TE UVS Tirol 2007/07/05 2006/30/2665-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn H. M., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.09.2006, Zl VK-1944-2006, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991  AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991  VStG wird

 

I.

der Berufung zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als nicht von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen wird, sondern von zwei eigenständigen Verwaltungsübertretungen, die 1. am 15.05.2006 zwischen 06.00 Uhr und 11.15 Uhr und 2. am 17.05.2006 zwischen 05.20 Uhr und 11.34 Uhr begangen wurden. Anstatt einer Einheitsstrafe von Euro 100,00 bzw zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe werden zwei Verwaltungsübertretungen nach Art 7 Abs 1 VO (EWG) Nr 3820/85 iVm Art 7 Abs 2 VO (EWG) Nr 3820/85 angelastet und nach § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von je Euro 50,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je einem Tag verhängt.

 

II.

der Berufung zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als dass dem Berufungswerber zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen nach Art 6 Abs 1 VO (EWG) Nr  3820/85, die 1. am 14.05.2006 zwischen 21.57 Uhr und 15.05.2006, 14.46 Uhr und 2. am 17.05.2006 zwischen 00.45 Uhr und 19.05 Uhr begangen wurden. Gemäß § 134 Abs 1 KFG werden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. Euro 50,00 und zu 2. Euro 50,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1. einem Tag und zu 2. einem Tag verhängt.

 

III.

der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3. insofern Folge gegeben, als dass zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen nach Art 8 Abs 1 VO (EWG) Nr 3820/85 angelastet werden, die 1. im Zeitraum zwischen 14.05.2006, 21.57 Uhr und 15.05.2006, 21.57 Uhr und 2. zwischen 17.05.2006, 00.55 Uhr und 18.05.2006, 00.55 Uhr begangen wurden. Gemäß § 134 Abs 1 KFG werden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. Euro 50,00 und zu 2. Euro 50,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zu 1. einem Tag und zu 2. einem Tag verhängt.

 

IV.

der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 4. insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird.

 

V.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 30,00 (10 Prozent der nunmehr verhängten Geldstrafen) neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

Am 18.05.2006 wurde um 10.55 Uhr auf der B 100 Drautal Straße im Bereich des Strkm 112,000, Gemeindegebiet von Leisach, festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY und XY (Anhänger) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf),

1. am 15.05.2006 zwischen 06.00 Uhr und 11.15 Uhr (5 Stunden 15 Minuten) keine Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingehalten haben, die in oder unmittelbar nach einer maximal 4,5-ständigen Lenkzeit so einzufügen sind, dass Artikel 7 Abs 1 der VO (EWG) 3820/85 eingehalten wird. Sie haben während des oben angeführten Zeitraumes keine Unterbrechung eingelegt (Unterbrechungen von unter 15 Minuten können nicht berücksichtigt werden). Außerdem haben Sie am 17.05.2006 zwischen 05.20 Uhr und 11.34 Uhr (6 Stunden 14 Minuten) lediglich eine Lenkpause von 33 Minuten eingehalten.

2. zwischen 14.05.2006, 21.57 Uhr, und 15.05.2006, 14.46 Uhr, die zulässige Tageslenkzeit von 9 bzw 2 mal wöchentlich 10 Stunden überschritten haben, da Sie das genannte Fahrzeug insgesamt 10 Stunden 23 Minuten lenkten, obwohl die Tageslenkzeit 9 Stunden (2 mal pro Woche 10 Stunden) nicht überschreiten darf. Außerdem lenkten Sie das Fahrzeug am 17.05.2006 zwischen 00.55 Uhr und 19.05 Uhr für 11 Stunden 07 Minuten.

3. zwischen 14.05.2006, 21.57 Uhr, und 15.05.2006, 21.57 Uhr (Ende des 24-Stunden-Zeitraumes) keine entsprechende Ruhezeit eingelegt haben, da die längste von Ihnen eingehaltene Ruhezeit lediglich 7 Stunden 11 Minuten betrug, der Fahrer jedoch innerhalb von 24 Stunden (gerechnet von der letzten zulässigen; täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit) eine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden, die 3 mal pro Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, einzulegen hat (für den Fall, dass die Ruhezeit nicht verkürz wird, kann diese in 2 oder 3-Zeitabschnitten, von denen einer jedoch mindestens 8 Stunden zu betragen hat, genommen werden). In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden. Außerdem haben Sie auch zwischen 17.05.2006, 00.55 Uhr, und 18.05.2006, 00.55 Uhr (Ende des 24-Stunden-Zeitraumes) lediglich eine längste Ruhezeit von 5 Stunden 50 Minuten eingehalten.

4. am 14.05.15.05, 16.05. und 17.05.2006 am Beginn der Benutzung des Blattes jeweils Ihren Vornamen nicht eingetragen haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

Art 7 Abs 1 VO (EWG) 3820/85 iVm Art 7 Abs 2 VO (EWG) 3820/85

2.

Art 6 Abs 1 VO (EWG) 3820/85

3.

