RS OGH 1919/2/11 2R17/19

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Veröffentlicht am 11.02.1919
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Norm

EO §379 D
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die im § 379 EO vorausgesetzte Gefährdung der Hereinbringung einer Geldforderung wird beim Mangel ausländischen Rechtsschutzes auch durch die Annahme begründet, daß der im Ausland wohnhafte Schuldner über sein im Inlande befindliches Vermögen nach den Gewohnheiten des Verkehres verfügen und es so dem Zugriffe inländischer Gläubiger entziehen werde.Die im Paragraph 379, EO vorausgesetzte Gefährdung der Hereinbringung einer Geldforderung wird beim Mangel ausländischen Rechtsschutzes auch durch die Annahme begründet, daß der im Ausland wohnhafte Schuldner über sein im Inlande befindliches Vermögen nach den Gewohnheiten des Verkehres verfügen und es so dem Zugriffe inländischer Gläubiger entziehen werde.

Entscheidungstexte

  • 2 R 17/19
    Entscheidungstext OGH 11.02.1919 2 R 17/19
    SZ 1/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005459

Dokumentnummer

JJR_19190211_OGH0002_00200R00017_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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