TE UVS Tirol 2007/08/30 2007/26/1265-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn N. H., D-B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.04.2007, Zl VK-11990-2006, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 auf Euro 70,00, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 7,00 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung gegen diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

1. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,

a) am 11.09.2006 zwischen 05.55 Uhr und 10.34 Uhr länger als 4 Stunden und 30 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten eingelegt,

b) am 14.09.2006 zwischen 09.32 Uhr und 14.27 Uhr länger als 4 Stunden und 30 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten eingelegt, und

c) vom 15.09.2006, 19.40 Uhr, bis 16.09.2006, 01.15 Uhr, länger als 4 Stunden und 30 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum nur eine Fahrtunterbrechung von mehr als 15 Minuten, nämlich von 26 Minuten, eingelegt,

obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.

 

II.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf, der Berufungswerber habe das Sattelkraftfahrzeug vom 18.09.2006, 05.28 Uhr, bis 21.09.2006, 17.26 Uhr, insgesamt 37 Stunden und 21 Minuten gelenkt, zu entfallen hat und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird und es in diesem Punkt im Übrigen nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

2. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm. 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, vom 12.09.2006, 06.00 Uhr, bis 13.09.2006, 16.37 Uhr, insgesamt 18 Stunden und 24 Minuten gelenkt, ohne in diesem Zeitraum eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit einzulegen, obwohl gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht übersteigen darf.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt:

2. Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafe verhängt:

2. Euro 180,00, bei Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

 

Weiters haben Sie hinsichtlich dieses Faktums gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 18,00, zu bezahlen.

 

III.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf, der Berufungswerber habe zwischen 19.09.2006, 06.30 Uhr, und 20.09.2006, 06.30 Uhr, innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhzeit von 9 Stunden um 2 Stunden und 21 Minuten verkürzt, zu entfallen hat und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird und es in diesem Punkt im Übrigen nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

3. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,

a) zwischen 10.09.2006, 21.12 Uhr, und 11.09.2006, 21.12 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum lediglich 5 Stunden und 51 Minuten betragen hat, und

zwischen 12.09.2006, 05.49 Uhr, und 13.09.2006, 05.49 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum lediglich 8 Stunden und 47 Minuten und die gesamte Ruhezeit lediglich 9 Stunden und 55 Minuten betragen hat,

b) zwischen 18.09.2006, 05.28 Uhr, und 19.09.2006, 05.28 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum lediglich 6 Stunden und 28 Minuten betragen hat, und

zwischen 20.09.2006, 06.52 Uhr, und 21.09.2006, 06.52 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum lediglich 7 Stunden und 7 Minuten betragen hat,

c) zwischen 24.09.2006, 21.27 Uhr, und 25.09.2006, 21.27 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum lediglich 6 Stunden und 3 Minuten betragen hat,

obwohl gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen hat, die bei Gewährung eines entsprechenden Ausgleiches bis zum Ende der folgenden Woche höchsten dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann und die an jenen Tagen, an denen sie nicht verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden auch in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden kann, wobei diesfalls aber ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss und sich die Mindestruhezeit zudem auf 12 Stunden erhöht.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

3. a.

Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85

3. b.

Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85

3. c.

Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafen verhängt:

3. a. Euro 50,00, bei Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

3. b. Euro 50,00, bei Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

3. c. Euro 25,00, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

 

Weiters haben Sie hinsichtlich dieser Fakten gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 3.a. Euro 5,00, zu Punkt 3.b. Euro 5,00 und zu Punkt 3.c. Euro 2,50, zu bezahlen.

 

IV.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf, der Berufungswerber habe am 15.09.2006 zwischen 06.35 Uhr und 19.35 Uhr kein Schaublatt im Kontrollgerät verwendet, zu entfallen hat und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird, und es in diesem Punkt im Übrigen nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

4. a) Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,

das am 14.09.2006 um 05.14 Uhr eingelegte Schaublatt bis 15.09.2006, 06.37 Uhr,

das am 15.09.2006 um 19.39 Uhr eingelegte Schaublatt bis 18.09.2006, 05.23 Uhr,

das am 21.09.2006 um 06.00 Uhr eingelegte Schaublatt bis 22.09.2006, 06.30 Uhr, und

das am 22.09.2006 um 06.34 Uhr eingelegte Schaublatt bis 24.09.2006,

21.23 Uhr,

sohin jeweils über den Zeitraum, für den ein Schaublatt bestimmt ist, nämlich 24 Stunden, hinaus verwendet.

 

4. b) Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 25.09.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stunden-Zeitraum) verwendet, weil sie das Schaublatt um ca. 07.27 Uhr vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben.

 

4. b) Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 26.09.2006 ab 06.50 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt verwendet, obwohl sie das Sattelkraftfahrzeug zwischen 26.09.2006, 06.50 Uhr, und 27.09.2006, 06.40 Uhr, über eine Strecke von 768 km gelenkt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

4. a.

Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85

4. b.

Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85

4. c.

Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafen verhängt:

4. a. Euro 50,00, bei Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

4. b. Euro 25,00, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

4. c. Euro 100,00, bei Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

 

Weiters haben Sie hinsichtlich dieser Fakten gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 4.a. Euro 5,00, zu Punkt 4.b. Euro 2,50 und zu Punkt 4.c. Euro 10,00, zu bezahlen.

 

V.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

5. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 27.09.2006, um ca 10.50 Uhr, auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 10.09.2006, 11.09.2006, 12.09.2006, 13.09.2006, 14.09.2006, 15.09.2006, 18.09.2006, 19.09.2006, 20.09.2006, 21.09.2006, 22.09.2006, 24.09.2006, 25.09.2006 und 27.09.2006 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, weil der Zeitgruppenschalter immer auf Bereitschaftszeit gestellt war und sohin auf dem Schaublatt lediglich Lenkzeiten sowie Bereitschaftszeiten, nicht aber Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhzeiten aufgezeichnet wurden.

 

Sie haben hinsichtlich dieses Faktums gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.04.2007, Zl VK-11990-2006, wurde Herrn N. H., D-B., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 27.06.2006 gegen 10:50 Uhr

Tatort: Achenkirch, B 181 Achenseestraße, Höhe Strkm 31,6, Fahrtrichtung Süden

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug  XY (D), Anhänger  XY (D)

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten an folgenden Tagen eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt

a) am 11.09.2006 in der Zeit von 06:00 Uhr bis 10:34 Uhr nach/innerhalb von 04.35 Std/Min nur 0 Minuten Lenkpause,

b) am 15.09.2006 in der Zeit von 19:40 Uhr bis 16.09.2006 01:12 Uhr, nach/innerhalb von 05.09 Std/Min nur 24 Minuten Lenkpause,

c) am 14.09.2006 in der Zeit von 09:29 Uhr bis 15:02 Uhr, nach/innerhalb von 04.37 Std/Min nur 38 Minuten Lenkpause

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zweitäglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten, indem sie das betreffende Kraftfahrzeug

a) am 12.09.2006 von 06:03 Uhr bis 13.09.2006, 16:36 Uhr, insgesamt 19 Stunden 02 Minuten - Überschreitung um 10.02 Std/Min, und

b) am 18.09.2006 von 05:28 Uhr bis 21.09.2006, 17:26, Uhr, insgesamt 37 Stunden 21 Minuten - Überschreitung um 27.21 Std/Min, gelenkt haben.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben.

a) am 10.09.2006 in der Zeit von 21:12 Uhr bis 11.09.2006, 21:12 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 2 Std 57 Min verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 6 Std 3 Min.

b) am 12.09.2006 in der Zeit von 05:49 Uhr bis 13.09.2006, 05:49 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 00.22 Std/Min verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 08.38 Std/Min.

c) am 18.09.2006 in der Zeit von 05:28 Uhr bis 19.09.2006, 05:28 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 03.20 Std/Min verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 05.40 Std/Min.

d) am 19.09.2006 in der Zeit von 06:30 Uhr bis 20.09.2006, 06:30 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 02.21 Std/Min verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 06.39 Std/Min.

e) am 20.09.2006 in der Zeit von 06:52 Uhr bis 21.09.2006, 06:52 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 02.49 Std/Min verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 06.11 Std/Min.

f) am 24.09.2006 in der Zeit von 21:27 Uhr bis 25.09.2006, 21:27 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 02.55 Std/Min verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 06.05 Std/Min.;

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von

a)

14.09.2006, 05:18 Uhr bis 15.09.2006, 06:35 Uhr verwendet haben,

b)

15.09.2006, 19:35 Uhr bis 18.09.2006, 05:30 Uhr verwendet haben,

c)

21.09.2006, 06:00 Uhr bis 22.09.2006, 06:30 Uhr verwendet haben,

d)

22.09.2006, 06:30 Uhr bis 24.09.2006, 21:20 Uhr verwendet haben,

 

e) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 15.09.2006, in der Zeit zwischen 06:35 Uhr und 19:35 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.

 

f) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.09.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Es wurden 2 Schaublätter verwendet.

 

g) Sie haben als Lenker des- angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 26.09.2006 im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben, obwohl mit dem Sattelkraftfahrzeug eine Strecke von 768 km gefahren wurde. Der Lenker konnte auch keinen Nachweis über den Verbleib der Tachoscheibe bzw über Aufzeichnungen für den 26.09.2006 erbringen.

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, den Zeitgruppenschalter am 10.09.2006, 11.09.2006, 12.09.2006, 13.09.2006, 14.09.2006, 15.09.2006, 18.09.2006, 19.09.2006, 20.09.2006, 21.09.2006, 22.09.2006, 24.09.2006, 25.09.2006, 27.09.2006 nicht so betätigt, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden: die Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen.

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 1.), Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 2.), Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 3.), Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 4.) und Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 5.) verstoßen. Die Erstinstanz hat daher wegen dieser Übertretungen jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunde, zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 132 Stunden, zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, zu Punkt 4. eine Geldstrafe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden und zu Punkt 5. eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Dagegen hat Herr N. H., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird zur Gänze angefochten und eingewendet wie folgt:

 

Zur Sache:

Der in der Anzeige aufgezeigte Sachverhalt findet in den Schaublättern keine Grundlage und wird von keinem weiteren Beweisergebnis getragen.

 

Beweispflichtig für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung ist die Behörde. Dieser Beweispflicht wurde nicht entsprochen.

 

1.)

Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. (Hinweis auf E vom 2.12.1955, 3379/53, VwSIg 3906 A/1955)

 

In diesem Sinne erachtet es der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (siehe zuletzt uvs-2006/15/0229-4) als erforderlich, Tachographenschaublätter durch einen Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung gutachterlich auswerten zu lassen.

 

2.)

Die in der Anzeige als "Freie Auswertung" zu bezeichnende Auflistung der Lenkzeiten wird dem Mindesterfordernis eines Gutachtens jedoch nicht gerecht.

 

Ein Gutachten muss erkennen lassen, auf welchem Wege die in der Anzeige festgestellten Sachverhalte gewonnen wurden, welches Verfahren im Einzelfall durchgeführt wurde und aus welchem konkreten Befund jeweils welche konkrete Schlussfolgerung gezogen wurden.

 

Das vom Meldungsleger in der Anzeige angeführte Ergebnis lässt nicht erkennen, mit welchen technischen Mitteln die Tachographenschaublätter ausgewertet wurden, welcher Befund erhoben wurden und welche Schlussfolgerungen gezogen worden sind.

 

Dadurch entspricht die Erhebung des Meldungslegers jedoch nicht den Anforderungen einer sachverständigen Äußerung und ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.

 

Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht gerecht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSIg 10939A/7982).

 

3.) Beweisantrag;

Aus all diesen Gründen wird die Auswertung der Tachographenschaublätter durch einen Amtsachverständigen der Tiroler Landesgerierung zum Beweis dafür, dass der betroffene Fahrer keine Lenkzeitüberschreitung bzw Ruhezeitunterschreitungen begangen hat, beantragt.

 

4.)

Insgesamt sind auf den im Akte liegenden 14 Schaublättern unzählige Lenkzeitblöcke aufgezeichnet.

 

Nach Auskunft eines Amtsachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Ing. P. R., ist bei der Auswertung von Schaublättern mittels Kienzle- Auswertegerät, Typ 1612 - 50, je nach Qualität der Schaublätter eine Toleranz von bis zu plus/minus 4 Minute pro Zeitblock zu berücksichtigen. Diese Praxis entspricht dem aktuellen Stand der Technik und ist von jedem qualifiziertem Gutachter anzuwenden.

 

Das nach Abzug der Toleranzen eine Übertretung überhaupt noch vorliegt, wird ausdrücklich bestritten.

 

Mangelhafte Begründung:

Zur Stellungnahme des Meldungslegers vom 26.01.2007 brachte der Betroffene ergänzend vor:

 

1.)

Der Meldungsleger wertet die Ausführungen des Rechtsvertreters als reine Schutzbehauptung und führt konkret aus:

 

Alle in der Anzeige vorgehaltenen Übertretungen wurden an Hand der 14 Schaublätter ermittelt. Die Auswertung der Schaublätter erfolgte mit dem von der österreichischen Exekutive neu verwendeten DAKO-Trans-Auswertesystem.

 

a)

Die Ermittlungen bestehen aus einer automationsunterstützten Datenauswertung, sodass die Voraussetzung für eine gesetzmäßige Überprüfung durch die verwendete Datenanlage von der Behörde vorzunehmen ist.

 

Es ist hinlänglich bekannt, dass das "alte" ADAS störanfällig und fehlerhaft arbeitete. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in Tirol die Auswertung durch einen Sachverständigen für notwendig erachtet.

 

b)

Da die österreichische Exekutive offensichtlich ein vollkommen neues Auswertesystem verwendet, ist die fachgerechte Bedienung nicht zwangsläufig anzunehmen.

 

Beweisantrag:

Es wird somit ein Ausbildungsnachweis zur Bedienung des angeführten Auswertesystems beantragt, zumal die Praxis offenkundig nicht bekannt ist.

 

2.)

In Bezug auf die Toleranzgewährung wird auf die Rechtsprechung des UVS Tirol verwiesen, gestützt auf unzählige Auswertungen durch Amtsachverständige, wonach die Toleranzgewährung alleine schon durch das Einscannen der Schaublätter zu optischen Verzerrungen führt.

 

Das VDO-System gewährte in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Toleranzen, sodass auch in Bezug auf das neue Auswertesystem auf die Notwendigkeit der gutachterlichen Auswertung unter Berücksichtigung von Toleranzen hingewiesen wird.

 

3.)

Nach Ansicht des Meldungslegers wurden dem Betroffenen Kopien der Schaublätter ausgehändigt, sodass dieser in Kenntnis der gesetzten Übertretungen ist.

 

Nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers hat die Behörde jedoch nach den Bestimmungen des VStG ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um den Verdacht von Übertretungen zu beseitigen oder eine Bestrafung auszusprechen.

 

Die Kenntnis des Betroffenen reicht für eine Bestrafung nicht aus und wird überdies ausdrücklich bestritten.

 

Der in der Anzeige aufgezeigte Sachverhalt findet in den Schaublättern jedenfalls keine Grundlage und wird von keinem weiteren Beweisergebnis getragen.

 

Diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 65/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25.10.1938 Slg 11204 A).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein.

 

Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 SIg 8769 A).

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt, und zwar insbesondere die darin einliegenden Schaublätter, sowie durch Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens, beinhaltend die Auswertung der betreffenden Schaublätter, und durch Befragung des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zum Gutachten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.07.2007.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr N. H., geb am XY, wohnhaft XY-Straße 33, D-B., hat das Sattelkraftfahrzeug mit den deutschen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, am 27.09.2006 um ca 10.50 Uhr auf der B 181 Achenseestraße bei Strkm 31,600, Gemeindegebiet A., gelenkt. Dort wurde er von einem Beamten der Landesverkehrsabteilung einer Kontrolle unterzogen.