Art 8 Abs 1 VO (EWG) 3820/85

4.

Art 15 Abs 5 lit a VO (EWG) 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß

 

1.

100,00, 2 Tage, -, § 134 Abs 1 KFG

2.

150,00, 3 Tage, -, § 134 Abs 1 KFG

3.

200,00, 4 Tage, -, § 134 Abs 1 KFG

4.

75,00, 1 Tag, -, § 134 Abs 1 KFG

 

Darüber hinaus wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 52,50 (10 Prozent der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurden die angelasteten Verwaltungsübertretungen ausdrücklich bestritten, da zu allen vier Spruchpunkten dreimal zwei Verwaltungsübertretungen und einmal vier Verwaltungsübertretungen angelastet und Einheitsstrafen verhängt wurden, obwohl für jede Straftat Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen wären. Der Erstbehörde wurde vorgeworfen, dass sie zu Unrecht von fortgesetzten Delikten ausgegangen sei, wobei diesbezüglichen Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht vorlagen.

 

Weiters wurde beanstandet, dass die Erstbehörde widersprechend unter Spruchpunkt 1. Gesamtlenkzeitüberschreitungen zwischen 14.05.2006 und 17.05.2006 und unter Spruchpunkt 3. die Nichteinhaltung von Ruhezeiten vorgeworfen habe. Beide Vorwürfe zugleich seien weder rechtlich und schon gar nicht faktisch möglich. Es wurde beantragt, dass die Berufungsbehörde in Stattgebung der Berufung die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen wolle.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde am 04.06.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers gab hiebei Folgendes an:

 

Auf das bisherige Berufungsvorbringen wird verwiesen. Weiters wird ergänzt, dass Bezug nehmend auf eine Rechtssprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol nicht zu Punkt 3. festgehalten wurde, dass vor Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes und nach Ende des 24-Stunden-Zeitraumes am 15.05.2006, 21.57 Uhr, jeweils ein zumindest eine 8-stündige durchgehende Ruhezeit liegt. In diesem Fall ergeben sich andere Tageslenkzeiten, da Tageslenkzeiten dann zusammenzurechnen wären, die auf mehrere Tage fallen. Dieser 24-Stunden-Zeitraum darf nicht willkürlich festgehalten werden (UVS, Berufungserkenntnis vom 01.03.2007, Zl uvs-2006/20/2390). Hinsichtlich der Verschuldensfrage wird nochmals darauf hingewiesen, dass keinesfalls zu den in unter 1. bis 4. angeführten Verwaltungsübertretungen Vorsatz angenommen werden darf. Es liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Maximal liegt ein fahrlässiges Verhalten vor. Es ist kein einheitlicher Tatvorwurf bzw Tatvorsatz erkennbar. Der Berufungswerber dürfte im Rahmen der Ausübung seines Berufes einfach nicht mit der notwendigen Sorgfalt auf die Einhaltung der unzähligen Bestimmungen geschaut haben, die für einen LKW-Lenker im Transit zu beachten sind. Von einem einheitlichen Tatvorsatz bzw von einem fortgesetzten Delikt kann keinesfalls ausgegangen werden. Aufgrund dessen ist es unzulässig, dass für mehrere zeitlich getrennte Delikte Gesamtstrafen verhängt werden. Hinsichtlich des nicht ordnungsgemäß eingetragenen Vornamens wird darauf hingewiesen, dass der Vorname mit H. abgekürzt wurde. Diese Abkürzung verwendet Herr M. auch zB beim Führerschein. Vermutlich hat Herr M. den Vornamen abgekürzt, da sein Familienname schon recht lang ist und auf der Tachoscheibe kaum Platz ist für das Schreiben des Vor- und Zunamens. Diesbezüglich wird um Einstellung mangels Verschuldens, in eventu von Absehen einer Strafe ersucht.

 

Als letzte Äußerung wurde Folgendes angegeben:

 

Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen sowie auf die Ergänzung in der heutigen Berufungsverhandlung. Es wird die Aufhebung der verhängten Strafen und Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Absehen von der Verhängung von Geldstrafen beantragt.

 

