RS OGH 1921/5/10 2Ob306/21

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Veröffentlicht am 10.05.1921
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Rechtssatz

"Im Verfahren nicht vertreten" im Sinne des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht nur die Partei, welche vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen, sondern auch die Partei, welche bei irgendeiner unter ihrer Mitwirkung zu vollziehenden Prozeßhandlung nicht vertreten war."Im Verfahren nicht vertreten" im Sinne des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nicht nur die Partei, welche vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen, sondern auch die Partei, welche bei irgendeiner unter ihrer Mitwirkung zu vollziehenden Prozeßhandlung nicht vertreten war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 306/21
    Entscheidungstext OGH 10.05.1921 2 Ob 306/21
    Veröff: SZ 3/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0044647

Dokumentnummer

JJR_19210510_OGH0002_0020OB00306_2100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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