TE UVS Tirol 2007/12/03 2007/13/2019-3

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Veröffentlicht am 03.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F. P., geb am XY, vertreten durch Dr. H. P., T., XY-Straße 3/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.06.2007, Zahl 703-4-810-2007-FSE, nach der am 02.10.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2007, Zahl 703-4-810-2007-FSE, wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen. In diesem Bescheid wurde der Berufungswerber weiters darauf hingewiesen, dass, wenn diesem Auftrag nicht nachgekommen werde, die Lenkberechtigung entzogen werden müsse.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich laut Anzeige der Polizeiinspektion Telfs vom 25.05.2007 Hinweise (Verkehrsunfall mit Sachschaden) darauf ergeben hätten, dass möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er am 12.05.2007 durch das grob verkehrswidrige Verhalten des M. P., welcher seinen Vorrang bei der Kreuzung Höhenstraße mit der Hinterbergstraße gröblichst verletzt habe, in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt gewesen sei. Er habe sich nach dem Verkehrsunfall bzw während des Einsatzes der Mitarbeiter der Polizeiinspektion Telfs völlig normal verhalten, sei jedoch durch den Zusammenstoß, bei welchem sein PKW stark beschädigt worden sei, leicht geschockt gewesen, zumal hier wesentlich gravierende Folgen hätten eintreten können, welche allesamt auf das grob verkehrswidrige Verhalten des M. P., welcher mit dem von ihm gelenkten PKW, Marke Porsche Carrera, ohne den bevorrangten Querverkehr zu beachten, die Kreuzung durchfahren habe wollen, zurückzuführen seien. Im übrigen werde darauf verwiesen, dass der Polizeiinspektor T. G., welcher die Sachverhaltsaufnahme durchgeführt habe, selbst ausgeführt habe, dass er keinen beeinträchtigten Eindruck auf ihn gemacht habe; eine gewisse Aufregung sei wohl gegeben gewesen, was bei diesem Unfallgeschehen als durchaus normal anzusehen sei. Allein der Umstand, dass es sich bei ihm schon um eine ältere Person handle, welche sich bislang stets im Straßenverkehr vorschriftsmäßig verhalten habe, reiche nicht aus, ihm die Qualifikation zum Lenken von Fahrzeugen abzusprechen. Aus dem ärztlichen Attest des Dr. R. S., Gemeindearzt in T., ergebe sich unzweifelhaft, dass er sowohl geistig wie auch körperlich in der Lage sei, ein Fahrzeug zu lenken. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass Dr. R. S. seit Jahren sein Hausarzt sei und dieser sehr wohl in der Lage sei, zu beurteilen, ob er nach wie vor die geistigen und körperlichen Voraussetzungen habe, ein Fahrzeug zu lenken. Bei der Beurteilung durch den Polizeiinspektor T. G. handle es sich dagegen lediglich um eine Momentaufnahme und hier wiederum in einer Ausnahme situation, welche nicht als ?alltäglich? zu bezeichnen sei. Die bescheidmäßige Aufforderung an ihn betreffend die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens sei daher nicht gerechtfertigt und auch nicht rechtens. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des Bescheides beantragt.

Dieser Berufung war ein ärztliches Attest des Dr. R. S., Gemeindearzt in T., vom 12.06.2007 angeschlossen. In diesem ärztlichen Attest ist ausgeführt, dass der Berufungswerber, F. P., seit Jahren sein Patient sei. Ihm seien keine schweren Krankheiten in den letzten Jahren bekannt. Herr P. sei somit geistig und körperlich fähig, ein Fahrzeug zu lenken.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 02.10.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen Insp. T. G. sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde, insbesondere in den augenfachärztlichen Befund der Dr. D. M., Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 12.07.2007. Schließlich wurde Einsicht genommen in das vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 30.10.2007 vorgelegte VAV Gutachten vom 15.05.2007.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 12.05.2007 gegen 17.50 Uhr ereignete sich im Gemeindegebiet von T. an der Kreuzung Hinterbergstraße/Höhenstraße ein Verkehrsunfall zwischen dem von M. P. gelenkten PKW der Marke Porsche 911 Carrera mit dem Kennzeichen XY und dem vom Berufungswerber, F. P., gelenkten PKW der Marke VW-Golf mit dem Kennzeichen XY ein Verkehrsunfall  mit Sachschaden wie folgt:

