RS OGH 1921/4/26 3Ob245/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1921
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Norm

ZPO §565
ZPO §575
  1. ZPO § 565 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die nicht zum Exekutionstitel geeignete außergerichtliche Aufkündigung eines Bestandvertrages (§ 565 Abs 3 ZPO), gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, tritt außer Kraft, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Eintritte der für die Räumung des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung Klage erhoben wird.Die nicht zum Exekutionstitel geeignete außergerichtliche Aufkündigung eines Bestandvertrages (Paragraph 565, Absatz 3, ZPO), gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, tritt außer Kraft, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Eintritte der für die Räumung des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung Klage erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 245/21
    Entscheidungstext OGH 26.04.1921 3 Ob 245/21
    Veröff: SZ 3/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0044956

Dokumentnummer

JJR_19210426_OGH0002_0030OB00245_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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