TE UVS Steiermark 2008/01/02 40.1-5/2007

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Veröffentlicht am 02.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Dr. H P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.4.2007, GZ: 030673/2006-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Antrag vom13.7.2006 hat Herr Dr. H P, Rechtsanwalt in G, bei der Stadt Graz um die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung zum Zwecke der Abwehr der Taubenplage in den von ihm verwalteten Häusern in G angesucht. In seiner Eingabe vom 9.10.2006 präzisierte er seinen Antrag insoweit, als er die Chemikalien Alpha Choralose und Ornisteril beziehen wollte. Mit diesen Mitteln sollten nicht nur Tauben, sondern auch Ratten bekämpft werden. Eine Angabe über die exakte Menge konnte er nicht angeben. Jedenfalls beantragte er einen mehrmaligen Bezug. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten wies der Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagebehörde, diesen Antrag mit Bescheid vom 13.4.2007, GZ: 030673/2006-1, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen sei, die technische Notwendigkeit für die Verwendung des Giftes glaubhaft zu machen. Darüber hinaus bestünden Bedenken im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinwies, dass die beiden angeführten Gifte die einzigen, für den Einzelnen sinnvollen und rasch zum Erfolg führenden Mitteln darstellten, um eine Reduktion der Tauben- und Rattenpopulation zu erreichen. Die belangte Behörde habe keine Abwägung zwischen den Interessen der Gesundheit der Menschen und jener der Tiere vorgenommen. Er beantrage daher die Behebung des Bescheides und Erteilung der Giftbezugsbewilligung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 22.11.2007 eine Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber seine bisherige Argumentation aufrechterhalten hat. Der erkennende Senat geht bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen aus: Gemäß § 41 Abs 1 Chemikaliengesetz muss, wer Gifte gemäß § 35 Z 1 erwirbt, hiezu berechtigt sein. Gemäß Abs 2 sind zum Erwerb von Giften im Sinne des Abs. 1 unter anderen - zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung, - Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 sowie - zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, berechtigt. Der Berufungswerber hat selbst nicht behauptet, ein reglementiertes Gewerbe nach §§ 104 oder 116 GewO 1994 oder das Handwerk des Schädlingsbekämpfers gemäß § 128 GewO 1994 auszuüben. Er musste daher, um die Schädlingsbekämpfung selbst durchführen zu können, eine Bewilligung im Sinne des § 42 ChemG einholen. Gemäß § 42 Abs 1 ChemG ist unter einer Giftbezugsbewilligung 1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder 2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt zu verstehen. Da der Berufungswerber mehrmalig giftige Stoffe im Sinne des § 35 ChemG in einer unbestimmten Menge beziehen wollte, ist sein Antrag auf Erteilung einer Giftbezugslizenz zu verstehen. Gemäß Abs 4 darf die Giftbezugsbewilligung nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist, b) sachkundig und verlässlich ist, c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und 2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt. Aus der Formulierung dieser Bestimmung geht hervor, dass die angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Das Fehlen einer einzigen Voraussetzung bedeutet somit, dass die Behörde die Bewilligung zu versagen hat. Dass der Berufungswerber das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist, steht außer Frage. Zu prüfen war jedoch, ob die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß Abs 5 ist der Antragsteller als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich 1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und 2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt. Der Berufungswerber hat zwar im Verfahren umfangreiche Internetrecherchen über die Beherrschung der hohen Taubenpopulation in Europa vorgelegt, doch keinerlei Nachweise darüber geführt, dass er selbst über die erforderlichen Kenntnisse betreffend sachgerechten und sicheren Umgang mit den beantragten Giften verfüge. Der Berufungswerber ist Rechtsanwalt und betreibt eine Hausverwaltung. Beiden Berufen ist nicht immanent, über besondere Kenntnisse im Umgang mit Giften zu besitzen. Auch muss ernstlich bezweifelt werden, dass er selbst körperlich in der Lage ist, auf Dachböden oder engen Kellerräumen die Gifte sachgerecht auszulegen. Weder Rechtsanwalt noch Hausverwalter sind dazu berufen, Schädlingsbekämpfung zu betreiben. Die Hausverwaltung ist lediglich dazu verpflichtet (und berechtigt), die Schädlingsbekämpfung in den von ihr verwalteten Häusern zu veranlassen. Es obliegt ihr jedoch nicht, diese selbst mit eigenen Organen durchzuführen. Der Berufungswerber beabsichtigte die Gifte nicht für den eigenen Hausgebrauch, sondern für die Bekämpfung von Tauben und Ratten in den von ihm verwalteten 14 Mietshäusern zu erwerben. Da er diese Bekämpfung offensichtlich regelmäßig machen wollte (mehrmaliger Bezug, unbestimmte Menge) und, wie angeführt, dies keine Tätigkeit im Rahmen der Hausverwaltung darstellt, liegt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO vor, für welche es gemäß § 128 GewO einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO) bedarf. Wie oben angeführt behauptet der Berufungswerber selbst nicht, über eine derartige Berechtigung zu verfügen. Wie schon in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ausgeführt wurde, ist der Einsatz von Giften in der Bekämpfung von Wirbeltieren äußerst kritisch, da die Gefahr des Verschleppens des Giftes groß ist und damit auch von anderen Lebewesen aufgenommen werden kann. Der Verordnungsgeber hat daher in der Schädlingsbekämpfer - Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 269/2002, ein umfangreiches Ausbildungs- und Prüfungsprogramm festgelegt um zu gewährleisten, dass durch die Schädlingsbekämpfung keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt eintritt. Eine im größeren Ausmaß (14 Mietshäuser) regelmäßig durch einen Fachunkundigen durchgeführte Schädlingsbekämpfung wäre daher unverantwortlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Berufungswerber die Gifte für eine Tätigkeit erwerben wollte, für welche er weder eine Berechtigung, noch persönliche Voraussetzungen besitzt. Auf Grund des Erfordernisses, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 ChemG kumulativ vorliegen müssen, es ist ohne Belang, dass die erkennende Behörde davon ausgeht, dass der Berufungswerber als verlässlich anzusehen ist. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Schlagworte
Schädlingsbekämpfung Hausverwaltung Rechtsanwalt Giftbezugslizenz Voraussetzungen sachkundig
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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