TE UVS Tirol 2008/10/13 2008/12/0607-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Berufung des Herrn Dr. S. B., XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. H., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.01.2008, Zahl VK-1787-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 und 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.01.2008, Zahl VK-1787-2006, wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 16.12.2005 von 14.30 bis 14.50 Uhr

Tatort: St. Johann in Tirol, auf dem Jagglbäck Parkplatz

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie haben als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen durch das Vorschriftszeichen gem § 52 Z 13 lit d und lit e StVO gekennzeichneten abgabepflichtigen Kurzparkzone die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 TPAG 1997 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 14 Abs 1 lit a TPAG verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben, wobei Folgendes ausgeführt wurde:

 

?Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze bekämpft und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

1.) Das Verfahren blieb in I. Instanz mangelhaft. Tatsächlich hat der Beschuldigte nämlich den Pkw nicht im Verordnungsbereich abgestellt. Dieser Umstand wurde nicht geklärt. So wurde u a auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines unterlassen.

 

2.) Eine rechtsgültige Kurzparkzonenverordnung ist nicht gegeben. Auch liegt keine gesetzmäßige Kundmachung vor. Allfällige vorhandene Tafeln sind nicht verordnungsgemäß aufgestellt. Auch lässt sich der räumliche Geltungsbereich aufgrund der Verordnung nicht ausreichend nachvollziehen. Dies wurde bereits im Verfahren I. Instanz im Detail dargelegt.

 

Im Berufungsverfahren wird die Einvernahme der Zeugin A. E. und die Vornahme eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschuldigte nicht tatbildlich gehandelt hat.

 

Sodann wird gestellt der ANTRAG, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesonders in die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom 07.08.2008 samt den vorgelegten Lichtbildern und Plänen. Weiters fand am 02.04.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Berufungswerber sowie die Meldungslegerin einvernommen wurden.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY am 16.12.2005 von 14.30 Uhr bis 14.50 Uhr in XY auf dem XY Parkplatz geparkt, ohne einen Parkschein anzubringen. Es kann nicht mehr festgestellt werden, welche Zufahrt zum Parkplatz ?XY? (?offizielle? Einfahrt von der XY, Einfahrt über Parkplatz XY oder Einfahrt zwischen XY und Drogerie XY) der Beschuldigte genommen hat. Bei der Einfahrt zwischen Kaufhaus XY und Drogerie XY ist kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO angebracht. Diese Zufahrt wird zeitweilig von der Eigentümerin durch einen Poller abgesperrt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung erfolgt nicht, insbesonders ist kein Hinweis auf das Vorliegen einer Privatstraße und ein damit verbundenes (eingeschränktes) Fahrverbot angebracht.

 

Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu Tatort, -zeit und dem verwendeten Fahrzeug ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Gemeinde St. Johann i.T. vom 02.02.2006, Zl. 17829. Anlässlich seiner Einvernahme hat das nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz angelobte Aufsichtsorgan bestätigt, dass das gegenständliche Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit am XY-Parkplatz abgestellt gewesen ist, da auf der Organstrafverfügung die Bezeichnung ?XY? angegeben ist. Auch die Tatzeit konnte den Angaben auf der Organstrafverfügung entnommen werden. Einem Organ der öffentlichen Aufsicht, welches zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung abgabenrechtlicher Bestimmungen berufen ist, muss es zugebilligt werden, Kontrollzeitpunkte und Tatorte richtig feststellen und in einer Organstrafverfügung festhalten zu können. An den gegenständlichen Vorfall selbst konnte sich das Aufsichtsorgan aufgrund des 2 einhalb Jahre zurückliegenden Tatzeitraumes nicht mehr erinnern.

 

Der Beschuldigte konnte anlässlich seiner Einvernahme ebenfalls keine näheren Angaben zum lange zurückliegenden Sachverhalt machen. Es konnte sohin auch nicht mehr festgestellt werden, welche Einfahrt der Beschuldigte benutzt hatte.

 

Dass bei der Einfahrt zwischen Kaufhaus XY und Drogerie XY kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO angebracht ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde St. Johann i.T., den vorgelegten Lichtbildern und Plänen. Weiters geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass die Eigentümerin des Grundstückes Gp 53/6 KG St. Johann i.T. bei der Einfahrt zwischen Kaufhaus XY und Drogerie XY eine Durchfahrtssperre mittels Poller angebracht hat, die allerdings immer wieder entfernt wird. Auch das Aufsichtsorgan hat glaubwürdig bestätigt, es komme vor, dass über diesen Weg auf den Parkplatz eingefahren wird. Zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Erhebungen am 05.08.2008 durch Gemeindeorgane fehlte ebenso die entsprechende Durchfahrtssperre, ob zur Tatzeit die Poller aufgestellt waren, war nicht mehr feststellbar.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Nach § 1 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes LGBl Nr 29/1997 idF LGBl Nr 48/2003 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, eine Abgabe, in der Folge kurz Parkabgabe genannt, zu erheben.