Weiters wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht im Detail bekannt gegeben wurden, wurde von einem durchschnittlichen Einkommen eines Lkw-Lenkers ausgegangen. Die unter den Spruchpunkt 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Lenkzeiten, Tageslenkzeiten und Ruhezeiten, die sich aus der Auswertung der bei der Verkehrskontrolle vorgelegten Schaublätter ergeben, wurden weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der ziffernmäßigen Richtigkeit bestritten. Dem vom Berufungswerber dargelegten Standpunkt, dass es sich bei den unter Spruchpunkt 1. bis 3. angelasteten Verwaltungsübertretungen um mehrere Verwaltungsübertretungen handelte, die nicht mit einer Gesamtstrafe zu bestrafen sind, wurde gefolgt. Bei den Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. bis 3. handelt es sich jeweils um zwei Verwaltungsübertretungen und war für jede angelastete Verwaltungsübertretung eine separate Geldstrafe zu verhängen, wobei die Gesamtgeldstrafen nicht höher ausfallen durften, als die verhängten Gesamtstrafen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens konnte ebenfalls den Ausführungen des Berufungswerbers, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, gefolgt werden. Es ist nicht von vorsätzlichem Handeln, sondern von fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen. Weiters konnte den Ausführungen des Berufungswerbers gefolgt werden, dass die tägliche Arbeitszeit in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt oder wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit deren Dauer acht Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens acht zusammenhängenden Stunden. Somit begann im gegenständlichen Fall die Tageslenkzeit am Sonntag, dem 14.05.2006 nach dem Wochenendfahrverbot und somit jedenfalls nach Einhaltung einer wöchentlichen und/oder täglichen Ruhezeit. Aus den Unterlagen und den Angaben in der Anzeige ergibt sich nicht, dass der Berufungswerber entgegen dem geltenden Wochenendfahrverbot für Lkws am Sonntag, dem 14.05.20056 vor 21.57 Uhr bereits gefahren ist. Es wurden auch diesbezüglich keine konkreten Angaben des Berufungswerbers gemacht und wäre gegebenenfalls für den 14. oder 13.05.2006 die erforderlichen Fahrtenschreiberblätter vorzulegen gewesen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers schließt eine Bestrafung wegen Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit und die Unterschreitung einer Mindestruhezeit sich nicht gegenseitig aus. Es handelt sich um zwei verschiedene Delikte, weshalb bei deren Vorliegen gesondert zu bestrafen ist (siehe zB VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2005, Zl 2004/11/0028).

 

Bei der unter Spruchpunkt 3. angeführten 24-Stunden-Zeiträumen wurde der Beginn am 14.05.2006 um 21.57 Uhr und am 17.05.2006 um 00.55 Uhr jeweils mit einem Zeitpunkt angesetzt, dem eine ausreichende tägliche Ruhezeit vorangegangen ist. Es erfolgte somit kein willkürlicher Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes. Am Sonntag, dem 14.05.2006 beginnt die Lenkzeit erst um 21.57 Uhr. Am Dienstag, dem 16.06.2006 endet die Lenkzeit um 16.35 Uhr und wurde eine Lenkpause bis Mittwoch, 17.06.2006, 00.55 Uhr in der Gesamtdauer von 8 Stunden und 20 Minuten eingelegt.

 

Die dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden laut den hier zugrunde liegenden Lenkzeitaufzeichnungen vom Berufungswerber begangen. Es handelte sich um jeweils zwei Einzelübertretungen, die als eigene Verwaltungsübertretungen zu bestrafen waren. Der Nachweis eine fortgesetzten Deliktes bzw eines vorsätzlichen Verhaltens des Berufungswerbers zu den erstinstanzlichen Spruchpunkten 1. bis 3. konnte nicht zweifelsfrei geführt werden. Es ist von einem fahrlässigen Verhalten des Berufungswerbers, wie in der Berufungsverhandlung angegeben, ausgegangen worden. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist dem Berufungswerber ebenfalls nicht gelungen. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. bis 3. angelasteten Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, da die Missachtung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten die Verkehrssicherheit gefährdet und die Unfallgefahr beträchtlich erhöht. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Einkommens eines Lkw-Lenkers sind die verhängten Geldstrafen, die den gesetzlich möglichen Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfen (1 Prozent der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 5.000,00 wurden je Übertretung verhängt), nicht als überhöht anzusehen. Die verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten.

 

Zu Spruchpunkt 4. wird ausgeführt, dass entgegen der Ausführungen im

erstinstanzlichen Straferkenntnis der Berufungswerber seinen Vornamen lediglich mit dem ersten Buchstaben seines Vornamens abgekürzt hat. Durch die Eintragung des Familiennamens und der Abkürzung des  Vornamens waren die Tachoblätter dem Lenker immer noch gut zuordenbar. Gerechtfertigt wurde die Übertretung damit, dass der Berufungswerber aufgrund seines langen Familiennamens zu wenig Platz auf den Tachoblättern zum Eintragen des Vornamens gehabt hätte. Das Verschulden kann durchaus noch als gering und die Folgen als unbedeutend angesehen werden, sodass von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG abgesehen werden konnte.

 

In Anbetracht der veränderten (herabgesetzten) Geldstrafen zu den erstinstanzlichen Spruchpunkten 1. bis 3. und dem Absehen von einer Bestrafung zu Spruchpunkt 4. waren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen.

 

Die getroffene Entscheidung scheint ausreichend begründet.

Schlagworte
Der, Unrechtsgehalt, der, dem, Berufungswerber, unter, Spruchpunkt, 1. bis 3., angelasteten, Verwaltungsübertretungen, ist, insofern, nicht, unerheblich, da, die, Missachtung, der, Einhaltung, der, Lenk- und Ruhezeiten, die, Verkehrssicherheit, gefährdet, und, die, Unfallgefahr, beträchtlich, erhöht.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten