TE UVS Tirol 2007/10/22 2007/17/0504-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn K. M., vertreten durch RA Dr. F. K., beide K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 09.01.2007, Zl VK-1784-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 30.12.2005 gegen 15.45 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Scheffau, Zufahrt Liftparkplatz Scheffau

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY

 

Sie haben mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber habe weder einen Anprall noch ein Anstoßgeräusch wahrgenommen bevor Herr W. zu seinem Fahrzeug gekommen sei. Im Übrigen haben auch die im Fahrzeug des Berufungswerbers mitfahrende H. Z. und beide Kinder keine derartigen Wahrnehmungen gemacht. Zudem sei am Fahrzeug des Berufungswerbers nicht der geringste Schaden entstanden. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers sei natürlich völlig unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und sei daraus kein Schluss zulässig ob wirklich ein Schaden verursacht worden sei. Selbst der Aussage des Zeugen F. K. sei nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug von Herrn W. bei dem gegenständlichen Vorfall überhaupt beschädigt worden sei. Der Zeuge K. konnte weder zur behaupteten Kollision noch zu den Gesprächen zwischen dem Berufungswerber und Herrn W. irgendwelche Angaben machen. Der Zeuge habe zwar zunächst behauptet, dass er gestanden sei als er erkannt habe, dass ein anderer geparkter PKW rückwärts gegen das Heck des PKW des Herrn W. gefahren sei. In weiterer Folge habe er aber einräumen müssen, dass er nicht gesehen habe, wie es direkt zum Unfall gekommen sei.

 

Die Schilderungen des Berufungswerbers durch die Einholung eines beantragten Kfz-technischen Sachverständigengutachtens und die Einvernahme der Zeugin H. Z. und des K. M. jun hätten zweifelsfrei bestätigt werden können. Diese Beweise seien aber nicht aufgenommen worden. Der Berufungswerber sei auch nicht persönlich einvernommen worden. Herr W. sei nicht wie vereinbart mit dem Berufungswerber auf das Areal der angrenzenden Tankstelle zum Datenaustausch gekommen. Da der Berufungswerber weder den behaupteten Zusammenstoß selbst noch eine entsprechende Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug bemerkt hatte und auch sein eigenes Fahrzeug nicht die geringste Beschädigung aufgewiesen habe, habe er zu Recht davon ausgehen können, dass tatsächlich gar kein Unfall mit Sachschaden vorliege und die Sache somit erledigt sei. Damit habe sich aber auch eine Meldung bei der Polizei erübrigt und liege daher kein Verstoß gegen § 5 Abs 4 StVO vor. Es werde beantragt das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die ausgesprochene Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugen H. Z. und K. M. jun erschienen sind und einvernommen werden konnten.

 

Der Anzeige der Polizeiinspektion Söll vom 05.01.2006 zu Zl A1/379/01/2006 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 30.12.2005 gegen 15.45 Uhr in Scheffau am Wilden Kaiser bei der Zufahrt zum Liftparkplatz Scheffau mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe noch den anderen Beteiligten bzw den Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen habe. Der Beschuldigte sei ausgeforscht worden. Dem Bericht der Polizeiinspektion Kirchbichl vom 04.01.2006 bezüglich dieses Verkehrsunfalls ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Schadens der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY beschädigt worden sei, da die Stoßstange deutlich eingedrückt worden sei und zwar etwas links der Fahrzeugmitte. Der Beschuldigte hätte angegeben, dass er mit dem Auto aus Richtung ESSO-Tankstelle kommend über die Brücke in den Parkplatz eingefahren sei. Verkehrsbedingt (Stau) habe er kurz nach der Brücke stehen bleiben müssen. Dabei sei ihm von links hinten beim rückwärts Einbiegen der PKW-Lenker gegen das Auto gefahren. Er sei dann ausgestiegen und zu dem Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY gegangen, der nach dem Anprall an sein Auto sofort wieder ein Stück nach vorne gefahren sei. Der Lenker sei im Auto sitzen geblieben und habe das Auffahren auf das andere Auto bestritten. Er habe sogar im Gegenteil behauptet, er selbst sei gegen sein Fahrzeug gefahren. Als der Beschädigte in der Folge nach Zeugen gesucht hätte, sei der Unfallverursacher einfach weggefahren.

 

Als Zeuge wurde F. K. aus Deutschland und dessen Ehefrau namhaft gemacht.

 

Der Beschuldigte gab an, dass er auf dem total überfüllten Parkplatz rückwärts auszuparken versucht habe. Plötzlich sei der Lenker eines PKWs, weiß, älteres Baujahr mit deutschem Kennzeichen zu ihm an die Fahrertür gekommen und habe behauptet, er sei gegen dessen Fahrzeug gefahren. Er selbst hätte diesbezüglich nichts bemerkt und sei der Meinung gewesen, dass auch der Deutsche gegen sein Fahrzeug gefahren sein könnte. Das habe er dem Mann auch gesagt, weil auf dem Parkplatz kaum Platz gewesen sei und dort Chaos geherrscht habe, habe er dem anderen Lenker angeboten zu der daneben befindlichen Shelltankstelle zu fahren, wo die Angelegenheit abgeklärt habe werden können. Er sei dann auch zur Tankstelle gefahren und habe festgestellt, dass an seinem eigenen PKW kein Schaden entstanden sei. Weil der andere Lenker nach einiger Zeit immer noch nicht nachgekommen sei, sei er weggefahren.

 

Herr W. gab in seiner Stellungnahme vom 25.01.2006 schriftlich an, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass der Berufungswerber vom Aufprall mit seinem KFZ auf die hintere Stoßstange seines Fahrzeuges nichts bemerkt haben wolle, da es einen ordentlichen Schlag gegeben habe. Allein die Verformung der Stoßstange lege nahe, dass es sich um einen erheblichen Zusammenstoß gehandelt habe. Nicht er sei gegen das Fahrzeug des Berufungswerbers gefahren: Dies könne durch die Zeugen Familie K. bestätigt werden sondern der Berufungswerber eben gegen sein Fahrzeug. Er habe auch nie ein Angebot durch Herrn M. erhalten sich an der nebenan befindlichen Tankstelle zur Klärung der Angelegenheiten zu treffen.

 

In einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 03.03.2006 führte der Geschädigte dann noch aus, dass es nachvollziehbar sei, dass weder für Herrn M. noch für die weiteren Passanten seines Fahrzeuges eine Beschädigung erkennbar gewesen sei, da weder er noch die Mitfahrer überhaupt das Fahrzeug verlassen hätten um den entstandenen Schaden zu sehen. Herr M. habe sich geweigert aus dem Auto auszusteigen und habe den Unfallsort wie bereits geschildert unverzüglich verlassen. Einen Vorschlag zur Klärung der Angelegenheit an der angrenzenden Tankstelle habe Herr M. nicht unterbreitet, vielmehr sei er nach einigen Beschimpfungen in dem Moment als er selbst Herrn K. um eine Zeugenaussage gebeten habe, weggefahren. Herr M. habe auch nicht auf dem Parkplatz an der Tankstelle auf ihn gewartet.

 

Der Zeuge F. K. gab schriftlich bekannt, dass er am 30.12.2005 den Parkplatz am Schilift in Scheffau verlassen habe wollen. Neben ihm in entgegengesetzter Fahrtrichtung sei ein BMW gestanden. Plötzlich sei ein schwarzer Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XY aus der Parkfläche ausgefahren und rückwärts auf den BMW gefahren. Nach Aufforderung des BMW-Fahrers den Schaden zu klären, sei der Passat-Fahrer davongefahren.

 

Bei seiner mündlichen Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion Sonneberg gab dieser Zeuge dann auch noch ergänzend an, dass zur Unfallszeit am Parkplatz starker Fahrverkehr geherrscht habe und die Parkplätze total voll gewesen wären. Er habe sich mit seinem PKW in der Warteschlange zur Auffahrt auf die Hauptstraße befunden. Dabei hätten sich etwa zwei, drei Fahrzeuge vor ihm befunden. Auch nach ihm sei eine ganze Reihe gestanden. Herr W. sei auf ziemlich gleicher Höhe neben seinem PKW gestanden. Er sei jedoch in den Parkplatz eingefahren. Er selbst sei mit seinem Fahrzeug gestanden, als er erkannt habe, dass ein anderer geparkter PKW rückwärts gegen das Heck des PKWs des Herrn W. gefahren sei. In der Folge sei Herr W. aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und auf den Fahrer des ausparkenden Fahrzeuges zugegangen und habe mit diesem gesprochen. Was dabei die beiden gesprochen hätten, habe er nicht hören können. Da er jedoch die Situation aufmerksam verfolgt habe, habe er beobachtet, dass der österreichische PKW-Fahrer den Unfallort nun in Richtung Ausfahrt zur Straße verlassen habe. Herr W. sei auf ihn zugekommen und habe ihn angesprochen, ob er für diesen Unfall als Zeuge zur Verfügung stehen würde, was von ihm bejaht worden sei. Er habe ihn gebeten nach der Ausfahrt kurz rechts heranzufahren um den Namen und die Anschrift zu notieren.

 

Der Berufungswerber sei darüber schockiert gewesen, dass überhaupt jemand nach so einem Unfall, wenn eine Klärung herbeigeführt werden solle, sich so verhalte und einfach wegfahre. Der Berufungswerber sei der Situation entsprechend sehr sachlich und nicht aggressiv oder aufbrausend gewesen.

 

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Schreiben der R und V Allgemeine Versicherung AG, W., welchem zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von Euro 271,74 von der U. Fachversicherung AG überwiesen erhalten hat.

 

§ 4 Abs 5 StVO normiert, dass wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

In § 4 Abs 1 StVO ist festgehalten, dass alle Personen deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a)

wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten haben,

b)

wenn als Folgen des Verkehrsunfall Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

 c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben.

 

Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht auf jeden Fall das Verhalten des davon unmittelbar betroffenen Fahrzeuglenkers oder Fußgängers.

 

Die Verpflichtung ein Fahrzeug anzuhalten besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gebracht werden kann. Wird der Anhaltepflicht zum Zweck der Ausweisleistung nicht entsprochen, hat die Zulassungsbehörde über Anfrage eines Unfallbeteiligten den Namen und die Anschrift bekannt zu geben.

 

Voraussetzung für die Anhaltung und Meldepflicht der lit.a und des Abs 5 ist das objektive Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschaden und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002 zu Zl 2001/03/0417).

 

Das Tatbild der aus Abs 5 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalls mit ausschließlichem Sachschaden und darin dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (siehe VwGH 08.01.1968 zu Zl 1351/67 KJ 1968, 28). Es wird darauf hingewiesen, dass die in Abs.5 normierte Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall ohne Rücksicht darauf besteht, ob dass den unfallbedingende Verhalten rechtswidrig und schuldhaft war.

 

Unter ?ohne unnötigen Aufschub? kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat (VwGH 12.11.1970, 1771/69 ZVR 1971/134).

 

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter während der Unfallaufnahme ohne seinen Namen mitzuteilen, so hat er gegen die Meldepflicht verstoßen (VwGH 08.07.1971, 1759/70).

 

Auch eine nur geringste Beschädigung wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden verpflichtet zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle (VwGH 04.10.1973, 1229/72, ZVR 1974/148; 25.04.2001, 2001/03/0100).

 

Zweck des § 4 ist es nicht an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden in einem Unfall zu klären, sondern um dem am Unfall Beteiligten Fahrzeuglenker die Möglichkeit zu geben ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarzustellen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (siehe VwGH 25.01.2002, 2001/02/0240).

 

Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hervorgekommen, dass der Unfallverursacher, nämlich der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht hat in dem er beim Ausparken mit seinem Heck gegen das Heck des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY, gefahren ist, wobei hinten etwas links der Fahrzeugmitte die Stoßstange deutlich eingedrückt worden ist.

 

Der Berufungswerber selbst will von dem Verkehrsunfall zunächst nichts gemerkt haben. Spätestens nachdem der Geschädigte ihm jedoch mitgeteilt hat, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat, wäre es an ihm gelegen gewesen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen und den Schaden zu besichtigen. Dies hat er, wie er selbst angegeben hat, unterlassen.

 

Feststeht, dass sich der Berufungswerber dann in der Zeit als der Geschädigte Kontakt mit dem Zeugen K. F. aufgenommen hat, vom Unfallsort entfernt hat.

 

Nicht fest steht hingegen, ob dem Geschädigten die Botschaft des Berufungswerbers, er wolle sich mit ihm bei der Tankstelle zur Schadensregulierung und zum Austausch der Daten treffen, tatsächlich zugekommen ist. Der Beschuldigte sowie seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben in diese Richtung ausgesagt.

 

Es bleibt jedoch die Frage bestehen, weshalb der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, musste er normalerweise doch sehr wohl ein Interesse daran haben, den Identitätsaustausch vorzunehmen um sicher sein zu können, einen Schadenersatz für den verursachten Schaden zu erhalten. Dass der Geschädigte dies mutwillig unterlassen haben soll, wie dies vom Beschuldigten in den Raum gestellt wurde, ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Geschädigte W. angegeben, von einem Vorschlag hinsichtlich des Identitätsaustausches bei der Tankstelle nichts gewusst zu haben.

 

Diesbezüglich ist eine Aufklärung nicht möglich gewesen und bleibt daher nur die Vermutung übrig, dass der Geschädigte entweder die Aufforderung des Berufungswerbers sich mit ihm bei der Tankstelle zu treffen nicht verstanden hat oder dass diese Aufforderung gar nicht nicht ergangen ist.

Im übrigen wäre dem Beschuldigten immer noch die Möglichkeit offen gestanden, sich an die nächste Polizeidienststelle zwecks einer Meldung zu begeben.

 

Dass die Zeugin Z. und der Sohn des Berufungswerbers, beide nicht wissen, wie das beschädigte Fahrzeug ausgesehen hat und sich auch an die Farbe nicht mehr erinnern können, ist ebenfalls erstaunlich und muss hinterfragt werden. Üblicherweise ist es doch im Naturell eines Menschen gelegen, bei einem Verkehrsunfall aus dem Fahrzeug zu steigen und festzustellen, ob und wie groß der Schaden ist. Diesbezüglich sind die beiden Zeugenaussagen nicht glaubwürdig und dürften diese wohl erhebliche Erinnerungslücken haben, die unter Umständen im Naheverhältnis zum Berufungswerber zu finden sind. Die Angaben der beiden Zeugen waren jedenfalls höchst unvollständig und nicht sehr aufschlussreich.

 

Die Angaben des Berufungswerbers, dass er deswegen nicht zur Polizei gegangen sei, weil er zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Geschädigte sich in der Wahrnehmung des Schadens geirrt habe und daher zum Schluss gekommen sei, dass kein Schaden entstanden sei, da der Berufungswerber ihn gar nicht touchiert habe und keinen Schaden verursacht habe und dass der Geschädigte deshalb aus einer emotionalen Aufregung heraus dann seinen Irrtum nicht eingestehen wollte, ist reine Spekulation und entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. Dies konnte den Berufungswerber jedenfalls nicht davon befreien, seinen Pflichten als Staatsbürger im Straßenverkehr nachzukommen.

 

Die Behauptung, dass der Zeuge F. K. ein Bekannter des Geschädigten sei, ist haltlos und findet sich im gesamten erstinstanzlichen Akt nicht ein einziger Hinweis darauf, dass dem so sei.

 

Es hat sich aufgrund der Einvernahmen des Zeugen F. K. für die Berufungsbehörde jedenfalls kein Verdacht ergeben, dass dieser in irgendeiner Art und Weise befangen gewesen war.

 

Die Angabe des Zeugen, dass man ja nicht auf ein so Ergebnis (gemeint war der Unfall) warte und der ausparkende PKW plötzlich und unvermittelt da war, ist in keiner Art und Weise geeignet, seine Ehrlichkeit und Wahrnehmungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Berufungsbehörde interpretiert diesen konkreten Satz so, dass der Zeuge den PKW erst wahrgenommen hat, als dieser gegen das Heck des PKWs des Herrn W. gefahren sei. Dies ist jedoch ausreichend genug um sagen zu können, dass ein Verkehrsunfall stattgefunden hat.

 

Die Beweisanträge, dass Herr W. aufgefordert werden solle den Schaden an seinem Fahrzeug vorzuweisen, den genauen Hergang der Kollision zu schildern und die Kontaktstellen an den beiden Fahrzeugen genau zu bezeichnen sowie die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der von Herrn W. geschilderte Unfallhergang tatsächlich vom Fahrzeug des Beschuldigten stammen könne, sind im gegenständlichen Fall als unerheblich zu bewerten.

