RS OGH 1920/9/28 2R162/20

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Veröffentlicht am 28.09.1920
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Norm

KO §12

Rechtssatz

Das im § 12 KO vorgesehene Erlöschen eines vorgemerkten Pfandrechtes hat nicht zur Folge, daß dieses Pfandrecht infolge der Konkurseröffnung auch grundbücherlich gelöscht werden muß.Das im Paragraph 12, KO vorgesehene Erlöschen eines vorgemerkten Pfandrechtes hat nicht zur Folge, daß dieses Pfandrecht infolge der Konkurseröffnung auch grundbücherlich gelöscht werden muß.

Entscheidungstexte

  • 2 R 162/20
    Entscheidungstext OGH 28.09.1920 2 R 162/20
    Veröff: SZ 2/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0064247

Dokumentnummer

JJR_19200928_OGH0002_00200R00162_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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