TE UVS Tirol 2008/03/27 2007/20/3278-4

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R. S., B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A. S., Dr. O. K. und Mag. M. S., R., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2007, Zahl 4-1/378-11-07, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid, soweit damit eine Befristung der Lenkberechtigung (bis 02.11.2010) auferlegt wurde, behoben wird.

 

Im Bezug auf die vorgeschriebene Auflage wird der Berufung insoweit teilweise stattgegeben, als die Vorschreibung der Auflage bis November 2010 eingeschränkt wird. Im Übrigen hat die Auflage wie folgt zu lauten:

?Herr R. S. hat jeweils im Mai und im Dezember eines jeden Jahres, beginnend mit Mai 2008, endend im November 2010, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Kufstein seine LFP- und CDT-Werte, die zum Zeitpunkt der Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht älter als ein Monat sein dürfen, vorzulegen.?

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Klasse B) insoweit eingeschränkt, als eine Befristung bis zum 02.11.2010 auferlegt wurde. Weiters wurde die Auflage erteilt, halbjährlich, gerechnet ab 02.11.2007, vom Berufungswerber stammende LFP- und CDT-Werte, dem Gesundheitsreferat der Erstbehörde vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung der Berufung wurde zunächst darauf verwiesen, dass dem Berufungswerber mit einem Bescheid der Erstbehörde vom 26.07.2005 die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen worden sei. Der Berufungswerber habe sich daraufhin in der Zeit vom 16.08.2005 bis 11.10.2005 in eine Alkoholabstinenz-Therapie bei Prof. Dr. H. im Krankenhaus M. E. begeben und sei die Therapie erfolgreich verlaufen. Im Gutachten des Oberarztes Dr. R. W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 03.10.2005 sei, bezugnehmend auf das Führerscheinentzugsverfahren, bescheinigt worden, dass der Berufungswerber aus fachärztlicher, psychiatrischer und neurologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B geeignet sei.

 

Seit November 2005 sei die Lenkberechtigung des Berufungswerbers bis 09.11.2007 befristet gewesen. Der Berufungswerber habe sich seit dem Jahr 2005 laufend und periodisch den Auflagen und Anordnungen der Behörde unterzogen und sei im Akt die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers ausreichend dokumentiert.

 

Der Berufungswerber habe sämtliche verordneten Proben und Auflagen eingehalten. Die Entwöhnungsbehandlung habe am 11.10.2005 geendet. Seitdem sei der Berufungswerber völlig abstinent. Dies sei auch durch die 6-wöchentlich genommenen CDT-Werte und Leberfunktionsproben gegenüber der Erstbehörde eindeutig dokumentiert und nachgewiesen worden.

 

Auch das von der Erstbehörde verlangte und vom Berufungswerber beigebrachte neuerliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. S. vom 29.10.2007 komme zum Ergebnis, dass es beim Berufungswerber derzeit keiner Befristungen und Auflagen bedürfe. Dennoch habe die Erstbehörde eine Befristung ausgesprochen und Auflagen auferlegt.

 

Mit dem von der Erstbehörde psychiatrisch-neurologischen fachärztlichen Gutachten des Dr. G. S. habe der Berufungswerber den fachärztlichen psychiatrischen Nachweis erbracht, dass die Fahreignung für die Gruppe 1 ohne Vorschreibung von Auflagen gegeben sei.

 

Die im Formulargutachten der Amtsärztin vom 02.11.2007 enthaltenen Einschränkungen würden sich aus dem fachärztlichen Gutachten in keiner Weise ableiten lassen. Sie würden vielmehr im Widerspruch zu diesem Gutachten stehen.

 

Es läge auch keine Notwendigkeit für Nachuntersuchungen vor. Dies setze eine Krankheit voraus, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse.

 

Es wurde daher beantragt, den die Beschränkungen auferlegenden Bescheid zu beheben.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde die Amtsärztin der Erstbehörde ersucht, ihr amtsärztliches Gutachten unter Bezugnahme auf die Berufungseinwendungen zu ergänzen. Dem kam die Amtsärztin mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2008 nach. Weiters wurde von der Amtsärztin der Erstbehörde das bereits erwähnte fachärztliche Gutachten des Dr. G. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der Berufungsbehörde übermittelt.

 

