TE UVS Tirol 2008/02/01 2008/20/0351-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Ö. D., J. i.T., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.01.2008, Zahl FSE-177/2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 35 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als lediglich eine weitere Perfektionsfahrt gemäß § 4b Abs 1 Z 3 FSG anzuordnen war. Die übrigen Spruchteile, insbesondere in Bezug auf die Verlängerung der Probezeit, bleiben unverändert aufrecht.

Text

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

 

?Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ordnet Ihnen gemäß § 4c Abs 2 des Führerscheingesetzes als Besitzer einer Lenkberechtigung die Absolvierung der nachstehend angeführten Stufe(n) der zweiten Ausbildungsphase (§§ 4a bis 4c des Führerscheingesetzes) an:

 

Zweite Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B:

Eine Perfektionsfahrt (§ 4b Abs 1 Z 1 FSG).

Ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch (§ 4b Abs 1 Z 2 FSG). Eine weitere Perfektionsfahrt (§ 4b Abs 1 Z 3 FSG).

 

Entziehung der Lenkberechtiqunq bei Nichtbefolqunq:

Kommen Sie dieser Anordnung nicht bis längstens 16.04.2008 nach wird die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen (§ 4c Abs 2 und § 24 Abs 3 FSG).

Verlängerung der Probezeit und Vorlage des Führerscheines:

Mit dieser Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 16.08.2009. Zum Zwecke der Eintragung der Probezeitverlängerung in den Führerschein haben Sie diesen der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 4c Abs 2 und § 4 Abs 3 FSG unverzüglich vorzulegen.?

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser verwies der Berufungswerber darauf, dass ihm die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes und der Nichtgewährung von Dienstfreistellungen nicht möglich gewesen sei. Erst nach dem Abrüsten hätte er in der zweiten Jännerwoche die zweite Ausbildungsphase durch Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt abschließen können.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt:

Daraus ergibt sich, dass dem Berufungswerber mit 16.08.2006 die Lenkberechtigung erteilt wurde. Die Absolvierung der im Rahmen der Mehrphasenausbildung durchzuführenden ersten Perfektionsfahrt ist mit 26.01.2007, die Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings mit 02.09.2007 ausgewiesen. (Diese beiden Phasen hätten bis zum 16.12.2006 bzw dem 16.05.2007 absolviert werden müssen.) Die Durchführung einer zweiten Perfektionsfahrt (mit Frist bis zum 15.08.2007) scheint auf dem die Mehrphasenausbildung des Berufungswerber betreffenden Datenausdruck vom 28.12.2007 nicht auf.  Auf einem weiteren, nach der Berufungserhebung eingeholten Ausdruck vom 17.01.2008. ist die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt mit 14.01.2008 ausgewiesen.

 

§ 4b Abs 1 FSG normiert die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B. Diese hat, unbeschadet des Absatz 2, folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

 

eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, welche beide an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat der Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

§ 4c FSG regelt das Verfahren betreffend die zweite Ausbildungsphase. In dessen Absatz 2 sind die Folgen der Nichtabsolvierung näher umschrieben. § 4c Abs 2 FSG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

?Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.?

 

Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass bereits die Absolvierung der ersten Perfektionsfahrt sowie des Fahrsicherheitstrainings verspätet erfolgten. Die zweite Perfektionsfahrt wurde erst nach dem Verstreichen der viermonatigen Nachfrist für die Absolvierung fehlender Ausbildungsstufen (diese endete am 16.12.2007) durchgeführt.

 

Nach dem Konzept des § 4c Abs 2 FSG verlängert sich die Frist zur Absolvierung fehlender Stufen der zweiten Ausbildungsphase um vier Monate, wenn die zweite Ausbildungsphase (bezogen auf den Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B) nicht innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Berufungswerberin zunächst ein viermonatiger Zeitraum vom 15.07.2006 bis zum 15.11.2006 zur Verfügung gestanden ist, um die weitere Perfektionsfahrt zu absolvieren. Dem kam die Berufungswerberin nicht nach. Nachdem die fehlende Ausbildungsstufe auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wurden, hatte die Behörde nach Maßgabe des dritten Satzes des § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung der weiteren Perfektionsfahrt anzuordnen (offensichtlich irrtümlich wurden auch die beiden bereits absolvierten Ausbildungsstufen ebenfalls angeordnet). Nach dem vierten Satz der genannten Bestimmung war damit auch die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden.

 

Soweit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass ihm die rechtzeitige Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt auf Grund der Ableistung des Grundwehrdienstes nicht möglich gewesen sei, sei ihm zunächst entgegengehalten, dass es darauf nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht ankommt. Ergänzend dazu sei erwähnt, dass nach der Regelung des § 4c Abs 2 FSG ?berücksichtigungswürdige Gründe? lediglich dazu führen können, dass ?auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen? werden kann. Eine vergleichbare Regelung, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt.

 

Dem Umstand, dass seitens des Berufungswerbers zwischenzeitlich der von der Erstbehörde angeordnete Ausbildungsschritt absolviert wurde, kommt für die Entscheidung der Berufungsbehörde keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal die Berufungsbehörde in ihrer Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Durch die Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnung der Absolvierung einer zweiten Perfektionsfahrt wurde dieser Bescheid nicht rechtswidrig, wenngleich der Spruch im Sinne obiger Ausführungen einzuschränken war.

 

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass die im ersten Satz des § 4c Abs 2 FSG genannte Verständigung von der Einräumung einer viermonatigen Nachfrist keinen Bescheid darstellt, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Nach dem Wortlaut des dritten Satzes des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) anzuordnen, ohne dass Voraussetzung dieser Maßnahme die nachweisliche Zustellung der zuvor erwähnten Verständigung wäre.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Dem, Umstand, dass, seitens, der, Berufungsbehörde, zwischenzeitlich, der, von, der, Erstbehörde, angeordnete, Ausbildungsschritt, absolviert, wurde, kommt, für, die, Entscheidung, der, Berufungsbehörde, keine, maßgebliche, Bedeutung, zu, zumal, die Berufungsbehörde, in, ihrer, Eigenschaft, als, rechtliche, Kontrollinstanz, die, Rechtmäßigkeit, des, angefochtenen, Bescheides, zu, überprüfen, hat. Durch, die, Erfüllung, der, mit, dem, angefochtenen, Bescheid, getroffenen, Anordnung, der, Absolvierung, einer, zweiten, Perfektionsfahrt, wurde, dieser, Bescheid, nicht, rechtswidrig, wennglech, der, Spruch, im, Sinne, obiger, Ausführungen, einzuschränken, war
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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