TE UVS Steiermark 2008/01/07 42.14-21/2007

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Veröffentlicht am 07.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung der Frau A R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.10.2007, GZ: 11.1-424/2005, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Frau A R besitzt die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen B und F.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.04.2005, GZ: 11.1 930/2004, wurde die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass ein gegen die Berufungswerberin gerichtetes Strafverfahren (wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt) wegen fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt (11.02.2004) mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.10.2004 gemäß § 227 Abs 1 und 2 StPO eingestellt worden ist. Das vom Strafgericht eingeholte psychiatrische Gutachten attestierte der Berufungswerberin eine wahnhafte Störung im Sinne einer Paranoia. Ausgehend vom Gerichtsgutachten - so die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Weiz - bestehe bei der Berufungswerberin eine psychiatrische Auffälligkeit im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung und bei querulatorischer Natur mit teilweise manischen Verhaltensweisen auch eine hohe Wahrscheinlichkeit für unangepasstes Verkehrsverhalten. Die psychotischen Zustände könnten mitunter zu einer Verkennung der Realität bzw. falschen Einschätzung von Alltagssituationen im Straßenverkehr führen, weshalb die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Untersuchung dringend erforderlich seien. Der Aufforderungsbescheid vom 21.04.2005 wurde mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 09.09.2005, GZ: UVS 42.5-9/2005-6, rechtskräftig. Die Behandlung der von der Berufungswerberin dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.05.2007, Zl. 2006/11/0234, ab. Mit dem Schreiben vom 22.09.2005 lud die Bezirkshauptmannschaft Weiz die Berufungswerberin zur amtsärztlichen Untersuchung für den 21.10.2005 vor. An diesem Tag wurde mit A R bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine Niederschrift aufgenommen, aus der unter anderem hervorgeht, dass A R nicht bereit sei, an einer amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Am Gespräch mit der Berufungswerberin beteiligte sich - zumindest zeitweise - auch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Weiz. Basierend auf diesen ersten persönlichen Kontakt mit der Berufungswerberin erstattete die Amtsärztin am 21.10.2005 ein Gutachten gemäß § 8 FSG, in dem sie A R als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Fahrzeuggruppen 1 und 2 derzeit als nicht geeignet beurteilte. Bei dem Gesprächsversuch im Führerscheinreferat - so die Amtsärztin in der Begründung des Gutachtens - habe sie festgestellt, dass mit der Berufungswerberin keine geordnete Kommunikation möglich sei. Unter anderem leide sie an Verfolgungsideen, sie sei nicht kooperativ, sie leide - soweit der handschriftliche Begründungstext im Gutachten lesbar ist - an einer ausgeprägten wahnhaften Störung. Die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden von der Amtsärztin (wohl aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von der Berufungswerberin) als nicht mehr für notwendig erachtet. Das Gutachten schließt mit dem Hinweis: EMPF dringend nervenfachärztl. Betreuung. Gründe für eine Unterbringung nach § 8 UPG lagen nicht ausreichend vor. Nach einem Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin trat die Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Verfügung vom 31.10.2005 den Führerscheinakt an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ab. Mit dem Bescheid vom 03.02.2006 entzog die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der Berufungswerberin unter Verweis auf § 24 Abs 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B und F bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens. Gleichzeitig sprach die Behörde aus, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Dieser Entziehungsbescheid stützte sich auf den Aufforderungsbescheid vom 21.04.2005 und darauf, dass A R der Aufforderung bis dato nicht nachgekommen sei. Die Behörde verwies auf die Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.10.2005 und stellte (aktenwidrig) fest, dass kein amtsärztliches Gutachten erstattet werden habe können. Der Entziehungsbescheid wurde der Berufungswerberin am 08.02.2006 persönlich ausgefolgt. Am 14.02.2006 unterzog sich die Berufungswerberin einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Auf Basis dieser amtsärztlichen Untersuchung erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung noch am selben Tag ein Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, dass die Berufungswerberin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen B und F als nicht geeignet beurteilt. In der Begründung des Gutachtens wird ausgeführt: Unverändert. Es besteht eine psychiatrische Auffälligkeit mit anhaltender wahnhafter Störung und damit eine Wahrscheinlichkeit der Selbst- oder Fremdgefährdung. Krankheitseinsicht nicht gegeben bis zur Vorlage einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme plus verkehrspsychologischen Untersuchung. Am 14.02.2006 lieferte A R den Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ab. Basierend auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.02.2006 entzog die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Bescheid vom 15.02.2006 der Berufungswerberin die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung (bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, worüber der Amtsarzt zu entscheiden hat, unter Beibringung einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme und verkehrspsychologischen Untersuchung). Gleichzeitig sprach die Behörde aus, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. A R erhob gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.02.2006 und 15.02.2006 Berufung. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.05.2006 zu den Geschäftszahlen UVS 42.20-3/2006 und UVS 42.20-4/2006 wurde der Berufung der A R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.02.2006 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben (Spruch I). Der (materielle) Entziehungsbescheid beruhe auf einem unschlüssigen amtsärztlichen Gutachten. Die Amtsärztin sei zur gesundheitlichen Nichteignung der Berufungswerberin gelangt, obwohl eine psychiatrische Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Untersuchung (mangels Vorlage bzw. Durchführung) nicht berücksichtigt worden seien. Die Berufung gegen den Bescheid vom 03.02.2006 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ab (Spruch II). Die (formale) Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs 4 FSG beruhe auf einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 21.04.2005. Die Formalentziehung sei bis zur Vorlage einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrecht. Die abweisende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (Spruch II) hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.05.2007 zu Zl. 2006/11/0233 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG auf. In der Begründung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses wurde - zusammengefasst - festgehalten, dass 1.) § 24 Abs 4 FSG keine Rechtsgrundlage dafür biete, die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens zu entziehen, 2.) habe die belangte Behörde eine Änderung in der Sachlage (amtsärztliche Untersuchung am 14.02.2006 vor der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) nicht berücksichtigt und hätte sie den Erstbescheid auch deshalb nicht uneingeschränkt (das heißt nicht für den Zeitraum nach der Untersuchung) bestätigen dürfen. 