RS OGH 1920/4/27 3R74/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1920
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Norm

AngG §2
  1. AngG Art. 1 § 2 heute
  2. AngG Art. 1 § 2 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996
  3. AngG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

(Zum HGG) Ein von einem Rechtsanwalt im Anschluß an seine Kanzlei betriebenes Übersetzungsbureau unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Auf die in einem solchen Bureau beschäftigten Angestellten ist die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 4 HGG anzuwenden.(Zum HGG) Ein von einem Rechtsanwalt im Anschluß an seine Kanzlei betriebenes Übersetzungsbureau unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Auf die in einem solchen Bureau beschäftigten Angestellten ist die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, HGG anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 R 74/20
    Entscheidungstext OGH 27.04.1920 3 R 74/20
    Veröff: SZ 2/34

Schlagworte

SW: Übersetzungsbüro, Handlungsgehilfengesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0027880

Dokumentnummer

JJR_19200427_OGH0002_00300R00074_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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