 

Nach den von Herrn H. mitgeführten und im Zuge der betreffenden Verkehrskontrolle dem Straßenaufsichtsorgan vorgelegten insgesamt 14 Schaublättern hat Herr H. das betreffende Sattelzugfahrzeug mit Anhänger am 11.09.2006 zwischen 05.55 Uhr und 10.34 Uhr ohne Fahrtunterbrechung gelenkt. Am 14.09.2006 hat er das Sattelzugfahrzeug mit Anhänger zwischen 09.32 Uhr und 14.27 Uhr gelenkt und dabei lediglich von 11.00 Uhr bis 11.12 Uhr und von 14.08 Uhr bis 14.13 Uhr Fahrtunterbrechungen eingelegt. Zwischen 15.09.2006, 19.40 Uhr, und 16.09.2006, 01.15 Uhr, hat Herr H. die Fahrt lediglich einmal, und zwar für die Dauer von (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 26 Minuten, unterbrochen.

 

Zwischen 12.09.2006, 06.00 Uhr, und 13.09.2006, 16.37 Uhr, hat Herr H. jedenfalls folgende Lenkzeiten absolviert:

 

am 12.09.2006:

06.00  06.03 Uhr sind 3 min

06.13  06.15 Uhr sind 2 min

07.04  07.36 Uhr sind 32 min

07.40  10.11 Uhr sind 2 h 31 min

10.14  10.16 Uhr sind 2 min

10.21  10.26 Uhr sind 5 min

10.40  10.45 Uhr sind 5 min

11.53  11.59 Uhr sind 6 min

12.07  16.20 Uhr sind 4 h 13 min

17.16  20.11 Uhr sind 2 h 55 min

 

am 13.09.2006:

04.56  08.28 Uhr sind 3 h 32 min

08.31  08.52 Uhr sind 21 min

11.05  11.14 Uhr sind 9 min

11.45  12.22 Uhr sind 37 min

12.30  13.28 Uhr sind 58 min

13.52  16.37 Uhr sind 2 h 45 min

 

Nach der Inbetriebnahme des Sattelkraftfahrzeuges am 18.09.2006, 05.28 Uhr, hat Herr H. bis zum 21.09.2006, 17.21 Uhr, das betreffende Sattelzugfahrzeug mit Anhänger jedenfalls während der nachfolgenden Zeiten gelenkt:

 

am 18.09.2006:

05.30  07.20 Uhr sind 1 h 50 min

08.26  09.51 Uhr sind 1 h 25 min

09.55  10.03 Uhr sind 8 min

10.05  10.08 Uhr sind 3 min

10.22  10.30 Uhr sind 8 min

10.57  12.06 Uhr sind 1 h 9 min

12.10  12.25 Uhr sind 15 min

15.32  15.37 Uhr sind 5 min

15.46  16.00 Uhr sind 14 min

16.05  16.22 Uhr sind 17 min

17.04  19.17 Uhr sind 2 h 13 min

19.40  23.02 Uhr sind 3 h 22 min

 

am 19.09.2006

06.32  06.44 Uhr sind 12 min

09.13  10.38 Uhr sind 1 h 25 min

10.48  10.51 Uhr sind 3 min

10.59  11.02 Uhr sind 3 min

13.21  13.23 Uhr sind 2 min

13.31  17.54 Uhr sind 4 h 23 min

18.45  20.44 Uhr sind 1 h 59 min

 

am 20.09.2006

07.45  08.08 Uhr sind 23 min

08.51  09.10 Uhr sind 19 min

09.16  09.31 Uhr sind 15 min

09.47  12.00 Uhr sind 2 h 13 min

12.37  14.39 Uhr sind 2 h 2 min

14.44  16.05 Uhr sind 1 h 21 min

16.09  16.13 Uhr sind 4 min

18.03  18.52 Uhr sind  49 min

19.27  23.00 Uhr sind 3 h 33 min

 

am 21.09.2006:

06.02  08.51 Uhr sind 2 h 49 min

09.27  10.42 Uhr sind 1 h 15 min

10.50  11.04 Uhr sind 14 min

13.04  13.10 Uhr sind 6 min

13.51  15.50 Uhr sind 1 h 59 min

15.55  16.04 Uhr sind 9 min

16.51  17.21 Uhr sind 38 min

 

