TE UVS Tirol 2008/06/16 2008/13/1748-1

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn P. K., XY-Straße 2, K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.05.2008, Zahl 4-1/1094-1-08, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse A (beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.05.2008, Zahl 08164597) gemäß den §§ 4c Abs 2 und 24 Abs 3 sechster Satz FSG wegen Nichtbefolgung der Anordnung zur Absolvierung der fehlenden Stufen im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase bis zur Befolgung der Anordnung, entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid angeordnet, dass der Berufungswerber seinen Führerschein gemäß § 29 Abs 3 FSG unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein abzuliefern hat.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es ihm aus beruflichen Gründen leider nicht gelungen sei, die fehlende Stufe nachzuholen. Bis 06.07.2007 sei er Schüler gewesen, danach vom 09.07.2007 bis Dezember 2007 beim Bundesheer in Villach. Seit dem 01.01.2008 befinde er sich in Absam/Hochfilzen. Er habe sich für ein Jahr freiwillig beim Bundesheer verpflichtet. Er bereite sich auf die Bundesheerakademie in Wiener Neustadt vor.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Dem Berufungswerber wurde am 13.11.2006 von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt. Das für die zweite Ausbildungsphase für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A erforderliche Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Sinn des § 4b Abs 1 Z 2 FSG hatte der Berufungswerber bis zum 13.08.2007, sohin binnen dem in § 4b Abs 1 Z 2 FSG vorgeschriebenen Zeitraum von neun Monaten, noch nicht abgeschlossen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.01.2008, Zahl 1a-BB-4/08-MPA, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein angeordnet, der Berufungswerber möge die zweite Ausbildungsphase für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A (ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Sinn des § 4b Abs 3 FSG) absolvieren. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber mit diesem Bescheid darauf aufmerksam gemacht, dass sich mit dieser Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und der Berufungswerber zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung in den Führerschein diesen der Bezirkshauptmannschaft Kufstein unverzüglich vorzulegen hat. Schließlich wurde der Berufungswerber mit diesem Bescheid darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn er dieser Anordnung nicht bis längstens 13.04.2008 nachkommt, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung im Sinn des § 4c Abs 2 und § 24 Abs 3 FSG entzogen wird.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.04.2008, Zahl 1a-BB-4/08-MPA, wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er bis zu diesem Zeitpunkt die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase trotz diesbezüglicher Vorschreibung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sodass seine Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen werden müsse. Im Sinn des § 4c Abs 2, sechster Satz, FSG wurde ihm binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, die Möglichkeit eingeräumt besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachzuweisen, aus denen hervorgeht, dass er innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren habe können. Der Berufungswerber wurde schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass, sollten die gesetzten zwei Wochen ungenützt verstreichen, der Bescheid ohne seine weitere Anhörung erlassen werden wird.

 

Binnen der gesetzten Frist langte kein Schreiben des Berufungswerbers ein. Es wurde sodann der angefochtene Bescheid erlassen.

Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich bedenkenlos aus dem erstinstanzlichen Führerscheinakt. Der Berufungswerber bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er die zweite Ausbildungsphase bis dato noch nicht absolviert hat.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4b Abs 3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

§ 4c leg cit normiert weiter, dass, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (9 Monate im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG um 1 Jahr. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte.

 

Gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG ist die Lenkberechtigung je nach Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen, wenn die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 FSG nicht befolgt oder die Mitarbeit dabei unterlassen wurde.

 

Im vorliegenden Fall ist zweifellos hervorgekommen, dass der Berufungswerber die vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A nicht innerhalb der neun Monatsfrist absolviert hat. Diese Frist endete am 13.08.2007. Auch innerhalb der Nachfrist von vier Monaten hat der Berufungswerber die Absolvierung der fehlenden Stufe nicht nachgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.01.2008, Zahl 1a-BB-4/08-MPA, wurde daher dem Berufungswerber die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A (ein Fahrersicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch) angeordnet. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass sich mit dieser Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde der Berufungswerber in diesem Bescheid darauf aufmerksam gemacht, dass ihm, sollte er dieser Anordnung nicht bis längstens 13.04.2008 nachkommen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird. Der Berufungswerber wurde im Sinn des § 4c Abs 2 FSG mittels Schreiben darüber informiert, dass die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn er besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweisen kann aus denen hervorgeht, dass er innerhalb der festgesetzten Frist den fehlenden Teil nicht absolvieren konnte und wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gesetzt. Auf dieses Schreiben langte keinerlei Stellungnahme des Berufungswerbers ein.

 

Der Berufungswerber ist der Anordnung zur Absolvierung der fehlenden Stufe im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase weder binnen der neun Monatsfrist noch binnen der gesetzten Nachfrist nachgekommen, sodass ihm die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur  Befolgung dieser Anordnung im Sinn der §§ 4c Abs 2 und 24 Abs 3, sechster Satz, FSG zu entziehen war. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche die Nichtabsolvierung der fehlenden Stufe rechtfertigen könnten, hat der Berufungswerber nicht geltend gemacht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, ist, der, Anordnung, zur, Absolvierung, der, fehlenden, Stufe, im, Rahmen, der, zweiten, Ausbildungsphase, weder, binnen, der, Monatsfrist, noch, binnen, der, gesetzten, Nachfrist, nachgekommen, sodass, ihm, die, Lenkerberechtigung, für, die, Klasse A, bis, zur, Befolgung, dieser, Anordnung, zu, entziehen, war. Berücksichtigungswürdige, Gründe, welche, die, Nichtabsolvierung, der, fehlenden, Stufe, rechtfertigen, könnten, hat, der, Berufungswerber, nicht, geltend, gemacht
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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