TE UVS Oberösterreich 2009/01/26 VwSen-240656/10/Ste

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Veröffentlicht am 26.01.2009
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Betreff

Beruft sich der Bw auf (rechtlich falsche) Erkundigungen und Auskünfte von deutschen Zöllnern zur Rechtslage zwischen Deutschland und Tschechien und über EU-Bestimmungen und anderen Organen nicht zuständiger Behörden, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Da der Verfall beschlagnahmter Gegenstände im Tabakgesetz eine Sicherungsmaßnahme darstellt und der Beschlagnahmebescheid somit keinem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen ist, ist es dem Verwaltungssenat nicht möglich und ist er nicht zuständig, den Verfassungsausspruch aufzuheben (Weiterleitung an zuständige Behörde gemäß § 6 AVG).

Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Entfall eines möglicherweise irreführenden Zusatzes, Berichtigung der offensichtlich auf einem Schreibfehler basierenden Fehler in den Gesetzeszitaten) stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Sie war auch zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem Bw zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird und er sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und er dies auch getan hat.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F B, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2008, GZ Wi96-48-6-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

1.

im Tatvorwurf die Wortfolge ?, darunter 200 Stück ?Meine Sorte?,? entfällt,

2.

das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift lautet: ?§ 7a Z 1 iVm. §§ 5 und 6 iVm § 14 Abs 1 Z1a des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 105/2007? und

3.

das Zitat der Strafnorm lautet: ?§ 14 Abs 1 Z1a Tabakgesetz?.

I. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

II. Der Antrag auf Aufhebung des Verfallsausspruchs über die Zigaretten und Erstattung des Kaufpreises der Zigaretten wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2008, GZ Wi96-48-6-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) verhängt, weil er am 3. März 2008 am ehemaligen Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag 400 Stück Zigaretten, die keine deutschen Warnhinweise aufwiesen, in Gewahrsame gehalten hatte, obwohl eine Person außerhalb des Bundesgebietes für private Zwecke erworbene Tabakerzeugnisse, deren Warnhinweis nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprechen, nur im Ausmaß von 200 Stück Zigaretten in das Inland verbringen und im Inland in Gewahrsame halten darf. Als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde ?§ 14 Abs. 1 und 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, idF BGBl.I Nr. 1005/2007 genannt?.

Das Straferkenntnis enthält im Punkt ?Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft)? folgenden Satz: ?Die mit Bescheid vom 24. April 2008, Wi96-48-2-2008-Bd/Fr, beschlagnahmten 200 Stück Zigaretten ?Meine Sorte? werden gemäß § 14 Abs 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, idF BGBl.I Nr. 1005/2007, für verfallen erklärt.?

Begründend führt die Behörde erster Instanz ? nach Schilderung des bis dahin durchführten Verfahrens und der gesetzlichen Grundlagen ? im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt aufgrund der Anzeige durch Zollorgane eindeutig erwiesen sei. Dem nunmehrigen Bw sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 11. Dezember 2008 (durch Hinterlegung) zugestellt. Daraufhin erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, die am 22. Dezember 2008 ? und somit rechtzeitig ? bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Darin wird zunächst die Einstellung des Verfahrens mit dem Hinweis beantragt, dass die ihm vorgeworfene Tat bloß als Versuch zu qualifizieren ist, weil aufgrund zahlreicher höchstgerichtlicher Entscheidungen fest stehe, dass Übertretungen welche bei Amtshandlungen auf einem Amtsplatz eines Grenzübergangs festgestellt werden, als Versuchshandlungen einzustufen sind.

Weiters wird die Aufhebung des Verfallsauspruchs und die Rückausfolgung der Zigaretten beantragt. Der Bw merkt in einem nächsten Punkt der Begründung der Berufung an, dass er sich ?in diesem Zusammenhang? (gemeint wohl: die Beschlagnahme der Zigaretten) in seinem ?verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletztlichkeit des Eigentums verletzt? fühlt und beantragt für den Fall der Nichtausfolgung der Zigaretten einen ?Aufwandersatz gemäß § 79a AVG?.

Ausdrücklich beantragt werden in der Berufung auch die Stellung von Normenprüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof und beim Europäischen Gerichtshof durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, weil das Tabakgesetz einer EU-Richtlinie widerspreche.

Im Übrigen wird im Hinblick auf Auskünfte durch Dritte in der Sache ein Rechtsirrtum und eine entschuldbare Fehlleistung des Bw behauptet, die Annahme der Behörde erster Instanz zu seine Einkommensverhältnissen gerügt und abschließend ausdrücklich ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat abgegeben.

Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Keine Partei stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs 3 VStG); der Bw verzichtete sogar ausdrücklich darauf.