Herr H. hat das Kontrollgerät des bezeichnete Sattelzugfahrzeug mit Anhänger nach Konsumierung der wöchentlichen oder zumindest täglichen Ruhezeit am 10.09.2006 um 21.12 Uhr in Betrieb genommen und während der nachfolgenden 24 Stunden eine längste zusammenhängende Ruhezeit von (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 5 Stunden und 51 Minuten konsumiert. Am 12.09.2006 hat Herr H. das Kontrollgerät nach Konsumation einer täglichen Ruhezeit um 05.49 Uhr in Gang gesetzt und während der nachfolgenden 24 Stunden nur zwei Ruhzeiten in der Dauer von zumindest einer Stunde, nämlich am 12.09.2006 von 10.44 Uhr bis 11.50 Uhr und vom 12.09.2006, 20.11 Uhr, bis 13.09.2006, 04.56 Uhr, konsumiert.

Nach Konsumation der wöchentlichen Ruhezeit hat Herr H. das Kontrollgerät des Sattelzugfahrzeuges mit Anhänger am 18.09.2006 um 05.28 Uhr in Gang gesetzt. Die längste zusammenhängende Ruhezeit während der anschließenden 24 Stunden hat (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 6 Stunden und 28 Minuten betragen. Im Zeitraum zwischen 19.06.2006, 05.28 Uhr, und 20.06.2006, 05.28 Uhr, hat die am 19.09.2006 um 20.44 Uhr beginnende, längste zusammenhängende Ruhezeit (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 8 Stunden und 46 Minuten betragen. Die gesamte Ruhezeit innerhalb dieses 24-stündigen Zeitraumes hat weniger als 12 Stunden betragen.

Ab 20.09.2006, 06.52 Uhr, hat Herr H. nach vorheriger Konsumation einer Ruhezeit von mehr als 8 zusammenhängenden Stunden innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden eine längste zusammenhängende Ruhezeit von (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 7 Stunden und 7 Minuten eingelegt.

Schließlich hat Herr H. nach vorherige Konsumation der wöchentlichen Ruhezeit zwischen 24.09.2006, 21.27 Uhr, und 25.09.2006, 21.27 Uhr, eine längste zusammenhängende Ruhezeit von (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 6 Stunden und 3 Minuten eingelegt.

 

Herr H. hat zwischen 14.09.2006, 05.14 Uhr, und 15.09.2006, 06.37 Uhr, zwischen 15.09.2006, 19.39 Uhr, und 18.09.2006, 05.23 Uhr,

zwischen 21.09.2006, 06.00 Uhr, und 22.09.2006, 06.30 Uhr, sowie

zwischen 22.09.2006, 06.34 Uhr, und 24.09.2006, 21.23 Uhr, jeweils nur ein Schaublatt im Kontrollgerät verwendet. Die Verwendungsdauer hat sohin im ersten Fall 25 Stunden und 23 Minuten, im zweiten Fall 58 Stunden und 44 Minuten, im dritten Fall 24 Stunden und 30 Minuten und im vierten Fall 62 Stunden und 49 Minuten betragen.

 

Das Schaublatt für den 14.09./15.09.2006 wurde von Herrn H. am 15.09.2006 um 06.37 Uhr entnommen und hat dieser erst um 19.39 Uhr desselben Tages wieder ein neues Schaublatt eingelegt.

 

Das Schaublatt vom 24.09./25.09.2006 wurde von Herrn H. frühzeitig entnommen. Es wurde nur ca 10 Stunden (vom 24.09.2006, ca 21.27 Uhr, bis 25.09.2006, ca 07.27 Uhr) im Kontrollgerät verwendet. Anschließend hat Herr H. ein neues Schaublatt eingelegt und ohne Einlegung der täglichen Ruhezeit weitere Lenkzeiten absolviert.

 

Schließlich hat Herr H. das Schaublatt vom 25.09./26.09.2006 am 26.09.2006 um 06.50 Uhr entnommen und erst am 27.09.2006 um 06.40 Uhr ein neues Schaublatt eingelegt. Während des Zeitraumes, in dem kein Schaublatt verwendet wurde, hat Herr H. eine Strecke von 764 km zurückgelegt.

