Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn XY, vertreten durch RAe Dr. F., L., F., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 08.01.2008, Zl 4-161/2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass im Gegenstandsfall die neuerliche Probezeit von einem Jahr mit der Anordnung der Nachschulung am 08.01.2008 neu beginnt und sohin am 08.01.2009 endet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel an, der Berufungswerber habe innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung des Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren. Sie begründete diese Maßnahme damit, dass im Fall, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begehe oder er gegen die Alkoholbestimmung des § 4 Abs 7 FSG verstoße, von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit dieser Anordnung ist automatisch die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Der bestimmten Maßnahme sei fristgerecht nachzukommen. Da der Berufungswerber am 29.06.2006 um 11.35 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und in Stams auf der Tiroler Straße B 171 bei Strkm. 110,400 trotz dem Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe, ist nach Anzeige einer Privatperson beim Verkehrsamt Landeck ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck ergangen. Nach Rechtskraft dieser Bestrafung ist der Bescheid über die Anordnung der Nachschulung durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ergangen, und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber die Tatbegehung massiv bestreite und er nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter die verhängte Geldstrafe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Landeck nur bezahlt habe, damit die Angelegenheit erledigt sei. Hätte der Berufungswerber gewusst, dass mit diesem Straferkenntnis weitere negative Folgen verknüpft sind, hätte er sich mit Berufung zur Wehr gesetzt. Der Berufungswerber habe sich aber vor dem Hintergrund der Strafhöhe die Kosten einer anwaltlichen Vertretung ersparen wollen. Aufgrund des Straferkenntnisses sei die Probezeit auf 21.03.2009 verlängert worden. Diese Verlängerung der Probezeit sei rechtswidrig.
Eine Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO gelte als schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 FSG, der grundsätzlich eine Nachschulung und Verlängerung der Probezeit rechtfertigen würde. Die Nachschulung nach § 4 Abs 3 FSG sei jedoch unverzüglich anzuordnen und bedeute automatisch eine Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, wenn die ursprüngliche Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Ist die Probezeit abgelaufen, beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr zu laufen.
Die Voraussetzung für die Anordnung der Nachschulung mit Bescheid vom 08.01.2008 sei nicht mehr gegeben. Der Vorfall rühre vom 29.06.2006 her.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck, welches die Grundlage für die Anordnung der Nachschulung bilde, stamme vom 31.07.2007, dieses ist in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe sei am 07.08.2007 überwiesen worden. Die Nachschulung sei mit Bescheid vom 08.01.2008 angeordnet worden, dies bedeute das Verstreichen einer Frist von praktisch fünf Monaten. Diese Anordnung sei keine unverzügliche Anordnung der Nachschulung. Infolge Fristablaufs habe daher die Vorschreibung der Nachschulung und die damit automatisch bewirkte Verlängerung der Probezeit ausnahmslos zu entfallen. Die Nachschulung bedeute keine Strafe, sondern sei dazu da, eine vermutete nicht angepasste Verhaltensweise zu korrigieren. Seit 29.06.2006 habe sich der Berufungswerber wohl verhalten. Es bedürfe deshalb keiner Nachschulung.
Jedenfalls sei das Kriterium der unverzüglichen Anordnung der Nachschulung nicht eingehalten, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Im Hinblick auf die Behebung von Spruch 1 sei auch Spruch 2 des Bescheides gegenstandslos, weil keine Eintragung in den Führerschein zu erfolgen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Zahl 4-161/2007, insbesondere die Anzeige durch des Verkehrsamt Landeck vom 07.09.2007.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Der Berufungswerber ist am XY geboren. Ihm wurde am 17.10.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Lenkberechtigung befristet auf zwei Jahre (Probeführerschein), für die Klasse B, erteilt.
Am 29.06.2006 um 11.35 Uhr hat der Berufungswerber das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in XY auf der Tiroler Straße B 171 bei Strkm. 110,400 gelenkt und in diesem Bereich trotz dem Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.07.2007, Zahl VK-49635-2006, zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis ist am 31.07.2007 in Rechtskraft erwachsen. Am 08.01.2008 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Unterziehung der Nachschulung durch den Berufungswerber an.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Das Geburtsdatum des Berufungswerbers sowie die angeführten Führerscheindaten stehen offenkundig fest. Die Feststellung, dass der Berufungswerber am 29.06.2006 eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO begangen hat ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.07.2007, Zl VK-49635-2006.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs 1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren (Bei vorgezogener Lenkberechtigung gem. § 19 Abs 9 FSG Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr). Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (§ 4 Abs 6 FSG) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs 3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 FSG in die Wege zu leiten.
§ 4 Abs 6 FSG normiert folgendes:
Als schwerer Verstoß gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, StVO 1960, BGBl Nr 159:
a)
§ 4 Abs 1 lit a (Fahrerflucht),
b)
§ 7 Abs 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)
§ 16 Abs 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)
§ 16 Abs 2 lit a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)
§ 19 Abs 7 (Vorrangverletzung),
f)
§§ 37 Abs 3, 38 Abs 2a, 38 Abs 5 (Überfahren von Halt-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
g)
§ 46 Abs 4 lit a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch, StGB, BGBl Nr 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
Die Kosten der Nachschulung sind nach Abs 8 leg cit vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG (Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung) vorzugehen.
Im vorliegenden Fall ist zweifelsfrei hervorgekommen, dass der Berufungswerber am 29.06.2006 um 11.35 Uhr in Stams, auf der Tiroler Strasse B 171, bei km 110,400 das Kraftfahrzeug XY gelenkt hat und sohin auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat. Der Berufungswerber hat daher einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 7 FSG begangen und ist im Sinn des § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.
Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist eine Nachschulung unverzüglich anzuordnen. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass eine Anordnung der Nachschulung mehr als ein Jahr nach der Rechtskraft der Bestrafung den Probeführerscheininhaber schlechter stellt, längere Dauer der Probezeit, und daher rechtswidrig ist (VwGH 22.4.1997, 96/11/0361). Im vorliegenden Fall beträgt die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.07.2007) und der Anordnung der Nachschulung (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 08.01.2008) jedenfalls weit weniger als 1 Jahr, somit kann nicht von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung verbunden mit der Verlängerung der Probezeit ausgegangen werden.
Festgehalten wird, dass im Gegenstandsfall, entgegen den Ausführungen der Erstbehörde im Betreff des angefochtenen Bescheides ?Verlängerung der Probezeit bis 21.3.2009?, mit der Anordnung der Nachschulung am 08.01.2008 eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, sohin bis 08.01.2009 beginnt.
Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung am 17.10.2005 auf 2 Jahre, sohin bis zum 17.10.2007 auf Probe erteilt. Diese Probezeit ist im Gegenstandsfall zwischen Deliktssetzung am 29.06.2006 und Anordnung der Nachschulung am 08.01.2008 abgelaufen, weshalb die Probezeit im Sinn des § 4 Abs 3 FSG um ein weiteres Jahr neu zu laufen beginnt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.