RS OGH 2019/8/29 1R59/19, 6Ob142/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1919
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Norm

EO §387 Abs2
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 387, Absatz 2, EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 R 59/19
    Entscheidungstext OGH 13.05.1919 1 R 59/19
    SZ 1/26
  • RS0005126">6 Ob 142/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 142/19d
    Vgl; nur: Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. (T1)
    Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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