RS OGH 1919/4/8 2Rv102/19

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Veröffentlicht am 08.04.1919
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Norm

ABGB §1061

Rechtssatz

Dem Kaufmanne kann nicht zugemutet werden, daß er eine auf Abruf verkaufte Ware, die durch längeres Lagern an Güte einbüßt, zur Verfügung des Käufers liegen lasse. Er genügt seiner Verpflichtung, wenn er sich dem zu erwartenden Abrufe gemäß eindeckt. Ist diese Eindeckung dann unmöglich (unerschwinglich), so kann er dies dem Käufer entgegenhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Rv 102/19
    Entscheidungstext OGH 08.04.1919 2 Rv 102/19
    Veröff: SZ 1/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0025786

Dokumentnummer

JJR_19190408_OGH0002_0020RV00102_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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