TE UVS Burgenland 2008/04/17 109/12/08006

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Giefing über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in ***, vom 14.3.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 5.3.2008, Zl. 300-2075-2006, wegen Bestrafung nach ASVG zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 5.3.2008, Zl. 300-2075-2006, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Dienstgeber unterlassen, den Arbeitsantritt von fünf näher genannten Personen entgegen § 33 ASVG nicht bei der Bgld. GKK gemeldet zu haben. Über den Berufungswerber wurde wegen Verletzung dieser Meldepflichten gemäß § 111 ASVG eine Geldstrafe von insgesamt 730 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt.

 

Dagegen wurde mit näherer Begründung Berufung eingebracht.

 

In Abschnitt IV des ASVG werden Meldungs- und Auskunftspflichten geregelt.

 

§ 33 ASVG lautet:

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach

diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

§ 23 ASVG richtet als Träger der Krankenversicherung für jedes Bundesland eine Gebietskrankenkasse (GKK) ein. Der Sitz der Bgld. GKK ist gemäß § 2 der derzeit in Kraft stehenden (Stand 1.1.2008) Satzung der Bgld. GKK Eisenstadt.

 

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Der demnach gemäß § 27 Abs. 1 VStG für die örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgebende "Ort der Begehung" ist im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG jener Ort, wo der Täter gehandelt hat oder - bei Unterlassungsdelikten - hätte handeln sollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231).

 

Sowohl im Fall der Erstattung von Meldungen und Anzeigen als auch der Auskunftspflicht gilt dabei, dass die Verpflichtung nur dann erfüllt ist, wenn die Meldung und Anzeige oder die gewünschte Auskunft auch tatsächlich bei der Bgld. GKK einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der Bgld. Gebietskrankenkasse, der auch der Tatort der Unterlassung von Meldungen und Anzeigen und der Verweigerung der Auskunft ist (vgl. in diesem Sinn etwa das Erk. des VwGH [verst. Senat] VwSlg. 14398 A/1996 zu § 103 Abs. 2 KFG oder das Erk. VwSlg. 15219 A/1999 zu § 26 Waffengesetz; vgl. auch UVS Oö vom 2.11.2004, VwSen-251161/2/Ste). Tatort im Sinne dieser Rechtsprechung zu Melde- und Auskunftspflichten ist daher jedenfalls Eisenstadt.

 

Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren nach § 33 ASVG eingeleitet, das Verfahren durchgeführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im ASVG war im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben.

Schlagworte
Meldepflicht, Sitz der Gebietskrankenkasse, Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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