Norm
ZPO §235 Abs4 A2Rechtssatz
An Stelle des ursprünglich geforderten Klagegegenstandes kann das Interesse im Rahmen des § 235 Abs 1 ZPO nur so weit gefordert werden, als das Prozeßgericht sachlich zuständig bleibt.An Stelle des ursprünglich geforderten Klagegegenstandes kann das Interesse im Rahmen des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO nur so weit gefordert werden, als das Prozeßgericht sachlich zuständig bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0039410Dokumentnummer
JJR_19210208_OGH0002_0030OB00029_2100000_001