahren sowie dem Nichterscheinen von Frau P beim AMS am 20.11.2006 und 05.12.2006 auf die Auskunft des Arbeitsmarktservices vom 19.04.2007. Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensgemeinschaft von M P und A M basieren auf Abfragen des zentralen Melderegisters sowie der Einvernahme von M P und A M. Zur Zeugenaussage von M P ist grundsätzlich zu sagen, dass diese einen nicht glaubwürdigen Eindruck hinterließ. So gab sie zum Beispiel befragt nach der Dauer der Lebensgemeinschaft mit A M an, dass eine solche ab 1998 bestanden habe, während A M angab, dass er bereits seit dem Jahre 1996 eine Lebensgemeinschaft mit M P gehabt habe. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage von M P, dass A M zwar jetzt bei seinen Eltern gemeldet sei, sie aber nicht wisse, wo er wohne. M P hat nämlich selbst eingeräumt, dass es schon allein wegen der Kinder zu einem regelmäßigen Kontakt mit A M komme. Sie gab an, dass A M, seit er nicht mehr bei ihr gemeldet sei, nicht mehr bei ihr übernachtet habe. Demgegenüber gab A M an, dass er im letzten Dreivierteljahr vielleicht dreimal bei Frau P übernachtet habe. Die Aussage der Mutter von M P, S K, trug wenig zur Klärung der Verhältnisse bei. Sie gab an, dass Herr M nicht bei ihrer Tochter wohne, in weiterer Folge sagte sie aber aus, dass sie nicht angeben könne, ob Herr M bei ihrer Tochter übernachte. Ihre Tochter komme mit den Kindern jeden Tag zu ihr. Diese Beobachtungen mögen durchaus zutreffend sein, sagen aber nichts über eine allfällige weitere Lebensgemeinschaft von M P und A M aus, da Herr M bei der Firma R in J beschäftigt und tagsüber nicht zu Hause ist. Die Feststellungen über die Erkundigungen von M P bei einer Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld basieren auf einem Aktenvermerk vom 19.08.2005, der von der Vertreterin der belangten Behörde bei der Berufungsverhandlung vorgelegt wurde. Die Aussage von M P war auch dadurch charakterisiert, dass diese angab, dass sie eine Familienbetreuerin habe, die ihr geraten habe, dass sie zunächst ihr Leben in den Griff bekommen müsse und dass die Familienbetreuerin wegen einer Beschäftigungsmöglichkeit schauen werde. Es entstand der Eindruck, dass Frau P nicht bereit ist, aus eigenem Antrieb Aktivitäten hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme zu setzen, sondern dass sie sich viel lieber auf ihre Familienbetreuerin verlassen will. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 35 Abs 1 SHG ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (5. Abschnitt mit Ausnahme der Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind nach § 28 SHG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen: der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird; die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Im bürgerlichen Recht sind die Unterhaltspflichten wie folgt geregelt: Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Gemäß 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Zur Aufwandersatzpflicht gemäß § 28 Z 2 SHG in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht (§ 140, 143 ABGB) ist grundsätzlich auszuführen:

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt. Der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten musste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mitteln ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 140 Abs 3 ABGB (arg. mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat) maßgebend. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben im Stande ist. Für die Beurteilung der für eine komplette Eigenversorgung ausreichenden Erwerbsfähigkeit des Kindes gilt der so genannte Anspannungsgrundsatz. Wer also schuldhaft die Erzielung unterhaltsdeckender Einkünfte unterlässt, obwohl ihm eine solche Erzielung zumutbar wäre, gilt als selbsterhaltungsfähig und verliert damit seinen Unterhaltsanspruch (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 86 mit der dort zitierten Judikatur). Bei Arbeitslosen ist es lediglich ausschlaggebend, ob der Arbeitslose alle zumutbaren und sinnvollen Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes unternimmt. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht, es ist vielmehr darüber hinaus eine zielstrebige und tatkräftige Bemühung um einen neuen Arbeitsplatz (Eigeninitiative) erforderlich (vgl OGH 2 Ob 2376T; 1 Ob 165/01 y = EF 95.749). Der Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst die Anspannung aus. Schon die ohne triftige Gründe erfolgte Unterlassung der Meldung beim Arbeitsmarktservice genügt. Solange dem Arbeitslosen trotz aller ausreichenden Bemühungen die Wiedererlangung eines entsprechenden Arbeitsplatzes unmöglich ist, scheidet eine Anspannung aus. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist eindeutig hervorgekommen, dass M P zwar einige Kurse des Arbeitsmarktservice besucht hat, diese aber teilweise abgebrochen hat. Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass M P ohne Angabe von Gründen weder zu einem Clearinggespräch am 20.11.2006 noch zu einem Beratungsgespräch am 06.12.2006 beim Arbeitsmarktservice erschienen ist. Daher ist sie auch seit 06.12.2006 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Frau P hat damit nicht einmal ansatzweise versucht, ein eigenes Einkommen zu erzielen, zumal sie auch bei allfälligen Kursmaßnahmen Beihilfen des Arbeitsmarktservice beziehen hätte können. Auch die Betreuung ihrer beiden Kinder dürfte kein größeres Problem sein, da nicht nur ihre Mutter, sondern auch die Eltern von A M im gleichen Haus wie die Berufungswerberin wohnen. Es kann auch keinesfalls ausreichend sein, dass sich Frau P offensichtlich auf ihre Familienbetreuerin verlässt und darauf hofft, dass diese für sie irgendwann eine Berufseinstiegsmöglichkeit findet. Somit hat Frau P bereits aus diesem Grund ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater verwirkt. Es ist daher - nachdem im Aufwandersatzverfahren die unterhaltsrechtliche Judikatur heranzuziehen ist - bei dieser Sachlage nicht möglich, dem Berufungswerber einen Aufwandersatz für die vom Sozialhilfeverband Knittelfeld an Frau M P erbrachten Sozialhilfeleistungen aufzuerlegen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Auf die Frage, ob derzeit noch eine Lebensgemeinschaft zwischen M P und A M vorliegt, war nicht mehr einzugehen.

Schlagworte
Lebensbedarf Rückersatzpflicht Anspannungsgrundsatz Clearinggespräch Arbeitssuche Eltern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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