 

Gemäß § 14 Abs 1 lit a Tiroler Parkabgabegesetz 1997 begeht derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 370,00 zu bestrafen.

 

Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 BGBl Nr 159 iFd BGBl I Nr 52 /2005 sind die im § 43 leg cit bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen des § 44 leg cit nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind (vgl zB VwGH 25.10.1997, Zl 96/17/0456, 26.04.1999, Zl 94/17/0404, 04.08.2005, Zl 2005/17/0056 und 22.02.2006, 2003/17/0138). Die Kundmachung der Kurzparkzone ist für jene Kraftfahrzeuge, die an dieser Stelle nicht in die Kurzparkzone einfahren dürfen bzw die die Kurzparkzone an einer solchen Stelle nicht verlassen dürfen, auch dann gehörig erfolgt, wenn an derartigen Stellen keine Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO angebracht sind.

 

Es war daher für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine Einfahrt zwischen dem Kaufhaus XY und der Drogerie XY legal möglich ist:

Laut Grundbuchsauszug ist die genannte Einfahrt Bestandteil des Gst 53/6 (sog. XYparkplatz) und ist für das Gst 53/1 (sog. Parkplatz ?XY?) eine Dienstbarkeit des Durchganges und der Durchfahrt für Gst 53/1 eingeräumt, sodass davon auszugehen ist, dass eine Zufahrt auf den Parkplatz ?XY? durch die genannte Einfahrt grundsätzlich möglich ist, was auch so vom einvernommenen Aufsichtsorgan bestätigt wurde und sich aus den vorgelegten Plänen und Lichtbildern ergibt. Weiters wurde festgestellt, dass die Einfahrt von der Eigentümerin durch Aufstellen eines Pollers nur zeitweilig beschränkt wird. Mit Ausnahme des Pollers, der aber, wie ausgeführt, nicht ständig aufgestellt ist und immer wieder entfernt wird, liegt im konkreten Fall keine Abschrankung noch sonst ein Hinweis auf das Bestehen eines (eingeschränkten) Fahrverbotes vor. Es ist daher davon auszugehen, dass bei völligem Fehlen des Pollers eine legale Zufahrt auf den Parkplatz ?XY? durch die genannte Einfahrt zwischen dem Kaufhaus Fischer und der Drogerie XY möglich ist.

 

Aus den von der Gemeinde XY übermittelten Plänen und Lichtbildern ist weiters ersichtlich und wird auch so vom Bürgermeister in seiner Stellungnahme bestätigt, dass im Bereich dieser Einfahrt zur Tatzeit keine ?Kurzparkzone? verordnet wurde, auch fehlt diesbezüglich ein entsprechender Aktenvermerk.

 

Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes steht sohin fest, dass eine gesetzmäßige Kundmachung der Kurzparkzone für den XY Parkplatz im Sinne der angeführten Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nicht vorliegt. Die Verpflichtung zur Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw legal verlassen werden kann, muss auch dann gelten, wenn die Kurzparkzone zumindest temporär legal durch eine bestimmte Einfahrt- und Ausfahrtsstraße erreicht werden kann. Die nicht gehörig kundgemachte Verordnung der Kurzparkzone war daher für den Beschuldigten nicht rechtsverbindlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nach, der, Rechtsprechung, des, Verfassungsgerichtshofes, und, des, Verwaltungsgerichtshofes, liegt, eine, ordnungsgemäße, Kundmachung, einer, flächendeckenden, Kurzparkzone, nur, vor, wenn, an, allen, Einfahrts-, und, Ausfahrtstraßen, auf, denen, die, Kurzparkzone, legal, erreicht, bzw, legal verlassen, werden, kann, die, Vorschriftszeichen, gemäß, § 52 lit a Z 13d und 13e StVO, gesetzeskonform, angebracht, sind, Es, war, daher, für, den, vorliegenden, Fall, zu, prüfen, ob, eine, Einfahrt, zwischen, dem, Kaufhaus F, und der Drogerie J, legal, möglich, ist
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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