 

Der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes war während des auf den 14 beschlagnahmten Schaublättern aufgezeichneten Zeitraumes immer auf "Bereitschaftszeit" eingestellt. Folglich wurden nur Lenkzeiten und Bereitschaftszeiten, aber keine sonstigen Zeitgruppen aufgezeichnet, obwohl der Berufungswerber in diesem Zeitraum jedenfalls auch Ruhezeiten und Lenkpausen konsumiert hat.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Schaublätter und insbesondere der durch die Berufungsbehörde veranlassten Auswertung derselben durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen. Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens. Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihm die richtige und vollständige Auswertung der Schaublätter ermöglichen. Das Gutachten wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2007 erörtert bzw teilweise ergänzt. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers konnte dabei keine Mängel der gutachterlichen Auswertung aufzeigen. Vor allem hat der Amtssachverständige auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise bei der Gutachtenserstellung Toleranzen berücksichtigt wurden. Die gutachterliche Auswertung der Schaublätter konnte daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Dass der Berufungswerber während der als Bereitschaftszeiten aufgezeichneten Zeiträume auch Lenkpausen bzw Ruhezeiten konsumiert hat, hat dessen Rechtsvertreterin bestätigt.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

 

1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 99/2006:

 

Strafbestimmungen

§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

....

 

2. Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985 S 1, idF der Berichtigung ABl Nr L 206 vom 30. Juli 1986, S 36:

 

Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

....

5. Ruhezeit: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

....

 

Lenkzeiten

Art 6

(1) Die nachstehend Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

....

 

Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

(1) Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

....

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

....

 

3. Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31.12.1985, S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 2135/98, ABl Nr L 274 vom 09. Oktober 1998, S 1, und der Verordnung (EG) Nr 561/2006, ABl L 102 vom 11. April 2006, S 1:

 

Artikel 15

....

(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d) genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden. Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B ausgestatteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.

(3) Die Fahrer

achten darf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a)

unter dem Zeichen (Lenkrad): die Lenkzeiten ;

b)

andere Arbeiten: Das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors: sie sind unter dem Zeichen (überkreuzte Lenkräder) aufzuzeichnen;

 c) die Bereitschaftszeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG ist unter dem Zeichen (Quadrat mit diagonaler Linie von links unten nach rechts oben) aufzuzeichnen.

 d) unter dem Zeichen (Bett): die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeit.

....

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

....

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 zur Last gelegt.

Betrachtet man diese Bestimmung und weiters die Regelung in Art 7 Abs 2 der Verordnung, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jeweils zumindest 15 Minuten zu betragen haben. Bei Einlegung mehrerer Pausen darf also die Lenkzeit bis zu Beginn der letzten (zumindest 15-minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, lediglich 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug am 11.09.2006 von 05.55 Uhr bis 10.34 Uhr, sohin länger als 4 Stunden und 30 Minuten, gelenkt, in dieser Zeit aber keine einzige Lenkpause eingelegt. Bei den kurzen Fahrzeugstillständen hat es sich zweifelsfrei um bloß verkehrsbedingte Anhaltungen gehandelt.

Ebenfalls hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug am 14.09.2006 zwischen 09.32 Uhr und 14.27 Uhr mehr als 4 Stunden und 30 Minuten gelenkt und dabei nur zwei Fahrtunterbrechungen in der Dauer von unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz 14 bzw 7 Minuten eingelegt.

Schließlich hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug vom 15.09.2006, 19.40 Uhr, bis 16.09.2006, 01.15 Uhr, gelenkt und dabei nur eine einzige Fahrtunterbrechung, nämlich eine Lenkpause in der Dauer von unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz 26 Minuten, eingelegt.

Sohin steht fest, dass der Berufungswerber jeweils gegen die Verhaltenspflicht in § 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 verstoßen hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

Die mehreren Übertretungen nach Art 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 wurden in engem zeitlichem Konnex und offenkundig im Zuge ineinander greifender Transporte gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt dies die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Si

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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