Norm
ABGB §509Rechtssatz
Der Nutzniesser eines Nachlasses kann vom Zeitpunkte der Besitzergreifung der Nachlassliegenschaft und noch vor Einverleibung des Fruchtgenußrechtes die in den §§ 509, 511, 512, 686 ABGB angeführten Rechte ausüben, soweit nicht die dingliche Natur des Rechtes selbst in Frage kommt oder der Fruchtgenuß selbst bestritten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0015413Dokumentnummer
JJR_19200824_OGH0002_00300R00147_2000000_001