Norm
ABGB §970Rechtssatz
Konzessionierte Pensionen unterliegen der Haftung nach § 970 ABGB, andere Pensionen jedoch nur dann, wenn bei ihnen der Betrieb und die Aufnahme der Gäste in der gleichen Weise stattfindet wie bei konzessionierten Pensionen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0025802Dokumentnummer
JJR_19200622_OGH0002_0030RV00182_2000000_001