Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 106/23m
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Generell heißt „nicht schreiben können“ in der NO (hier in
§ 68 Abs 1 lit g NO), seine Unterschrift nicht setzen zu können. (T4)
Beisatz: Eine Partei oder ein Zeuge, der nicht schreiben, wohl aber seinen Namen eigenhändig niederschreiben kann, fällt nicht darunter. (T5)
Beisatz: Wenn selbst ein Handzeichen von der Partei nicht gesetzt werden kann, ist dies von den Aktszeugen im Notariatsakt – bei sonstigem Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde – ausdrücklich zu bestätigen. (T6)
Beisatz: Der Notar hat im Notariatsakt die entsprechenden Feststellungen zu den aufgenommenen Erklärungen der Partei über ihre Schreib
-(un-)fähigkeit zu treffen. (T7)
Beisatz: Schreibunfähigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn eine Unterschrift schlechthin unmöglich ist, sondern schon dann, wenn dem Erblasser eine Unterschrift nur unter solcher Anstrengung möglich wäre, dass es ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. (T8)
Beisatz: Auch im Anwendungsbereich des
§ 68 NO besteht im Hinblick auf den von der Norm explizit angedrohten Solennitätsverlust und die nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu setzen bzw auch auf dieses zu verzichten, keine „Wahlfreiheit“ des Erblassers. (T9)
Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht auch auf ein Handzeichen objektiv nicht vor, so ist ein solches bei sonstigem Solennitätsverlust unter Einhaltung der Vorgangsweise des
§ 68 Abs 1 lit g NO beizusetzen. (T10)
Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen konnte der Erblasser seine linke Hand normal bedienen und einsetzen. Eine Paraphe oder die Beifügung von drei Kreuzen wäre ihm (mit dieser) möglich gewesen. Eine generell eingeschränkte Geschicklichkeit bei Verwendung der linken Hand führt aber nicht dazu, dass dem Erblasser die Setzung eines (grundsätzlich möglichen) Handzeichens nicht zumutbar gewesen wäre. (T11)