TE UVS Steiermark 2007/08/27 47.11-13/2007

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Veröffentlicht am 27.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn A W, M-C-Str. 45, D- S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 06.04.2007, GZ.:

BHFB-9.20-19/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit §§ 28 und 35 Abs 1 SHG wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Aufwandersatz von Herrn A W zur teilweisen Abdeckung der vom Sozialhilfeverband Feldbach getragenen Restkosten für die Unterbringung seiner Mutter H W, geb. am, im Pflegeheim Z, K, D 69, zu leisten ist.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 06.04.2007, GZ: BHFB-9.20-19/2006, wurde Herr A W (im Folgenden Berufungswerber) verpflichtet, für den Zeitraum vom 04.01.2006 bis 31.01.2006 einen Aufwandersatz in der Höhe von ? 364,28 und ab 01.02.2006 in der Höhe von monatlich ? 403,22 bis zur Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Feldbach zu bezahlen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Sozialhilfeverband Feldbach die Pflegeheimrestkosten für die Mutter des Berufungswerbers, Frau H W, für das Pflegeheim Z, seit 04.01.2006 übernommen habe. Abzüglich der Eigenmittel von Frau W würden sich für das Jahr 2006 Pflegeheimrestkosten von monatlich ? 575,50 und ab 2007 von monatlich ? 766,76 ergeben. Der Berufungswerber sei als Sohn unterhaltspflichtig. Das monatliche Einkommen des Berufungswerbers betrage insgesamt ? 4.835,43 (Gehalt bei der V Bank ? 4.362,53 und monatliche Mieteinnahmen von ? 472,90). An Abzugsposten seien insgesamt ? 2.315,30 (Absetzbetrag für die Gattin ? 304,00, Hypothek Saar ? 1.581,75, Wasser- und Abwasserkosten monatlich ?

105,41, Grundsteuer B monatlich ? 85,30, Müllgebühr monatlich ?

20,31, Schornsteinfegergebühren monatlich ? 10,01, Hausversicherung monatlich ? 44,10, Baudarlehen V monatlich ?

94,42 und arbeitsbedingte Fahrtkostenpauschale ? 70,00) berücksichtigt worden, sodass von einer Bemessungsgrundlage von ?

