Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Die Aufhebung der Ehepakten hat bei einer Gütergemeinschaft nur die Wiederherstellung des beiderseitigen Eigentums zur Folge; eine seit der Eheschließung eingetretene Erhöhung des Wertes des eingebrachten Gutes ist bei der Auseinandersetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine Vermehrung der Gutssubstanz darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0025429Dokumentnummer
JJR_19191118_OGH0002_0020RV00288_1900000_001