Norm
EO §389 VBRechtssatz
Die Bescheinigung der Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 EO kann auch durch informative Vernehmung der gefährdeten Partei erbracht werden.Die Bescheinigung der Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, EO kann auch durch informative Vernehmung der gefährdeten Partei erbracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013