TE UVS Steiermark 2008/06/06 42.6-5/2008

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Veröffentlicht am 06.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn M K, F 98, St. J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 28.02.2008 GZ.: 11.1 120/2008-2, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß § 4 Abs 3 und Abs 7 FSG als Person (Inhaber einer Lenkberechtigung für Anfänger) verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren: Lenkberechtigung der Gruppen/Klassen: B, ausgestellt am: 05.03.2007, ausgestellt von: BH Hartberg, Geschäftszahl:

06223517. Die Probezeit verlängert sich hiedurch bis 17.02.2011. Weiters wurde darauf verwiesen, dass, wenn dieser Anordnung nicht binnen 4 Monaten Folge geleistet wird oder wenn die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen wird, die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden muss. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist der Führerschein binnen 2 Wochen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber laut Anzeige der Polizeiinspektion Burgau am 01.02.2008 um 04.20 Uhr in F, G, Höhe Haus Nr. 20, ein Kfz mit einem Atemalkoholgehalt von 0,23 mg/l gelenkt hat. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.03.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Berufungswerber verwies darauf, dass er in der Nacht vom 31.01. auf den 01.02.2008 mit seinen Kollegen der LBS-F einen Abschlussabend gemacht habe. Er habe den Abend um 02.30 Uhr für sich beendet. Es sei ausgemacht gewesen, dass der Berufungswerber und seine Kollegen bei Herrn N übernachten würden. Da die anderen Kollegen noch nicht nach Hause gewollt hätten, habe er gesagt, dass er sich ins Auto lege. Die Kollegen hätten ihn mitnehmen sollen, wenn sie sich auf den Weg nach Hause gemacht hätten. Beim Auto angekommen habe er sich auf die Rückbank gelegt. Da es in dieser Nacht sehr kalt gewesen sei und er fast erfroren wäre, habe er kurz das Auto gestartet, um sich ein bisschen aufzuwärmen. Er habe nie die Absicht gehabt, mit dem Auto zu fahren. Als es dann ein bisschen wärmer geworden sei, sei er auf der Rückbank eingeschlafen. Die Polizeiinspektion Burgau habe ihn um 04.20 Uhr auf der Rückbank schlafend vorgefunden. Es sei dem Berufungswerber selbstverständlich klar, dass er das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen habe dürfen. Er bitte um Verständnis, da es in dieser Nacht sicher unter 0 Grad gehabt habe. Da er sich noch in der Ausbildung zum Tischler befinde und ein sehr geringes Einkommen habe, wären die Kosten für die Nachschulung für ihn derzeit nicht leistbar. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Entsprechend der bezughabenden Anzeige der Polizeiinspektion Burgau vom 01.02.2008 wurde am 01.02.2008 um 04.08 Uhr angezeigt, dass vor dem Haus in F, G 20, ein Fahrzeug parken würde und seit ca. eineinhalb Stunden der Motor dieses Fahrzeuges laufen würde. Vor Ort konnte der PKW, Audi A3, Kennzeichen, mit laufendem Motor vorgefunden werden. Der Berufungswerber befand sich schlafend auf der Rückbank des angeführten PKWs. In weiterer Folge wurde mit dem Berufungswerber ein Alkotest durchgeführt. Dieser ergab einen Atemluftgehalt von 0,23 mg/l (Messung um 04.44 Uhr). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt vom Berufungswerber nicht weiter bestritten wird. Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, soferne darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs 7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen. Gemäß § 4 Abs 7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs 8 vorliegt. Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Entsprechend der zitierten Bestimmung des § 4 Abs 7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Dadurch, dass der Berufungswerber in den frühren Morgenstunden des 01.02.2008 den tatgegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen für zumindest eineinhalb Stunden in Betrieb genommen hat, hat der Berufungswerber gegen die genannte Bestimmung des § 4 Abs 7 FSG verstoßen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass dieses Vorgehen auch aus Umweltschutzgründen als verwerflich anzusehen ist, da der Motor zumindest eineinhalb Stunden gelaufen ist. Weiters ist festzuhalten, dass die Grenze von 0,05 mg/l Alkohol der Atemluft im gegenständlichen Fall deutlich überschritten wurde (0,23 mg/l AAK). Die tiefen Temperaturen in der Nacht vom 31.01. auf den 01.02.2008 können nicht schuldbefreiend wirken und hätte der Berufungswerber jedenfalls andere Möglichkeiten gehabt, diesen niederen Temperaturen entgegen zu wirken. So hätte er mit seinen Kollegen mitgehen oder sich gleich an den vorgesehenen Ort der Übernachtung begeben können. Weiters ist darauf zu verweisen, dass auch die geringen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers außer Betracht zu bleiben hatten, da es sich bei der Anordnung einer Nachschulung nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen handelt. Zusammenfassend waren somit die Ausführungen des Berufungswerbers nicht geeignet, zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Es sei auch darauf verwiesen, dass die Behörde entsprechend der zitierten Bestimmungen des FSG zur Anordnung einer Nachschulung gesetzlich Fall verpflichtet war. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr (von 17.02.2010 auf 17.02.2011). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Probezeit Nachschulung Alkoholgehalt Inbetriebnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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