RS OGH 1920/8/24 3R147/20

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Veröffentlicht am 24.08.1920
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Norm

ABGB §509

Rechtssatz

Der Nutzniesser eines Nachlasses kann vom Zeitpunkte der Besitzergreifung der Nachlassliegenschaft und noch vor Einverleibung des Fruchtgenußrechtes die in den §§ 509, 511, 512, 686 ABGB angeführten Rechte ausüben, soweit nicht die dingliche Natur des Rechtes selbst in Frage kommt oder der Fruchtgenuß selbst bestritten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 R 147/20
    Entscheidungstext OGH 24.08.1920 3 R 147/20
    Veröff: SZ 2/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0015413

Dokumentnummer

JJR_19200824_OGH0002_00300R00147_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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