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Das Rechtsmittel ist rechtzeitig.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2009 erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw im Hinblick auf zahlreiche Unklarheiten in der Berufung einen Verbesserungsauftrag und lud den Bw im Rahmen des Parteiengehörs ein, zu einigen Punkten und vorläufigen Annahmen des Unabhängigen Verwaltungssenats Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung hinsichtlich des Verfallsausspruchs mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 6 AVG an das Amt der Oö. Landesregierung weiter.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 beantragte der Bw (neuerlich) die ?Einstellung des Verfahrens mangels schuldhaften Verhaltens und Aufhebung des Verfallsausspruchs über die Zigaretten, allenfalls die Erstattung des Kaufpreises".

In der Zusammenschau mit den Ausführung in der seinerzeitigen Berufung bringt er begründend dazu im Wesentlichen vor:

Das gegen ihn angewendete Tabakgesetz verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Auf eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit der Beschlagnahme wird ausdrücklich verzichtet. Er vertraute auf die Auskünfte des Zollamts Passau sowie eines namentlich genannten ehemaligen Zollamtsleiters der österreichischen Zollämter Wegscheid und Oberkappl und von aktiven deutschen Zöllnern, die bestätigt hätten, dass aus Tschechien in die BRD und die EU auf Grund er Systemrichtlinie 800 Stück Zigaretten pro Person eingeführt werden dürfen.

Es liege ein bloßer Versuch vor, da sich der Tatort im Ausland befände. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System, die Berufung sowie die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Bw und ein Telefonat mit dem anzeigenden Zollorgan.

Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hatte am 3. März 2008 am Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag auf österreichischem Staatsgebiet 400 Stück Zigaretten in seinem Besitz, die keine deutschen Warnhinweise aufgedruckt hatten und die er zuvor aus Tschechien eingeführt hatte.

Der Bw verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von rund 1.480 Euro, kein sonstiges wesentliches Vermögen und hat keine Sorgepflichten für Dritte.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Berufung samt Ergänzung (einschließlich des vorgelegten Gehaltsnachweises) und wird im Übrigen auch vom Bw mit Ausnahme der Frage der Lage des Tatorts nicht bestritten.

Zur Frage der Lage des ehemaligen Amtsplatzes des Zollamts Weigetschlag hat der Unabhängige Verwaltungssenat das anzeigende Organ telefonisch befragt und in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (DORIS) Einsicht genommen. Aus diesen Beweismitteln und aus der eigenen Wahrnehmung des entscheidenden Mitglieds ergibt sich, dass das gesamte fragliche Areal ausschließlich auf österreichischem Staatsgebiet gelegen ist und es sich nicht um ein sogenanntes ?vorgelagertes? Zollamt handelt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs 3 Z3 VStG), der Sachverhalt an sich völlig unbestritten ist und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht; im Übrigen hat der Bw auch ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 51e Abs 5 VStG).

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 14 Abs 1 Z1a des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, in der zum Tatzeitpunkt (3. März 2008) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.I Nr. 105/2007, begeht ? sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ? eine Verwaltungsübertretung wer entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält. Solche Verwaltungsübertretung sind mit Geldstrafen bis zu 7.260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.530 Euro zu bestrafen. Nach § 7a Z1 Tabakgesetz dürfen ua. Zigaretten, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebiets erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht entsprechen, nur im Ausmaß von höchstens 200 Stück in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden. Die entsprechenden Regelungen über die Warnhinweise enthalten die §§ 5 und 6 Tabakgesetz; dort findet sich jeweils der genaue Wortlaut verschiedener Hinweise ausschließlich in deutscher Sprache. § 6 Abs. 5 Z 5 Tabakgesetz bekräftigt dies mit der Verpflichtung, dass ?alle Warnhinweise nach § 5 (...) in deutscher Sprache zu verfassen? sind.

Das objektive Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher eine Person, die mehr als 200 Stück Zigaretten im Inland in Gewahrsame hält, wenn auf den Zigarettenpackungen keine entsprechenden Warnhinweise in deutscher Sprache aufgedruckt ist.

Der Bw hatte ? auch von ihm selbst unbestritten ? am 3. März 2008 am Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag, der sich zur Gänze im Inland befindet, 400 Stück Zigaretten in seinem Besitz, auf deren Packungen keine Warnhinweise in deutscher Sprache aufgedruckt waren. Er hat daher das Tatbild verwirklicht.