 

Der Berufungsweber lenkte seinen PKW auf der Hinterbergstraße in westliche Richtung. Zur selben Zeit lenkte M. P. seinen PKW auf der Höhenstraße in südliche Richtung und bog an der Kreuzung mit der Hinterbergstraße (Vorrangstraße gegenüber der Höhenstraße) nach links ab. In der Folge kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in deren Frontbereichen, wobei das Fahrzeug des Herrn M. P. insofern beschädigt wurde, als die Stoßfänger vorne, der Kofferraumdeckel vorne sowie der rechte Scheinwerfer Schäden aufwies, beim Fahrzeug des F. P. war die Motorhaube und der rechte Kotflügel eingedellt, die Fahrertüre und der linke Spiegel beschädigt sowie rechts vorne der Reifen und die Felge. Durch die Kollision kam der Berufungswerber, der seine Fahrt auf seinem Fahrstreifen beibehalten hat, nach links über die Fahrbahn hinaus und stieß gegen den dort befindlichen Sammelcontainer.

 

Festgehalten wird, dass die Haftpflichtversicherung des M. P. dem Berufungswerber F. P. den auf Grund des gegenständlichen Verkehrsunfalles entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von Euro 6.486,18 ersetzt hat und vom Alleinverschulden ihres Versicherungsnehmers, M. P., ausgegangen ist.

 

Der Meldungsleger Insp. T. G. wurde von einem der Unfallbeteiligten zum gegenständlichen Sachschadenunfall gerufen. Außer den Beteiligten hat es keine Unfallzeugen gegeben. Insp. T. G. schloss aus der Schilderung des Unfallbeteiligten, M. P., sowie auf Grund der Unfallendlage am Tatort, dass es nicht auszuschließen ist, dass es beim Berufungswerber zu einer mangelnden Reaktionsfähigkeit gekommen ist. Deshalb hat er die Sachverhaltsdarstellung verfasst.

 

Laut augenfachärztlichem Befund der Dr. med. D. M., Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, ist der Augenstatus des Berufungswerbers altersentsprechend. Der Berufungswerber trägt eine Gleitsichtbrille. Der Visus und der Augenstatus entspricht den Bedingungen, die für den Führerschein B erforderlich sind. Laut dem amtsärztlichen Attest des Dr. R. S., Gemeindearzt, vom 12.06.2007 ist der Berufungswerber seit Jahren sein Patient. Ihm seien keine schweren Krankheiten in den letzten Jahren bekannt. Der Berufungswerber ist somit geistig und körperlich fähig, ein Fahrzeug zu lenken.

 

Festgehalten wird, dass zum Unfallszeitpunkt der Sonnenstand dergestalt war, dass nicht auszuschließen ist, dass die Sonne den Berufungswerber beim Befahren der Hinterbergstraße geblendet hat.

 

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zum einen widerspruchsfrei aus der in diesem Verfahren ergangenen Sachverhaltsfeststellung des Meldungslegers Insp. T. G. in Verbindung mit seiner Zeugenaussage anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Feststellung betreffend den Ersatz der gesamten unfallskausalen Reparaturkosten durch die Haftpflichtversicherung des M. P. ergibt sich aus dem vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers vorgelegten Gutachten der VAV-Versicherung vom 15.05.2007, die Ausführungen betreffend den Gesundheitszustand des Berufungswerbers gehen aus dem augenärztlichen Befund der Dr. M. vom 12.07.2007 sowie aus dem ärztlichen Attest des Dr. S. vom 12.06.2007 schlüssig hervor.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Nach § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der gegenständlich angefochtene Aufforderungsbescheid ist nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von einer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Zur Annahme von begründeten Bedenken bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht eines Gutachtens eines amtsärztlichen Sachverständigen.

