Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Dem Kaufmanne kann nicht zugemutet werden, daß er eine auf Abruf verkaufte Ware, die durch längeres Lagern an Güte einbüßt, zur Verfügung des Käufers liegen lasse. Er genügt seiner Verpflichtung, wenn er sich dem zu erwartenden Abrufe gemäß eindeckt. Ist diese Eindeckung dann unmöglich (unerschwinglich), so kann er dies dem Käufer entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0025786Dokumentnummer
JJR_19190408_OGH0002_0020RV00102_1900000_001