RS OGH 1919/11/18 2Rv288/19

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Veröffentlicht am 18.11.1919
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Die Aufhebung der Ehepakten hat bei einer Gütergemeinschaft nur die Wiederherstellung des beiderseitigen Eigentums zur Folge; eine seit der Eheschließung eingetretene Erhöhung des Wertes des eingebrachten Gutes ist bei der Auseinandersetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine Vermehrung der Gutssubstanz darstellt.

Entscheidungstexte

  • 2 Rv 288/19
    Entscheidungstext OGH 18.11.1919 2 Rv 288/19
    Veröff: SZ 1/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0025429

Dokumentnummer

JJR_19191118_OGH0002_0020RV00288_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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