Die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden dem Berufungswerber mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde von dieser Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Im Ergebnis wurde neuerlich darauf verwiesen, dass durch die Ergebnisse der absolvierten Kontrolluntersuchungen nachgewiesen worden sei, dass der Berufungswerber über einen längeren Zeitraum keinen Alkoholmissbrauch mehr begangen habe und ihm demnach wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos die Lenkberechtigung ohne Auflagen erteilt werden könne.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Mit Bescheid vom 26.07.2005, Zahl 4-1/378-5-05, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Dabei stützte sich die Erstbehörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 18.07.2005, wonach beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit bestehe und daher eine Entwöhnungsbehandlung samt anschließender therapeutischer Maßnahmen erforderlich sei. Im Zeitraum 16.08.2005 bis 11.10.2005 befand sich der Berufungswerber zur Durchführung einer Alkohol-Entzugsbehandlung in M. E. In der Folge wurde in einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme des OA Dr. R. W. vom 03.10.2005 eine ?eingeschränkte Eignung zum Lenken von KFZ der Führerscheinklasse B? bestätigt. Diese fachärztliche Stellungnahme fand Eingang in eine amtsärztliche Beurteilung vom 04.11.2005. Demnach wurde eine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 für zwei Jahre, ab 09.11.2005, bescheinigt. Als Auflage, so heißt es im Gutachten weiter, ?soll 6-wöchentlich ein unauffälliger CDT-Wert und halbjährlich zusätzlich das Blutbild incl MCV sowie LFP und incl GGT beigebracht werden.? Weiters sei die Bestätigung einer spezifischen Betreuung incl Abstinenz- bzw Verlaufskontrollen (mindestens monatlich bzw öfters bei Bedarf durchzuführen) alle 6 Monate (nachträglich) unaufgefordert vorzulegen. Dem Berufungswerber wurde in der Folge die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von zwei Jahren unter gleichzeitiger Auferlegung der im vorerwähnten Gutachten beschriebenen Auflagen erteilt.

 

Im Zuge der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung am 05.10.2007 wurde die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme (aus dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie) vorgeschrieben. In der Folge wurde das fachärztliche Gutachten des Dr. G. S. vom 29.10.2007 in Vorlage gebracht. Im Gutachten der Amtsärztin der Erstbehörde vom 02.11.2007 wurde darauf Bezug genommen und die bedingte Eignung ausgesprochen. Letztlich wurden jene Beschränkungen in diesem Gutachten als notwendig erachtet, welche auch Eingang in den angefochtenen Bescheid fanden.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

§ 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat folgenden Wortlaut:

 

?Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.?

 

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass beim Berufungswerber in der Vergangenheit ein gehäufter Alkoholmissbrauch bestanden hat. Dementsprechend wurde auch eine (befürwortende) fachärztliche Stellungnahme eingeholt.

 

§ 14 Abs 5 FSG-GV bietet keine Grundlage für eine Befristung. Selbst wenn der Bewerber um eine bzw Besitzer einer Lenkberechtigung alkohol/suchtmittel/medikamenten-abhängig gewesen sein oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben sollte, dürfen ihm nach dieser Bestimmung nur ärztliche Kontrolluntersuchungen auferlegt werden. Eine Befristung ist in einem derartigen Fall nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 20.03.2001, Zl 2000/11/0264). Allerdings ist im Falle einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu erteilen oder wieder zu erteilen. Solche Kontrolluntersuchungen sind lediglich dann nicht mehr erforderlich, wenn auf der Grundlage angeordneter Kontrolluntersuchungen davon auszugehen ist, dass der Führerscheinwerber über einen längeren Zeitraum keinen Alkohol- bzw Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat und daher das Rückfallrisiko als unwahrscheinlich anzunehmen ist (vgl VwGH vom 20.03.2001, Zl 2000/11/0264).

 

Im gegenständlichen Fall kommt es daher im Bezug auf die von der Erstbehörde verfügte Auflage entscheidend darauf an, inwieweit davon auszugehen ist, dass ua im Hinblick auf den Zeitablauf vom letzten Alkoholmissbrauch ein Rückfall unwahrscheinlich ist. Auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin gegenüber der Berufungsbehörde (Schreiben vom 13.02.2008) kann dieses Rückfallrisiko nicht als lediglich gering bezeichnet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Amtsärztin erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar.

 

Die Amtsärztin führt in ihrem Gutachten aus, dass beim Berufungswerber deutliche Dissimulierungstendenzen bestehen würden. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass der Berufungswerber im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung bestritten habe, ein Alkoholproblem gehabt zu haben. Soweit in der ergänzenden Stellungnahme des Berufungswerbers vom 13.03.2008 gegenüber der Berufungsbehörde geltend gemacht wird, dass er lediglich geäußert habe, seit der Entwöhnung kein Alkoholproblem mehr gehabt zu haben, ist ihm entgegen zu halten, dass davon auszugehen ist, dass einer Amtsärztin im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung, in welcher es um einen (in der Vergangenheit liegenden) Alkoholmissbrauch geht, zuzutrauen ist, gerade diesen entscheidenden Punkt im Rahmen einer Befragung zutreffend zu erheben. Auch findet sich, wie von der Amtsärztin angeführt, im fachärztlichen Gutachten lediglich der Verweis auf einen epileptischen Anfall (am 11.08.2005). Der zweite epileptische Anfall vom Dezember 2004 fand in der Anamnese keinen Eingang. Er ist jedenfalls im fachärztlichen Gutachten nicht angeführt, was darauf schließen lässt, dass der Berufungswerber diesbezüglich auch keine Angaben gemacht hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Zuweisung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kufstein an den Facharzt vom 05.10.2007 als Zuweisungsgrund unter anderem angeführt wurde ?Zn zwei Epianfälle?.

