RS OGH 1921/3/1 2Ob112/21, 3Ob556/86

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Veröffentlicht am 01.03.1921
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Norm

AußStrG §178

Rechtssatz

Dem Vermächtnisnehmer kann die Bestätigung, daß er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer der vermachten Liegenschaft eingetragen werden können, auch vor der Einantwortung des Nachlasses erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0008363

Dokumentnummer

JJR_19210301_OGH0002_0020OB00112_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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