Norm
EO §379 CRechtssatz
Im § 379 EO wird nicht ein geradezu auf Gefährdung der Anspruchsbefriedigung gerichtetes (doloses) Handeln des Schuldners vorausgesetzt.Im Paragraph 379, EO wird nicht ein geradezu auf Gefährdung der Anspruchsbefriedigung gerichtetes (doloses) Handeln des Schuldners vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005417Dokumentnummer
JJR_19191118_OGH0002_00100R00159_1900000_001