Norm
EO §391 VBRechtssatz
Der Fristbestimmung nach Abs 2 des § 391 EO kann auch durch den Nachweis der Überreichung der Klage im Auslande entsprochen werden, wenn den Urteilen des betreffenden Staates im Inlande die Vollstreckbarkeit zukommt. Unter dieser Voraussetzung entfällt bei Anhängigkeit der Klage im Ausland eine Fristerteilung nach Abs 2 des § 391 EO.Der Fristbestimmung nach Absatz 2, des Paragraph 391, EO kann auch durch den Nachweis der Überreichung der Klage im Auslande entsprochen werden, wenn den Urteilen des betreffenden Staates im Inlande die Vollstreckbarkeit zukommt. Unter dieser Voraussetzung entfällt bei Anhängigkeit der Klage im Ausland eine Fristerteilung nach Absatz 2, des Paragraph 391, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015