2.520,13 ausgegangen werde. Der Unterhalt sei mit 16 Prozent der Bemessungsgrundlage errechnet worden, wobei dabei die Obergrenze nach bürgerlichem Recht von 22 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht ausgeschöpft worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und wandte ein, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland um einiges höher seien, als in Österreich. Er habe nie behauptet, dass eine Unterhaltsfestsetzung nach gültigem Recht nicht zulässig sei. Fakt sei jedoch, dass eine Festsetzung nach dem Personalstatut des Kindes zu erfolgen habe, dieses sei gültiges EU-Recht. Also solle das für ihn zuständige Sozialamt in S um Amtshilfe gebeten werden. Er lebe nun seit 40 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und habe somit schon sehr lange keine wirtschaftliche Beziehung mehr zu Österreich. Weiters sei es eigenartig, dass für seine Gattin ein Absetzbetrag von ? 304,00 berücksichtigt werde, er aber für seine Mutter ? 403,22 an Unterhalt zahlen solle. Außerdem finde er keinen Absetzbetrag für seine eigenen Lebenshaltungskosten. Er sei weiterhin bereit zu zahlen, jedoch keine für ihn nicht zu leistende bzw. untragbare Summe. Abschließend forderte der Berufungswerber nochmals das Sozialamt S um Amtshilfe zu ersuchen. Einen vom Sozialamt S erstellten Zahlungsbescheid werde er ohne Vorbehalt akzeptieren. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.05.2007 wurde der Berufungswerber darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldbach seine Berufung gegen den Aufwandersatzbescheid dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zur Entscheidung vorgelegt habe. Der Berufungswerber wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es richtig sei, dass für die Unterhaltsfestsetzung das Personalstatut des Kindes maßgebend wäre und dies sich auch mit § 9 Abs 1 IPR-Gesetz decke, wonach das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates sei, dem er angehöre. Nachdem er österreichischer Staatsbürger sei, habe österreichisches Recht Anwendung zu finden und habe daher auch die österreichische Behörde seine Rückersatzpflicht für die Restkosten der Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim zu überprüfen. Der Berufungswerber wurde aufgefordert binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens Monatsabrechnungen für den Rest des Jahres 2006 bzw. von 2007 bis dato vorzulegen. Außerdem wären noch Unterlagen über seine außergewöhnlichen monatlichen Belastungen für das Jahr 2007 erforderlich. In seinem Antwortschreiben vom 29.05.2007 beschwerte sich der Berufungswerber zunächst darüber, dass sein Geburtsdatum in der Adresse aufgenommen worden sei. Den Forderungen nach weiteren Unterlagen könne er leider nicht entsprechen. Die Behörde werde von ihm keine weiteren Unterlagen erhalten, da er nach wie vor der Meinung sei, dass laut EU-Recht der wirtschaftliche Mittelpunkt für die Berechnung maßgebend sei. Er lebe seit nunmehr fast 40 Jahren in der Bundesrepublik und habe wirtschaftlich gesehen überhaupt keine Beziehung mehr zu Österreich. Aus diesem Grund werde er Berechnungen aus Österreich - fernab von jeder Realität - nicht akzeptieren. Der letzte Schritt für ihn sei, die Staatsbürgerschaft zu wechseln, um zu seinem Recht zu kommen, denn dann sei es ja scheinbar möglich, die Festsetzung der Zahlung durch ein deutsches Sozialamt feststellen zu lassen. Er hoffe nicht, dass es soweit kommen müsse und die Behörde eine Berechnung seiner Zahlung durch ein deutsches Sozialamt anerkenne. Diese Festsetzung werde er ohne wenn und aber akzeptieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage aus: Die Mutter des Berufungswerbers, Frau H W, geb. am, befindet sich im Pflegeheim Z, K, D 69. Der Tagsatz für die Unterbringung im Pflegeheim betrug im Jahre 2006 ? 67,45 (monatliche Durchschnittskosten ? 2.051,60) und für das Jahr 2007 ? 74,14 (durchschnittliche monatliche Heimkosten ? 2.255,09). Unter Berücksichtigung der Eigenmittel von Frau W (deutsche Rentenversicherung, BVA-Witwenpension, BVA-Alterspension und Pflegegeld der Stufe 2) sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Bedarfes von Frau W im Pflegeheim verbleiben für das Jahr 2006 monatliche Restkosten von ? 575,50 und für das Jahr 2007 von ? 766,76. Der Berufungswerber, der österreichischer Staatsbürger ist, ist als Systemanalytiker bei der V Bank beschäftigt. Aufgrund der von ihm vorgelegten Gehaltsnachweise verfügt er über ein monatliches Gehalt von ? 4.362,53. Dazu kommen noch Mieteinnahmen vom ? 472,90, sodass das gesamte monatliche Einkommen ? 4.835,43 beträgt. Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Belastungen geltend gemacht, die die Erstbehörde zum Großteil berücksichtigt hat, sodass sie zu Abzugsposten von insgesamt ? 2.315,30 gelangte. Die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt, den der Berufungswerber seiner Mutter zu leisten hat, beträgt somit ? 2.520,13. Die Feststellungen konnten aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes getroffen werden und dabei insbesondere aufgrund der vom Berufungswerber gemachten Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen. Dem Standpunkt des Berufungswerbers, er werde keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen, ist entgegen zu halten, dass ihn im Aufwandersatzverfahren nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse und der von ihm geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen trifft. Da der Berufungswerber dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat, sieht die Berufungsbehörde keine Bedenken von den Unterlagen auszugehen, die sich bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befinden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 35 Abs 1 SHG ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (5. Abschnitt mit Ausnahme der Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind nach § 28 SHG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen: der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird; die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Im bürgerlichen Recht sind die Unterhaltspflichten wie folgt geregelt: Gemäß § 143 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Gemäß § 143 Abs 2 ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Gemäß § 143 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Zur Aufwandersatzpflicht gemäß § 28 Z 2 SHG in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht (§ 140, 143 ABGB) ist grundsätzlich auszuführen:

Nach Rummel, Kommentar zum ABGB, Wien 1983, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, gelten die Ausführungen zu § 140 ABGB, Randzahlen 2 - 5, Seite 134 f, bei der Unterhaltsfestsetzung gemäß § 143 ABGB (Randzahl 3, Seite 141) sinngemäß. Konkret zur Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB (Kinder gegenüber Eltern):

Grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten (§ 143 Abs 1 ABGB), also infolge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbarerweise verwertbaren Vermögens (§ 143 Abs 3 1. Satz) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendiger Pflege; Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher selbsterhaltungsunfähig. Ein über dem Richtsatz für die Ausgleichszulage (=ASVG-Mindestpension) liegendes Einkommen kann daher keineswegs in jedem Fall als Bedürfnis deckend und somit die Selbsterhaltungsfähigkeit auslösend angesehen werden. Ob die Selbsterhaltungsunfähigkeit selbstverschuldet ist, ist ohne Belang. Entgegen älteren Unterinstanzentscheidungen und trotz des Umstands, dass der Gesetzeswortlaut hier nur von Unterhalt spricht, ist nach neuerer Auslegung des § 143 ABGB grundsätzlich angemessener Unterhalt zu leisten, d.h., dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich (entgegen § 143 Abs 1 ABGB, der nur auf das Kind abstellt) nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Aus Symmetrieüberlegungen wird man im Zweifel (vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse) von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder ausgehen und als angemessen 22 Prozent der Unterhaltsbemessungsgrundlage (regelmäßig des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes annehmen dürfen. Auch dies wird freilich (wie alle Prozentkomponenten) nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sein (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 117 ff). Unterhaltsverpflichtungen gehen allen anderen Verpflichtungen vor (siehe Schwimann/Kolmasch, Seite 61). Nach § 28 Z 2 SHG richtet sich der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers unter anderem gegen Kinder, soweit sie nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Legalzessionsvorschrift, nach deren Zweck die Höhe des Ersatzanspruches durch das Ausmaß der Unterhaltspflicht des Kindes begrenzt wird. Ob sich die Unterhaltspflicht bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung (in einem vor einer Österreichischen Behörde anhängigen Verfahren) nach dem Österreichischen Familienrecht oder nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht richtet, ist in Ermangelung staatsvertraglicher Regelungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, BGBl Nr. 304/1978 idgF) zu beurteilen. Maßgeblich ist das im jeweiligen Beurteilungszeitraum bestehende Personalstatut des Kindes (vgl § 9 IPR-Gesetz). Ist nun der ersatzpflichtige Unterhaltspflichtige österreichischer Staatsbürger, so richtet sich seine Unterhaltspflicht nach Österreichischem Recht. Der Berufungswerber ist nach wie vor österreichischer Staatsbürger, sodass - entgegen seiner Rechtsansicht in der Berufung - Österreichisches Recht und damit für die Unterhaltsbemessung die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung gelangen. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die Erstbehörde die unterhaltsrechtlichen Ansprüche im Wege der Rechtshilfe beim Sozialamt S prüfen hätten lassen müssen. Im Aufwandersatzverfahren nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz wird - obwohl die Obergrenze nach bürgerlichem Recht 22 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt - bei einer monatlichen Bemessungsgrundlage von ? 1.100,00 und darüber ein maximaler Prozentsatz von 16 Prozent zur Berechnung der monatlichen Aufwandersatzleistung herangezogen. Wenn sich der Berufungswerber darüber beschwert, dass für seine Gattin nur ein Abzugsposten von ? 304,00 (entsprechend dem Richtsatz nach § 8 Abs 8 lit c Stmk. SHG) berücksichtigt wurde, so ist er darauf hinzuweisen, dass, wenn man strikt nach der Prozentmethode vorginge, für eine Ehegattin ohne eigenes Einkommen ein Prozentsatz von 3 Prozent abzuziehen wäre. Ginge man nun von 22 Prozent aus und zöge 3 Prozent ab, so müsste man 19 Prozent von der Bemessungsgrundlage von ? 2.520,13 nehmen und gelänge zu einem monatlichen Aufwandersatz von ? 478,82 und somit zu einem um ?

75,60 monatlich höheren Aufwandersatz. Da ohnedies nur von einem Prozentsatz von 16 Prozent ausgegangen wird und überdies noch ein monatlicher Abzugsposten für die Ehegattin des Berufungswerbers von ? 304,00 berücksichtigt wird, ist es unverständlich, dass der Berufungswerber keine ausreichende Berücksichtigung der Unterhaltspflicht seiner Gattin gegenüber behauptet. Zum grundsätzlichen Einwand in der Berufung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers seien nicht gebührend berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach (österreichischem) Unterhaltsrecht von der Bemessungsgrundlage nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (vgl. VwGH 25.05.2004, 2001/11/0034; 16.10.2006, 2003/10/0057). Dadurch, dass die Erstbehörde eine Reihe von Abzugsposten berücksichtigt hat, die auch nicht lebens- und existenznotwendige Ausgaben betreffen, weiters die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach (österreichischem) bürgerlichem Recht (22 Prozent der Bemessungsgrundlage) gar nicht ausgeschöpft wurde und im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren nur ein Kostenersatz in der Höhe von 16 Prozent der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben wurde, ist ausreichend gewährleistet, dass der eigene angemessen Unterhalt des Berufungswerbers im Sinne des § 143 Abs 3 ABGB nicht gefährdet wird.

Schlagworte
Aufwandersatz Auslandsbezug Personalstatut Staatsbürgerschaft Anwendbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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