 

Im Gegenstandsfall hat der Unfallbeteiligte, M. P., welcher den Vorrang des Berufungswerbers bei der Kreuzung Höhenstraße mit der Hinterbergstraße verletzte, den gegenständlichen Verkehrsunfall aus dem Alleinverschulden zu verantworten. M. P. fuhr, ohne auf den bevorrangten Querverkehr zu achten, in die Kreuzung ein, während der Berufungswerber seinen Fahrstreifen beibehaltend durch die Kollision auf die linke Fahrbahn gegen einen Container geschleudert wurde.

 

Der Berufungswerber, F. P., machte anlässlich der Unfallaufnahme auf Insp. T. G. zwar einen aufgeregten nicht jedoch beeinträchtigten Eindruck. Lediglich auf Grund der Schilderung des Unfalles durch den Unfallbeteiligten P. M. sowie der Sachlage vor Ort insofern, als das Fahrzeug des Berufungswerbers den Container angefahren hat, war für Insp. T. G. eine mangelnde Verkehrstüchtigkeit des Berufungswerbers nicht auszuschließen und hat er daher das Verfahren zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers eingeleitet.

 

Für die Berufungsbehörde waren jedoch schon allein auf Grund des Alleinverschuldens des Unfallbeteiligten, M. P., am gegenständlichen Unfall (Vorrangverletzung), in Verbindung mit der Tatsache, dass nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Unfalles der Berufungswerber durch die Sonne stark geblendet wurde, begründete Bedenken an der Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben. Außerdem bestätigen sowohl die Augenärztin Dr. M. als auch der Gemeindearzt Dr. S. dem Berufungswerber schlüssig und nachvollziehbar, dass dieser geistig und körperlich fähig ist ein Fahrzeug zu lenken.

 

Es war daher der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufungswerber aufgefordert wurde, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Fahrzeugen vom Amtsarzt untersuchen zu lassen, zu beheben.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, F., P., machte, anlässlich, der, Unfallaufnahme, auf, Insp. T. G., zwar, einen, aufgeregten, nicht, jedoch, beeinträchtigten, Eindruck. Lediglich, auf, Grund, der, Schilderung, des, Unfalles, durch, den, Unfallbeteiligten, P. M., sowie, der, Sachlage, vor, Ort, insofern, als, das, Fahrzeug, des, Berufungswerbers, den, Container, angefahren, hat, war, für, Insp. T. G., eine, mangelnde, Verkehrstüchtigkeit, des, Berufungswerbers, nicht, auszuschließen, und, hat, er, daher, das, Verfahren, zur, Überprüfung, der, Verkehrszuverlässigkeit, des, Berufungswerbers, eingeleitet. Für, die, Berufungsbehörde, waren, jedoch, schon, allein, auf, Grund, des, Alleinverschuldens, des, Unfallbeteiligten, M. P., am, gegenständlichen, Unfall (Vorrangsverletzung), in, Verbindung, mit, der, Tatsache, dass, nicht, auszuschließen, ist, dass, zum, Zeitpunkt, des, Unfalls, der, Berufungswerber, durch, die, Sonne, stark, geblendet, wurde, begründete, Bedenken, an, der, Verkehrszuverlässigkeit, nicht, gegeben. Außerdem, bestätigten, sowohl, die, Augenärztin, als, auch, der, Gemeindearzt, dem, Berufungswerber, schlüssig, und, nachvollziehbar, dass, dieser, geistig, und, körperlich, fähig, ist, ein, Fahrzeug, zu, lenken. Es, war, daher, der, gegenständlichen, Berufung, Folge, zu geben, und, der, angefochtene, Bescheid, mit, dem, der, Berufungswerber, aufgefordert, wurde, sich, hinsichtlich, seiner, gesundheitlichen, Eignung, zum, Lenken, von, Fahrzeugen, vom, Amtsarzt, untersuchen, zu, lassen, zu, beheben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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