 

Dass ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, ist für die Berufungsbehörde aufgrund der Zeugenaussage des F. K. und auch aufgrund der Anzeige des Geschädigten gesichert.

 

Immerhin liegt auch eine Ausgleichszahlung der U. vor und wird sich auch diese Versicherung informiert haben, ob ein Verkehrsunfall stattgefunden hat und erst dann eine finanzielle Schadensbereinigung vorgenommen haben.

 

Es gilt hier zu beurteilen, weshalb der Berufungswerber, der mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden war, es nicht für nötig befunden hatte, auszusteigen und den Verkehrsunfall zunächst selbst anzuschauen und in der Folge dann einen Identitätsnachtausch mit dem Geschädigten vorzunehmen oder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

 

Der Berufungswerber muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er es nicht der Mühe wert gefunden hat, sein Fahrzeug zu verlassen. Vielmehr ist der Anschein entstanden, dass er den Unfallort beinahe fluchtartig verlassen hat.

 

Nur deshalb, weil an seinem Fahrzeug nicht der geringste Schaden entstanden ist, bedeutet dies außerdem noch lange nicht, dass er nicht am Fahrzeug des Geschädigten einen Schaden verursacht haben kann.

 

Spätestens nachdem der Geschädigte dem Berufungswerber, unmittelbar nachdem dieser an sein Fahrzeug gefahren war, mitgeteilt hat, dass ein Verkehrsunfall verursacht worden ist, sind dem Berufungswerber objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen oder hätten ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Dass er nicht aus dem Auto ausgestiegen ist um nachzuschauen ob tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist, er keinen Identitätsaustausch durchgeführt hat und auch keine Polizeidienststelle verständigt hat, ist ihm als fehlerhaftes Verhalten zuzurechnen.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber mit grober Fahrlässigkeit gehandelt.

 

§ 99 Abs 3 lit b StVO normiert Geldstrafen bis zu Euro 726,00 (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen). Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) ist unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß den § 19 VStG als durchaus schuld- und tatangemessen zu betrachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, ist, aufgrund, des, durchgeführten Beweisverfahrens, hervorgekommen, dass, der, Unfallverursacher, einen, Verkehrsunfall, verursacht, hat, indem, er, beim, Ausparken, mit, seinem, Heck, gegen, das, Heck, des, PKW, gefahren, ist, wobei, hinten, etwas, links, der, Fahrzeugmitte, die, Stoßstange, deutlich, eingedrückt, worden, ist. Der, Berufungswerber, selbst, will, von, dem, Verkehrsunfall, zunächst, nichts, gemerkt, haben. Spätestens, nachdem, der, Geschädigte, ihm, jedoch, mitgeteilt, hat, dass, er, einen, Verkehrsunfall, verursacht, hat, wäre, es, an, ihm, gelegen, gewesen, aus, seinem, Fahrzeug, auszusteigen, und, den, Schaden, zu, besichtigen. Dies, hat, er, wie, er, selbst, angegeben, hat, unterlassen. Feststeht, dass, sich, der, Berufungswerber, dann, in, der Zeit, als, der, Geschädigte, Kontakt, mit, dem, Zeugen, K.F., aufgenommen, hat, vom, Unfallsort, entfernt, hat. Nicht, fest, steht, hingegen, ob, dem, Geschädigten, die, Botschaft, des, Berufungswerbers, er, wolle, sich, mit, ihm, bei, der, Tankstelle, zur, Schadensregulierung, und, zum, Austausch, der, Daten, treffen, tatsächlich, zugekommen, ist. Der, Beschuldigte, sowie, seine, Lebensgefährtin, und, sein, Sohn, haben, in diese, Richtung, ausgesagt. Diesbezüglich, ist, eine, Aufklärung, nicht, möglich, gewesen, und, bleibt, daher, nur, die, Vermutung, übrig, dass, der, Geschädigte, entweder, die, Aufforderung, des, Berufungswerbers, sich, mit, ihm, bei, der, Tankstelle, zu, treffen, nicht, verstanden, hat, oder, dass, diese, Aufforderung, gar, nicht, ergangen, ist. Im, übrigen, wäre, dem, Beschuldigten, immer, noch, die, Möglichkeit, offen, gestanden, sich, an, die, nächste Polizeidienststelle, zwecks, einer, Meldung, zu, begeben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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