RS OGH 1920/7/6 3Rv191/20

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Veröffentlicht am 06.07.1920
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 29 JN letzter Satz, sind nur dann gegeben, wenn die Entscheidung der Rechtssache nicht mehr einem ordentlichen Gerichte, sondern einer anderen Behörde zusteht oder dem Machtbereiche einer solchen überhaupt entzogen ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 29, JN letzter Satz, sind nur dann gegeben, wenn die Entscheidung der Rechtssache nicht mehr einem ordentlichen Gerichte, sondern einer anderen Behörde zusteht oder dem Machtbereiche einer solchen überhaupt entzogen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Rv 191/20
    Entscheidungstext OGH 06.07.1920 3 Rv 191/20
    Veröff: SZ 2/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0046190

Dokumentnummer

JJR_19200706_OGH0002_0030RV00191_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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