RS OGH 1921/1/18 3Ob22/21

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Veröffentlicht am 18.01.1921
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Norm

GenG §12
  1. GenG § 12 heute
  2. GenG § 12 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die im Geschäftsbetriebe einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit ihren Mitgliedern abgeschlossenen Verträge sind auszulegen wie Verträge der Genossenschaft mit Dritten; der Vorstand kann den Mitgliedern nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen, die sich nicht aus dem Vertrage selbst ergeben, sondern aus dem Genossenschaftsverhältnis abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/21
    Entscheidungstext OGH 18.01.1921 3 Ob 22/21
    Veröff: SZ 3/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0059466

Dokumentnummer

JJR_19210118_OGH0002_0030OB00022_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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