Rechtssatz
Stationen von Privateisenbahnen sind, soweit es sich um Ansprüche aus Rechtsgeschäften handelt, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, als Niederlassungen im Sinne des § 87 JN anzusehen.Stationen von Privateisenbahnen sind, soweit es sich um Ansprüche aus Rechtsgeschäften handelt, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, als Niederlassungen im Sinne des Paragraph 87, JN anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0047247Dokumentnummer
JJR_19190430_OGH0002_00200R00063_1900000_001