3.) könne eine Formalentziehung nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG nicht darauf gestützt werden, dass keine befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beigebracht worden sei, weil auch eine negative Stellungnahme den Zweck des § 24 Abs 4 letzter Satz FSG erfüllt, nämlich die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten. Allerdings wäre bei Vorliegen eines - schlüssig begründeten - Gutachtens, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden verneint, die Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zu entziehen gewesen. Mit dem Ersatzbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 02.10.2007, GZ: UVS 42.20-4/2006 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.02.2006 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behoben, aus dem erschließbar sei, dass eine Formalentziehung gemäß § 24 Abs 4 FSG nach Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens nicht (mehr) möglich sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.10.2007 entzog die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung - abermals nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG, gestützt auf den Aufforderungsbescheid vom 21.04.2005, GZ: 11.1-930/2004 - der A R die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen B und F, erteilt mit dem Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 06.04.2000, Nr. BHWZ 11.2-001083/2000, bis zur Befolgung der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Gleichzeitig sprach die Behörde aus, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete die neuerliche Formalentziehung damit, dass A R unter Androhung des Führerscheinentzuges aufgefordert worden sei, sich binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und auch die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie verkehrspsychologische Stellungnahme) innerhalb eines Monats beizubringen. Frau A R sei bis dato der Aufforderung nicht nachgekommen. Es habe daher vom Amtsarzt kein schlüssiges Gutachten erstellt und eingeholt werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Frau A R vom 29.10.2007. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die anhand der referierten Aktenlage ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen war, von folgenden Überlegungen ausgegangen: § 24 Abs 4 FSG, BGBl. Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2006 lautet wie folgt:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Zweck dieser Bestimmung ist - und darauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2007 hingewiesen - dass ein von der belangten Behörde aufgrund bestehender Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG einzuholendes Gutachten gemäß § 8 FSG vom Amtsarzt tatsächlich erstellt werden kann. Die (formale) Entziehung der Lenkberechtigung soll damit nur dann in Betracht kommen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung an der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt, zB indem er sich nicht einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht oder die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringt. Im Falle der Berufungswerberin liegen zwei von unterschiedlichen Amtsärztinnen abgegebene negative Gutachten nach § 8 FSG vor, die die Berufungswerberin aufgrund ihrer psychiatrischen Auffälligkeit als zum Lenken von der in Rede stehenden Kraftfahrzeuggruppen für nicht geeignet beurteilten. Das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.10.2005 wurde auf Basis eines (gescheiterten) Kommunikationsversuches mit der Berufungswerberin, jenes der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.02.2006 nach einer amtsärztlichen Untersuchung der Berufungswerberin erstellt. Aus amtsärztlicher Sicht war zur Erstattung der Gutachten die Einholung weiterer Befunde und Stellungnahmen offenbar nicht (mehr) erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass vor Erstattung eines negativen amtsärztlichen Gutachtens keine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme bzw. eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 13 Abs 2 FSG-Gesundheitsverordnung sieht im Falle von psychischen Krankheiten nur dann die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme vor, wenn das ärztliche Gutachten als Grundlage für die Erteilung oder die Belassung einer Lenkberechtigung herangezogen wird. Nach § 17 FSG-Gesundheitsverordnung ist die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom Gesetzgeber nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 3 Z 3 FSG (Übertretungen gemäß § 99 Abs 1 StVO) verpflichtend vorgesehen. Nach Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens - und dies wurde bereits im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 02.10.2007 zum Ausdruck gebracht - ist keine Formalentziehung mehr zulässig, weil mit dem Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens der Zweck eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, nämlich die Erstellung eines solchen Gutachtens zu gewährleisten, erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Gutachten nach § 8 FSG bereits ohne die im Aufforderungsbescheid genannten Befunde erstellt werden hat können. Mit anderen Worten: Mit der Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens ist der dem Gutachten vorangegangene Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG konsumiert und kann er nicht mehr als Grundlage für eine Entziehung einer Lenkberechtigung herangezogen werden. Gleichfalls hängt die Beantwortung der Frage nach der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines amtsärztlichen Gutachtens nicht davon ab, ob alle in einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG geforderten Befunde und Stellungnahmen erbracht worden sind. Diese im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12.05.2006 eingenommene Rechtsansicht (ein schlüssiges Gutachten setzt die Einholung der im Aufforderungsbescheid genannten Befunde voraus) ist im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2007 verfehlt. Die Schlüssigkeit eines erstatteten amtsärztlichen Gutachtens ist danach zu beurteilen, ob die im Gutachten getroffene Beurteilung (gesundheitliche Eignung oder Nichteignung) für die Behörde anhand der Ausführungen im Gutachten nachvollziehbar ist. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung im Gutachten, ist die Behörde verpflichtet, den amtsärztlichen Dienst um eine Gutachtensergänzung zu ersuchen. Ob die im Akt erliegenden amtsärztlichen Gutachten in ihren Aussagen schlüssig sind oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil ärztliche Gutachten nach § 8 FSG zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als 18 Monate sein dürfen. Die belangte Behörde wird bei aufrechten Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG neuerlich ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen B und F einzuholen haben. Es war der bekämpfte Bescheid - ohne auf die Ausführungen in der Berufung näher eingehen zu müssen - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Formalentziehung Aufforderung Befunde amtsärztliches Gutachten Konsumtion
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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