TE UVS Tirol 2008/10/08 2008/30/1964-2

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingebrachte und dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 30.06.2008 vorgelegte Schubhaftbeschwerde vom 19.6.2008 des B. M. D., geb. XY, vertreten durch Herrn S. E.W. D., XY, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a und c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 76, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz wird die Schubhaftbeschwerde als verspätet zurückgewiesen.

 

II.

Gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl II Nr 334/2003, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der obsiegenden belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 220,30 insgesamt somit Euro 271,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu ersetzen.

Text

Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 4.5.2005 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Vom 6.5.2005 bis zum 18.8.2007 befand sich der Beschwerdeführer daraufhin, anschließend an eine Strafhaft, in Schubhaft. Mit Bescheid des UBAS vom 23.12.2007 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Berufungswerber der erstinstanzliche Asylbescheid gar nie zugestellt worden und daher rechtlich nicht existent geworden sei.

 

Infolge der Zustellung dieses Ersatzbescheides des UBAS wurde seitens des nunmehrigen Berufungswerbers bei der BPD Innsbruck ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. Im Wesentlichen wurde dazu der o.a. Verfahrenshergang und darüber hinaus ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber gewesen und die Abschiebung daher nicht zulässig gewesen sei, sodass auch die Schubhaft nicht notwendig und daher rechtswidrig gewesen sei. Die Vorfrage der Rechtskraft des negativen Asylbescheides sei nachträglich von der hiefür zuständigen Behörde (UBAS) im wesentlichen Punkt der (nicht erfolgten) Zustellung des Asylbescheides anders entschieden worden, weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 3 AVG vorliege.

 

Gegenständlicher Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 7.6.2008, Zl Fr 1033946, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Verhängung der Schubhaft nach wie vor das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 82 FPG offen stehe, sodass es dem Wiedereinsetzungsantrag an der grundsätzlichen Voraussetzung, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, mangle.

 

Mit Eingabe vom 19.6.2008, bei der Bundespolizeidirektion eingelangt am 19.6.2008, wurden seitens des Berufungswerbers gegen die o a Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der Bundespolizeidirektion Innsbruck Berufung erhoben und gleichzeitig, für den Fall, dass sich die Wiederaufnahme des Schubhaftverfahrens als nicht zulässig erweisen sollte, Schubhaftbeschwerde erhoben. Werde die Wiederaufnahme bewilligt, bedürfe es keines solchen Abspruches.

 

Zumal die o a Berufung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrag durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6.10.2008, Zl 1965/17/2008-2, als unzulässig zurückgewiesen wurde, war nunmehr auch über die Schubhaftbeschwerde zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Folgende Gesetzesbestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes gelangen zur Anwendung:

 

Schubhaft

§ 76

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat

§ 82

(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

 

Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat

§ 83

(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1.

eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2.

die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des AVG 1991 relevant:

 

Gem § 67c AVG 1991 sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

Ohne auf die Judikaturdivergenz der neunziger Jahre zwischen dem VwGH und dem VfGH einzugehen, wird auf die einschlägige Rechtssprechung des VfGH hingewiesen, wonach Schubhaftbeschwerden auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können (VfGH, 30.3.1994, SlgNr XY; VfGH, 8.6.1998, SlgNr XY). Die Bestimmungen im FrG 1992, im FrG 1997 und FPG betreffend die Anwendung der §§ 67c bis 67g AVG sind gleich lautend:

 

Im § 67c AVG 1991 wird die sechswöchige Einbringungsfrist für Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt normiert, sodass diese auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren rechtlich relevant ist. Diese Frist endet gemäß den o a VfGH-Erkenntnissen sechs Wochen nach dem tatsächlichen Ende der Schubhaft.

 

Die Frist für die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde ist demnach im gegenständlichen Falle am Montag, dem 01.10.2007 (Schubhaftende: Samstag, 18.8.2007) abgelaufen.

 

Die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6.10.2008, Zl 1965/17/2008-2, abgewiesen.

 

Zumal die Schubhaftbeschwerde vom Beschwerdeführer erst am 19.6.2008 eingebracht wurde, ist diese im Hinblick auf die o a Gesetzesbestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als verspätet anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Diese, Frist, endet, gemäß, des, o.a., VfGH-Erkenntnisses, sechs, Wochen, nach, dem, tatsächlichen, Ende, der, Schubhaft, und, als, verspätet, anzusehen
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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