 

Als besonders deutliches Indiz für die von der Amtsärztin angeführte Dissimulierungstendenz ist der Umstand anzusehen, dass sich in der fachärztlichen Stellungnahme zum Thema Vorgeschichte die Formulierung ?nach Angabe keine psychiatrischen Erkrankungen oder Behandlungen? findet. Im erstinstanzlichen Akt ist jedoch sowohl durch eine Anzeige des Gendarmeriepostens Kramsach vom 30.04.2005 als auch durch ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18.07.2005 dokumentiert, dass der Berufungswerber am 30.04.2005 unter Alkoholeinfluss einen Selbstmordversuch angekündigt hat, was nach Verständigung der Gendarmerie durch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers zu einem Gendarmerieeinsatz geführt hat.

 

Im fachärztlichen Gutachten des OA Dr. R. W. vom 03.10.2005 findet sich unter der Rubrik ?frühere Krankheiten? der Hinweis, dass der Berufungswerber zweimal in stationärer nervenfachärztlicher Behandlung gewesen sei. In der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme der Dr. K. N. vom 13.02.2008 ist festgehalten, dass eine ?medikamentös therapierte Depression bei Zn Suizidankündigung? vorliege, wobei die Medikamente (X und Y) angeführt sind. Die Amtsärztin verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsache, an einer therapiebedürftigen psychiatrischen Erkrankung zu leiden, seitens des Berufungswerbers gegenüber dem Facharzt für Neurologie verschwiegen worden sei. Auch habe der Berufungswerber lediglich einen stationären Entzug angeführt. Auch dies untermauert die von der Amtsärztin angeführten Dissimulierungstendenzen.

 

Das erhöhte Rückfallsrisiko ist durchaus nachvollziehbar auch darin zu sehen, dass der Berufungswerber Geschäftsführer einer Weinkellerei ist. Der Verweis des Berufungswerbers darauf, dass heutzutage die Erreichbarkeit von Alkohol für jedermann ohne Schwierigkeiten gegeben sei (weil er etwa in der Nähe eines Gasthauses oder einer Spirituosenhandlung wohne) geht ins Leere, zumal offensichtlich ist, dass die Rückfallgefahr bei jenen Personen besonders groß ist, die in ihrer Berufssituation alltäglich mit Alkohol konfrontiert sind und , wie der Berufungswerber , überdies genötigt sind, Alkohol zu verkosten, wobei der Berufungswerber diesbezüglich angibt, den Alkohol nicht zu schlucken, sondern auszuspucken.

 

Im Hinblick auf diese Umstände liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage in Form der Vorlage alkoholrelevanter Befunde vor. Was den Zeitabstand betrifft, sei ausgeführt, dass die ursprüngliche Kontrolldichte (alle sechs Wochen) auf ein halbes Jahr verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung des Zeitabstandes würde im Hinblick auf die bestehende erhöhte Rückfallgefahr , den durch § 14 Abs 5 FSG-GV verfolgten Zwecken zuwiderlaufen. Es trifft zu, dass die Amtsärztin hinsichtlich des Zeitabstandes in der ergänzenden Stellungnahme gegenüber der Berufungsbehörde lediglich ausführte, dass halbjährliche Kontrollen ?sinnvoll? wären. Im Zuge einer telefonischen Rücksprache seitens der Berufungsbehörde mit der Amtsärztin der Erstbehörde führte diese aus, dass üblicherweise kürzere Zeiträume wie etwa sechswöchige Abstände gewählt würden und der Abstand von einem halben Jahr ohnedies bereits sehr grobmaschig wäre. Abstände über einem halben Jahr wären als zu lange anzusehen. Dem vermag die Berufungsbehörde insofern zu folgen, als Kontrollen in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten als zu grobmaschig anzusehen wären und einer effizienten Kontrolle bezüglich eines Alkoholkonsums entgegenstünden.

 

Soweit die Befunde bis zum November 2010 unbedenklich bleiben und keine weiteren führerscheinrechtlichen Maßnahmen nach sich ziehen, ist davon auszugehen, dass dann (im Sinne des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2001) das Rückfallrisiko als gering einzustufen ist, sodass die in Rede stehende Auflage zeitlich zu beschränken war.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
In, Hinblick, auf, diese, Umstände, liegen, die, Voraussetzungen, für, die, Virschreibung, einer, auflage, in, Form, der, Vorlage, alkoholrelevanter, Befunde, vor, Soweit, die, Befunde, bis, zum, November, 2010, unbedenklich, bleiben, und, keine, weiteren, führerscheinrechtlichen, Maßnahmen, nach, sich, ziehen, ist, davon, auszugehen, dass, dann, (im, Sinne, des, zitierten, Erkenntnisses, des, VwGH, vom, 30.03.2001), das, Rückfallrisiko, als, gering, einzustufen, ist, sodass, die, in, Rede, stehende, Auflage, zeitlich, zu, beschränken, war
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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