Die Argumentation des Bw, es handle sich nur um einen Versuch, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Die vom Bw angeführte Rechtsprechung betrifft nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats andere Fallkonstellationen und kann daher die Ansicht des Bw nicht stützen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

Die Tat bildet nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und ist auch nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht, jedenfalls wurde ? soweit ersichtlich ? weder ein Verfahren bei Gericht, noch eine anderes Verwaltungsstrafverfahren wegen der Tat eingeleitet (vgl. § 30 VStG).

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die ?Glaubhaftmachung? nicht.

Der Bw hat die Tat an sich im Ergebnis nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass er ? im Wesentlichen auf der Grundlage von Rechtsauskünften Dritter ? der Meinung gewesen sei, er dürfe 800 Stück Zigaretten mitnehmen. Damit macht er im Ergebnis einen Rechtsirrtum geltend.

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm: Er erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der der Täter zuwidergehandelt hat den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ua. Verwaltungsgerichtshof VwSlg. 7.528 A/1969). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer ? allenfalls sogar plausiblen ? Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solche Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

Der Bw beruft sich auf Erkundigungen und Auskünfte von deutschen Zöllnern zur Rechtslage zwischen Deutschland und Tschechien und über EU-Bestimmungen sowie eines ehemaligen Zollamtsleiters von Zollämtern an der Grenze zwischen Österreich und Deutschland. Eine Auskunft einer zuständigen Behörde über seine konkreten Umstände und die von ihm geplante Vorgangsweise, die unter Umständen einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnte, kann der Bw jedoch nicht beweisen.

Weil sich der Bw damit nicht hinreichend über die auf Grund des österreichischen Tabakgesetzes zum privaten Import von Zigaretten erlaubte Stückzahl informiert hat (was etwa auch über das Internetangebot der Bundesregierung oder im Wege von Qualitätsmedien möglich war und ist) und dennoch Zigaretten ohne Warnhinweis in deutscher Sprache in einer Zahl mit sich geführt hat, die über das im konkreten Fall nach dem Tabakgesetz erlaubte Höchstausmaß hinausgeht, hat er in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise geirrt.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 50 Euro ist ohnehin im absolut untersten Bereich angesiedelt (weniger als 1 % des vorgesehenen Strafrahmens) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 14 Abs 1 Tabakgesetz Geldstrafen bis 7.260 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Information der Raucherinnen und Raucher über die gesundheitlichen Risiken der Tabakerzeugnisse (vgl. in diesem Sinn auch die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 5 des Tabakgesetzes 52 BlgNR, XXII. GP, Seite 3) und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch eine gewisse Sorglosigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen. Im Übrigen hat der Bw auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen. Der allgemeine Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe wurde nicht weiter begründet.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs 1 Z10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche ?drückende Notlage? wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Entfall eines möglicherweise irreführenden Zusatzes, Berichtigung der offensichtlich auf einem Schreibfehler basierenden Fehler in den Gesetzeszitaten) stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Sie war auch zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem Bw zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird und er sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und er dies auch getan hat (Spruchpunkt I).

Die übrigen vom Bw in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Amtshandlung, das Verfahren und die angewendeten gesetzlichen Grundlagen werden ? soweit sie überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ? vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt.

Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II). Eine Aufhebung des Verfallsauspruchs war dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, weil er dazu nicht zuständig ist. Der Beschlagnahmebescheid ist keinem Verwaltungsstrafverfahren (Art 129a Abs 1 Z1 B-VG) zuzurechnen ist, vielmehr stellt der Verfall beschlagnahmter Gegenstände im Tabakgesetz eine ausschließliche Sicherungsmaßnahme dar (vgl. ähnlich Verwaltungsgerichtshof vom 15. Juli 1999, 99/07/0083 = VwSlg. 15194 A/1999, sowie in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Tabakgesetzes 163 BlgNR, XIX. GP, Seite 15).

Der insoweit ausdrücklich gestellte Antrag muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden (Spruchpunkt III). Die Sache an sich wurde ohnehin schon gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Beruft sich der Bw auf (rechtlich falsche) Erkundigungen und Auskünfte von deutschen Zöllnern zur Rechtslage zwischen Deutschland und Tschechien und über EU-Bestimmungen und anderen Organen nicht zuständiger Behörden, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Da der Verfall beschlagnahmter Gegenstände im Tabakgesetz eine Sicherungsmaßnahme darstellt und der Beschlagnahmebescheid somit keinem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen ist, ist es dem Verwaltungssenat nicht möglich und ist er nicht zuständig, den Verfassungsausspruch aufzuheben (Weiterleitung an zuständige Behörde gemäß § 6 AVG).

Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Entfall eines möglicherweise irreführenden Zusatzes, Berichtigung der offensichtlich auf einem Schreibfehler basierenden Fehler in den Gesetzeszitaten) stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Sie war auch zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem Bw zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird und er sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und er dies auch getan hat.

Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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