RS OGH 1919/4/30 2R63/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1919
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Norm

JN §87
  1. JN § 87 heute
  2. JN § 87 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Stationen von Privateisenbahnen sind, soweit es sich um Ansprüche aus Rechtsgeschäften handelt, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, als Niederlassungen im Sinne des § 87 JN anzusehen.Stationen von Privateisenbahnen sind, soweit es sich um Ansprüche aus Rechtsgeschäften handelt, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, als Niederlassungen im Sinne des Paragraph 87, JN anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 2 R 63/19
    Entscheidungstext OGH 30.04.1919 2 R 63/19
    Veröff: SZ 1/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0047247

Dokumentnummer

JJR_19190430_OGH0002_00200R00063_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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