TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/8 2001/21/0154

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der E in Graz, geboren am 23. April 1979, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. August 2001, Zl. Fr 635/2001, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine - nach ihrer Behauptung - Staatsangehörige von Sierra Leone, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1, 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Beschwerdeführerin sei ihren eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2000 illegal mit einem Lkw in das Bundesgebiet eingereist. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2000, rechtswirksam erlassen am 16. August 2000, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 22. Februar 2001 die Behandlung der gegen den zweitinstanzlichen negativen Asylbescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit ihrer illegalen Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil sie über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Der zur Gänze unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich in der Dauer von einem Jahr und ca. zwei Monaten sei nicht so stark ausgeprägt, dass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich schwerer zu gewichten wäre als das maßgebliche öffentliche Interesse an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte noch Bekannte. Sie würde von der Caritas und vom Sozialamt unterstützt.

Die Ermessensübung der Behörde habe sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung sei. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt werde, werde im Licht einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein. Ein mit der Ausweisung verbundener konkreter und relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin habe nicht objektiviert werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde tritt der Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts, insbesondere des rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens, hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG unrichtig vorgenommen. Als Verfahrensmangel rügt sie in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde hätte von Amts wegen entsprechende Ermittlungen in die Wege zu leiten gehabt, inwieweit die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingreife. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen können, dass sie beabsichtige, ihren Freund, der im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung sei, im Oktober dieses Jahres zu ehelichen. Die Beschwerdeführerin werde auch von ihrem Freund finanziell unterstützt. Die belangte Behörde habe eine Interessenabwägung unterlassen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da nämlich die Beschwerdeführerin unbestritten über keine familiären Bindungen im Inland verfügt und sich hier vor Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich knapp über ein Jahr - unrechtmäßig - aufgehalten hat, ist mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG nicht verbunden. Daher ist, auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides über das Vorhandensein eines relevanten Eingriffes widersprüchlich ist, dem auf § 37 Abs. 1 FrG bezogenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen. Angemerkt sei, dass eine bloße Eheschließungsabsicht zu keiner Verstärkung der privaten Interessen beitragen kann; weiters ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG im Fall einer - wie hier - auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung nicht vorgesehen.

Die belangte Behörde irrt zwar, wenn sie meint, dass nur in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt werde, im Licht einer gesetzmäßigen Interessenabwägung von der Ausweisung abzusehen sei. Vorliegend ist allerdings kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 8. November 2001

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210154.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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